Rechtsprechung / OVG Niedersachsen / 2003

OVG Niedersachsen Beschluss vom 19.05.2003 – 8 ME 75/03

VerwaltungsrechtNiedersachsenVerwaltungsrecht NiedersachsenVolltext

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Gründe§

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie den Maßgaben des § 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO nicht entspricht.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-niedersachsen/2003-05-19/8-me-75-03#rd_1

Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit der Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Gebietskörperschaften können sich nach § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO auch durch eigene Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt, Diplomjuristen im höheren Dienst sowie Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des kommunalen Spitzenverbandes, dem sie angehören, vertreten lassen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-niedersachsen/2003-05-19/8-me-75-03#rd_2

Dieser Vertretungszwang besteht nach § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch bei der Einlegung von Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. auch § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Das gilt auch dann, wenn mit der Beschwerde noch kein Antrag gestellt wird, da alle Prozesshandlungen und damit auch die fristwahrende Einleitung des Verfahrens dem Vertretungszwang unterliegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.8.2001 - 9 VR 6/01 - NVwZ 2000 S. 82; Bay.VGH, Beschl. v. 14.10.2002 - 8 C 02.1574 -; Bay.VGH, Beschl. v. 13.5.2002 - 11 CE 02.569 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.11.2002 - 12 S 2217/02 -; OVG Rheinl.-Pf., Urt. v. 12.12.2001 - 8 C 11219/01 -).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-niedersachsen/2003-05-19/8-me-75-03#rd_3

Dennoch hat sich der Antragsgegner bei der Einlegung der Beschwerde weder durch einen Bevollmächtigten noch durch einen Beamten oder Angestellten, der nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VwGO postulationsfähig ist, vertreten lassen. Daher ist seine Beschwerde unzulässig.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-niedersachsen/2003-05-19/8-me-75-03#rd_4

Dem steht nicht entgegen, dass der Schriftsatz vom 28. April 2003, mit dem der Antragsgegner die Beschwerde begründet hat, von einem Beamten mit der Befähigung zum Richteramt unterschrieben worden ist. Nach Ablauf der Beschwerdefrist, die hier am 25. April 2003 endete, kann ein Verstoß gegen § 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO nämlich nicht mehr geheilt werden. Daher ist selbst eine Genehmigung der früheren Prozesshandlungen durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten oder Vertreter rechtlich nicht relevant (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.8.2001, a.a.O.).

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