Rechtsprechung / OVG NRW / 2001

OVG NRW Beschluss vom 20.04.2001 – 1 E 297/01

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0420.1E297.01.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die angefochtene Streitwertfestsetzung wird geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 17.059,67 DM festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-20/1-e-297-01#rd_2

Die nicht dem Vertretungszwang aus § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterfallende

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-20/1-e-297-01#rd_3

- vgl. dazu im Einzelnen: Sächsisches OVG, Beschluss vom 25. März 1997 - 2 S 95/97 -, NVwZ 1997, 694; Meissner, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 67 RdNr. 54 a -

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-20/1-e-297-01#rd_4

und deshalb formgerecht erhobene Beschwerde ist (in dem nachfolgend dargestellten Umfang) begründet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-20/1-e-297-01#rd_5

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche, gegen die vorläufige Vollziehung einer Zurruhesetzungsverfügung gerichtete Eilverfahren unzutreffend auf 34.119,35 DM festgesetzt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-20/1-e-297-01#rd_6

Grundlage für die Streitwertfestsetzung ist vorliegend § 13 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Buchst. a GKG.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-20/1-e-297-01#rd_7

Nach § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG ist der Streitwert u.a. dann auf die Hälfte des sich nach § 13 Abs. 4 Satz 1 GKG ergebenden Betrags festzusetzen, wenn das Verfahren den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand betrifft. Ein "den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand" betreffendes Verfahren liegt allgemein dann vor, wenn ein die Versetzung in den Ruhestand aussprechender Verwaltungsakt angegriffen und damit der Zeitpunkt des Beginns des Ruhestands im Streit ist.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-20/1-e-297-01#rd_8

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1994 - 2 B 143.94 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 83; OVG NRW (6. Senat), Beschluss vom 2. Mai 1997 - 6 E 1036/96 -; OVG NRW (12. Senat), Beschlüsse vom 23. November 1998 - 12 E 793/98 - und vom 24. Februar 1999 - 12 E 46/99 -.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-20/1-e-297-01#rd_9

Ein solcher Fall ist hier gegeben.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-20/1-e-297-01#rd_10

Davon ausgehend wäre in einem gegen die Zurruhesetzungsverfügung gerichteten Hauptsacheverfahren eines Lebenszeitbeamten die Hälfte des 13-fachen Betrags des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen als Streitwert zugrundezulegen (§ 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a GKG). Dieser Betrag ist jedoch vorliegend im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutz gehandelt hat, nochmals zu halbieren.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-20/1-e-297-01#rd_11

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 1998 - 12 E 793/98 -.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-20/1-e-297-01#rd_12

Ausgehend von diesen Erwägungen ergibt sich ein Streitwert von 17.059,67 DM. Denn bei der Einleitung des Eilverfahrens (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts § 15 GKG) betrug das Endgrundgehalt der vom Antragsteller erreichten Besoldungsgruppe A 10 5.133,80 DM. Zusätzlich ist die allgemeine Zulage i.H.v. 115,33 DM zu berücksichtigen. Der 13- fache Betrag von 5.249,13 DM (= 68.238,69 DM) ist sodann zweimal zu halbieren.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-20/1-e-297-01#rd_13

Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann für Ermittlung des Streitwerts nicht auf die ihm gewährten Versorgungsbezüge abgestellt werden. Denn § 13 Abs. 4 Sätze 1 und 2 GKG machen die Höhe des Streitwerts losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls pauschal von dem Endgrundgehalt nach der Besoldungsordnung und den ruhegehaltsfähigen Zulagen abhängig.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-20/1-e-297-01#rd_14

Ebenso kann nicht auf den sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ergebenden Auffangwert zurückgegriffen werden, da die in § 13 Abs. 4 GKG getroffenen Regelungen vorrangig zur Anwendung kommen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-20/1-e-297-01#rd_15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-20/1-e-297-01#rd_16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.