Rechtsprechung / OVG NRW / 12. Senat / 2019
OVG NRW Beschluss vom 30.04.2019 – 12 B 560/19
12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2019:0430.12B560.19.00
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Die Beschwerde wird verworfen, weil sie nicht wirksam eingelegt worden ist; die Antragstellerin hat sich entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO nicht durch eine der in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Personen als Bevollmächtigte vertreten lassen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.