Gründe§
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, dem Antrag der Antragstellerin auf Anerkennung ihres Bildungsnachweises „Cambridge International AS & A Levels“ als allgemeine Hochschulreife zuzustimmen und den Bildungsnachweis als gleichwertig zur deutschen allgemeinen Hochschulreife anzuerkennen. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren die tatsächlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt scheidet schon deshalb aus, weil die Antragstellerin keinen Bildungsnachweis vorgelegt hat, aus dem sich ergibt, dass sie den Schulabschluss „Cambridge International AS & A Levels“ erworben hat. Dieser Abschluss muss nach dem Bewertungsvorschlag GBR-BV09 in der Datenbank „anabin“ durch ein Zeugnis einer der Prüfungsstellen Cambridge International Education (ab 2024, früher: Cambridge Assessment International Education, Cambridge International Examinations), Learning Resource Network (LRN), OxfordAQA oder Pearson (früher: Edexcel) nachgewiesen sein, was bei der Antragstellerin nicht der Fall ist. Die beiden von ihr vorgelegten Bildungsnachweise aus Juni 2024 belegen allein Prüfungsergebnisse des britischen Schulabschlusses „General Certificate of Education - Advanced Level“ (GCE A Level), die durch andere Prüfungsstellen bestätigt worden sind („Candidate Statement of Provisional Results“ der „AQA“ und „Statement of Marks“ der „Oxford Cambridge and RSA (OCR)“). Die Beschwerde bleibt aber auch ohne Erfolg, wenn der Antrag der Antragstellerin zu ihren Gunsten als auf die Anerkennung dieses Schulabschlusses gerichtet verstanden wird.
Bereits das Verwaltungsgericht hat in der Sache den Antrag der Antragstellerin tatsächlich bezogen auf ihren vorliegenden britischen Schulabschluss GCE A Level geprüft und dabei zutreffend festgestellt, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Eine Verpflichtung des Antragsgegners, die von der Antragstellerin vorgelegten Bildungsnachweise über den Schulabschluss GCE A Level als mit der deutschen allgemeinen Hochschulreife gleichwertig anzuerkennen, ergibt sich weder aus §§ 7 bis 9 der auf der Grundlage von § 49 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG NRW) erlassenen Verordnung über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife (Gleichwertigkeitsverordnung - GlVO) vom 8. Juli 2014 (GV. NRW. S. 407) noch aus Art. IV.1 des Übereinkommens vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissaboner Anerkennungskonvention - LAÜ), in Deutschland ratifiziert durch Gesetz vom 16. Mai 2007 (BGBl. II S. 712) oder aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung sowie Art. 12 Abs. 1 GG.
1. Mit der Beschwerde hat die Antragstellerin keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Bewertungsvorschlag GBR-BV07 in ihrem Fall keine Bedeutung zukomme. Ihr Vortrag, die Übertragung einer Mindestnote C in drei Fächern sei methodisch fehlerhaft, da das britische Notensystem quotenbasiert und nicht linear in das deutsche Notensystem übertragbar sei und der Abschluss an der A. School als hochselektiver Eliteschule einen besonderen Einzelfall darstelle, trägt nicht.
Die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) sind nach der Senatsrechtsprechung in gerichtlichen Verfahren (zumindest) als sachverständige Stellungnahmen zu berücksichtigen. Behörden und Gerichte können sich über einen Bewertungsvorschlag nur hinwegsetzen, wenn er sich entweder als methodisch zweifelhaft oder sachlich überholt erweist oder aber wenn der jeweilige Einzelfall Besonderheiten aufweist, welche die ZAB bei ihren allgemeinen Wertungen erkennbar nicht bedacht hat.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2021 - 19 E 440/20 - juris Rn. 5, vom 4. Januar 2021 - 19 B 1542/20 - juris Rn. 9.
Dass Verwaltungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 7 Abs. 1, 3 GlVO i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GlVO vorliegend nicht gegeben sind, weil die Antragstellerin die Anforderungen des in der Datenbank „anabin“ veröffentlichten Bewertungsvorschlags der ZAB GBR-BV07 betreffend den britischen Schulabschluss „General Certificate of Education - Advanced Level“ nicht erfüllt. Nach diesem Bewertungsvorschlag müssen Inhaber des GCE A Level für einen direkten Hochschulzugang (u. a.) drei allgemeinbildende, voneinander unabhängige Fächer im A-Level mit der Mindestnote C erreichen, was bei der Antragstellerin nicht der Fall ist. Sie hat ausweislich der von ihr vorgelegten Bildungsnachweise lediglich in einem Fach die erforderliche Mindestnote erreicht (German: A), während ihre Benotung in den drei weiteren Fächern schlechter ist (Geography: D; Business: E; Sociology: E).
