Rechtsprechung / OVG NRW / 2025

OVG NRW Beschluss vom 18.11.2025 – 5 E 688/25

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1118.5E688.25.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-11-18/5-e-688-25#rd_1

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29. August 2025, mit dem die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 31. Juli 2024 zum Verfahren 17 K 3494/24 (VG Gelsenkirchen) zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-11-18/5-e-688-25#rd_2

Die Beschwerde, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist unbegründet. Der Kostenansatz von 483,00 Euro entspricht den gerichtskostenrechtlichen Vorschriften. Die Berichterstatterin macht sich insofern die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 14. Juli 2025 sowie die Ausführungen des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 22. August 2025 zu eigen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-11-18/5-e-688-25#rd_3

Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände führen zu keiner anderen Einschätzung. Insbesondere dringt der Kläger nicht mit seiner Rüge durch, für das Verfahren dürfe kein über 500,00 Euro hinausgehender Streitwert festgesetzt werden. Die Kostengrundentscheidung kann nicht mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz angefochten werden. Im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 GKG kann lediglich überprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind. Ungeachtet dessen ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 5.000,00 Euro festzusetzen, nicht zu beanstanden. Insofern wird auf den Beschluss des Senats über die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung vom 17. November 2025 – 5 E 82/25 – Bezug genommen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).