Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schulgesetz

SächsSchulG

§ 14 Schulen des zweiten Bildungsweges

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/14#abs-1 (1) Die Abendoberschule ist eine Schulart, an der Jugendliche und Erwachsene, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, überwiegend in Form von Abendunterricht den Hauptschulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss oder den Realschulabschluss erwerben können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/14#abs-2 (2) Das Abendgymnasium ist eine Schulart, an der nicht mehr schulpflichtige Jugendliche und Erwachsene überwiegend in Form von Abendunterricht die allgemeine Hochschulreife erwerben können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/14#abs-3 (3) Das Kolleg ist ein Gymnasium besonderer Art, an dem Erwachsene, die bereits im Berufsleben gestanden haben, in Vollzeitunterricht die allgemeine Hochschulreife erwerben können.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/14#abs-4 (4) Für den letzten Ausbildungsabschnitt des Abendgymnasiums und des Kollegs gilt § 7 Absatz 5 und 6 entsprechend.

§ 13 § 15