Der Bewertungsvorschlag bildet mit der allgemein festgelegten Mindestnote C auch den Fall der Antragstellerin ab. Auch wenn die Antragstellerin Schülerin an der privaten „A. School“ im Vereinigten Königreich gewesen ist, stammen die beiden vorgelegten Nachweise über ihre Prüfungsergebnisse von den Prüfungsstellen AQA und OCR. Gerade die Zeugnisse dieser Prüfungsstellen erfasst der Bewertungsvorschlag GBR-BV07. Denn er setzt als Bedingung für einen direkten Hochschulzugang in Deutschland (auch) voraus, dass ein staatlich regulierter Schulabschluss durch Zeugnisse bestimmter Prüfungsstellen nachgewiesen ist, wozu AQA und OCR gehören. Weil die Prüfungen vor einer zugelassenen Prüfungsstelle abgenommen werden müssen, sind die britischen Zeugnisse direkt miteinander vergleichbar. Demnach spricht nichts dagegen, für den Hochschulzugang in Deutschland eine einheitliche Notengrenze festzulegen.
2. Das Verwaltungsgericht hat entgegen dem weiteren Vorbringen der Antragstellerin die Beweislast nach Art. III.3 Abs. 5 LAÜ nicht verkannt. Der Schulabschluss GCE A Level eröffne ihrer Auffassung nach im Vereinigten Königreich den Hochschulzugang. Ein wesentlicher Unterschied im Sinne von Art. IV.1 LAÜ liege nicht vor; der Erläuternde Bericht weise ausdrücklich darauf hin, dass Unterschiede in Studiendauer oder Fächerbreite nicht automatisch erhebliche Unterschiede darstellten.
Wie bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt, folgt ein Anerkennungsanspruch der Antragstellerin nicht aus Art. IV.1 LAÜ. Nach dieser Vorschrift erkennt jede Vertragspartei für den Zweck des Zugangs zu den zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Programmen die von den anderen Vertragsparteien ausgestellten Qualifikationen an, welche die allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung in diesen Staaten erfüllen, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen in der Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde, und denen in der Vertragspartei, in der die Anerkennung der Qualifikation angestrebt wird, nachgewiesen werden kann. Nach den Begriffsbestimmungen in Art. I LAÜ ist eine "Qualifikation, die den Zugang zur Hochschulbildung ermöglicht", jedes von einer zuständigen Behörde ausgestellte Diplom oder Zeugnis, das den erfolgreichen Abschluss eines Bildungsprogramms bescheinigt und den Inhaber der Qualifikation berechtigt, hinsichtlich der Zulassung zur Hochschulbildung in Betracht gezogen zu werden. "Zugang zur Hochschulbildung" ist das Recht qualifizierter Kandidaten, sich für die Zulassung zur Hochschulbildung zu bewerben und in Betracht gezogen zu werden. "Allgemeine Voraussetzungen" sind in allen Fällen zu erfüllende Bedingungen für den Zugang zur Hochschulbildung oder zu einer bestimmten Stufe der Hochschulbildung oder für die Zuerkennung einer Hochschulqualifikation einer bestimmten Stufe.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass eine Anerkennung des britischen Schulabschlusses der Antragstellerin nach dieser Regelung ausscheidet. Dabei hat es entgegen der Beschwerde nicht darauf abgestellt, dass wesentliche Unterschiede im Sinne des Art. IV.1 LAÜ zwischen den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen im Vereinigten Königreich und Deutschland wegen einer unterschiedlichen Studiendauer und/oder Fächerbreite bestehen. Es hat die Voraussetzungen dieser Vorschrift schon deshalb als nicht gegeben erachtet, weil der Schulabschluss GCE A Level der Antragstellerin im Vereinigten Königreich nicht allgemein den Zugang zur Hochschulbildung eröffnet. Im Vereinigten Königreich existierten keine in allen Fällen für den Zugang zur Hochschulbildung zu erfüllende Bedingungen und damit auch keine allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung.
Vgl. ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2018 - OVG 5 S 1.18 - juris Rn. 9; VG Berlin, Beschluss vom 4. Januar 2018 - 3 L 1342.17 - juris Rn. 8; VG Hamburg, Urteil vom 24. Februar 2010 - 15 K 3097/09 - juris Rn. 36.
Im Vereinigten Königreich sind die Universitäten unabhängige, sich selbst verwaltende Körperschaften, die durch "Royal Charter" oder einen Parlamentsbeschluss ermächtigt wurden, ihre eigenen Studiengänge zu entwickeln und ihre eigenen akademischen Grade zu verleihen. Die Universitäten haben die Freiheit zu entscheiden, welche akademischen Grade sie verleihen und unter welchen Bedingungen.
Vgl. https://anabin.kmk.org/db/bildungswesen unter Filterung auf „Großbritannien“, dort unter 3.1 Hochschulen (zuletzt abgerufen am 31. August 2026).
Britische Hochschulen können über den Hochschulzugang autonom entscheiden. Daher überwiegen individuelle Zugangsregelungen, wobei Motivationsschreiben der Bewerber, GCSE-Prüfungen, berufliche Qualifikationen und weitere individuelle Voraussetzungen berücksichtigt werden. Als Grundvoraussetzung werden nach der A Level-Reform zumeist 3 A Level mit guten Noten gefordert. An vielen Hochschulen werden jedoch auch weniger A Level und/oder berufliche Qualifikationen für den Hochschulzugang akzeptiert. Viele Hochschulen kooperieren mit der zentralen Stelle UCAS (Universities and Colleges Admissions Service/ https://www.ucas.com/), die ca. ein Drittel der Studienplätze für Bachelorstudiengänge nach einem Punktesystem vergibt (UCAS Tariff Points). Die Punktwerte im UCAS Tariff richten sich nach der Art der Prüfung (A Level, aber auch berufliche Qualifikationen) und der Note.
Vgl. https://anabin.kmk.org/db/bildungswesen unter Filterung auf „Großbritannien“, dort unter 2.1.10 Hochschulen; https://www.ucas.com/applying/you-apply/what-and-where-study/entry-requirements (zuletzt abgerufen am 31. August 2026).
Es existieren weitere wesentliche Unterschiede bei den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen im Vereinigten Königreich und Deutschland im Sinne von Art. IV.1 LAÜ. In der Bundesrepublik Deutschland existiert mit der allgemeinen Hochschulreife bzw. der fachgebundenen Hochschulreife eine allgemeine Zugangsvoraussetzung zum Studium an Universitäten und Fachhochschulen, vgl. etwa für das Land Nordrhein-Westfalen § 49 Abs. 2 HG NRW. Vergleichbares kennt das Bildungssystem des Vereinigten Königreichs nicht.
Vgl. dazu ausführlich: Bode, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, 57. Lieferung 1/2022, Hochschulzugang und Hochschulzulassung, Rn. 200 ff.
Der von der Antragstellerin hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob der von ihr erworbene GCE A-Level im Vereinigten Königreich den Zugang zur Hochschulbildung eröffnet und damit nach Art. IV.1 Lissabon-Konvention als Hochschulzugangsberechtigung anzusehen ist, bedarf es nach dem oben Ausgeführten nicht. Zudem werden mit ihr dem Beweis nichtzugängliche Rechtsfragen, deren Klärung dem Gericht obliegt, zum Beweisthema gemacht.
3. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand der Antragstellerin, die verweigerte Anerkennung weiche von der früheren Verwaltungspraxis ab und verletze daher den Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Rückwirkungsverbot. Bis zum Sommersemester 2024 seien A-Level-Abschlüsse in Deutschland regelmäßig als Hochschulzugangsberechtigung anerkannt worden. Erst mit dem Bewertungsvorschlag GBR-BV07 sei es zu einer restriktiveren Auslegung gekommen. Sie habe ihre Ausbildung bereits vor Einführung dieser neuen Bewertung abgeschlossen.
Ein schutzwürdiges Vertrauen besteht schon deshalb nicht, weil der maßgebliche Bewertungsvorschlag GBR-BV07 zu dem Schulabschluss GCE A Level mit der Grundvoraussetzung, drei Fächer im A Level mit der Mindestnote C vorzuweisen, bereits existierte, als die Antragstellerin im Jahr 2024 ihren Abschluss erreicht hat. Der entsprechende Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 24. Juni 2021 ist seit dem 15. September 2021 in der Datenbank „anabin“ enthalten. Die nachfolgenden Änderungen haben an dieser Grundvoraussetzung bis heute festgehalten.
Vgl. dazu https://anabin.kmk.org/db/news unter Filterung der Suche auf „Großbritannien“.
Der von der Antragstellerin vermeintlich in Bezug genommene Bewertungsvorschlag ist der bis 2024 geltende - und noch in der Datenbank „anabin“ abrufbare - Bewertungsvorschlag N01 zu dem Schulabschluss „Cambridge Pre-U“. Dieser Schulabschluss ist durch Zeugnisse der Prüfungsstelle „Cambridge Assessment International Education“ (früher: Cambridge International Examinations) nachzuweisen. Er unterscheidet sich grundlegend von dem von der Antragstellerin erzielten GCE A Level. Ohne dass es noch darauf ankommt, fordert(e) aber auch der Bewertungsvorschlag N01 für einen direkten Hochschulzugang mit dem Schulabschluss „Cambridge Pre-U“ als Grundvoraussetzung drei allgemeinbildende, voneinander unabhängige Fächer im A Level mit der Mindestnote M3, die der Mindestnote C des GCE A Level entsprach.
4. Schließlich kann die Antragstellerin auch nicht zu ihren Gunsten anführen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht auf die Möglichkeit im britischen Schulsystem verwiesen, A-Level Prüfungen als „private candidate“ nachzuholen. Bei den insoweit kritisierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts handelt es sich um ein nicht entscheidungstragendes obiter dictum.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).