Rechtsprechung / OVG Mecklenburg-Vorpommern / 2014

OVG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 06.01.2014 – 8 L 110/13

VerwaltungsrechtMecklenburg-VorpommernVerwaltungsrecht Mecklenburg-VorpommernVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald – 7. Kammer – vom 25.04.2013 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-mecklenburg-vorpommern/2014-01-06/8-l-110-13#rd_1

Die Beteiligten streiten um die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten, die dem Antragsteller durch eine Reihe von personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren entstanden sind.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-mecklenburg-vorpommern/2014-01-06/8-l-110-13#rd_2

Das Verwaltungsgericht hat die Verfahren verbunden und die vom Antragsteller gestellten Anträge durch Beschluss vom 25.04.2013 abgelehnt. In den Entscheidungsgründen heißt u. a.: Es habe keine Notwendigkeit bestanden, insgesamt 8 personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren einzuleiten, die in jedem Einzelfall Rechtsanwaltskosten von 919,28 Euro ausgelöst hätten. Die von der Dienststelle zu tragenden Kosten beschränkten sich auf die Rechtsanwaltskosten in einem der Parallelverfahren. Dieser Anspruch sei aber bereits erfüllt worden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-mecklenburg-vorpommern/2014-01-06/8-l-110-13#rd_3

Gegen die ihm am 21.05.2013 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller am 20.06.2013 Beschwerde eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist am 09.08.2013 begründet.

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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-mecklenburg-vorpommern/2014-01-06/8-l-110-13#rd_4

die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern und festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die durch die Inanspruchnahme von Herrn Rechtsanwalt B. in den jeweiligen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht mit den Aktenzeichen 7 A 231/09, 7 A 232/09, 7 A 233/09 sowie 7 A 546/09, 7 A 547/09 und 7 548/09 entstandenen Kosten in Höhe von jeweils 919,28 Euro zu übernehmen und den Antragsteller von den Kosten freizustellen.

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Der Beteiligte beantragt sinngemäß,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Beide Seiten haben durch Schriftsätze vom 27.11.2013 und 20.12.2013 (Eingangsdatum) auf mündliche Verhandlung verzichtet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-mecklenburg-vorpommern/2014-01-06/8-l-110-13#rd_5

Die Beschwerde, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 29.12.2008 – 8 L 129/07 –), ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge zu Recht auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 1 PersVG M-V abgelehnt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-mecklenburg-vorpommern/2014-01-06/8-l-110-13#rd_6

Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffende Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen werden. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass nach der Aktenlage, wie sie sich für den Senat darstellt, der Beteiligte sogar die Kosten für zwei der ursprünglich acht Verfahren übernommen hat. Den entsprechenden Angaben des Beteiligten im Schriftsatz vom 15.03.2013 (S. 4 sowie Anlage AG 4) ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten; er macht auch nur für sechs Verfahren Anwaltskosten geltend.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-mecklenburg-vorpommern/2014-01-06/8-l-110-13#rd_7

Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung. Ein selbständig tragender Grund für die erstinstanzliche Entscheidung war, dass das erste Verfahren auch „auf die nachfolgenden Personalmaßnahmen“ hätte ausgedehnt werden können. Die daran vom Antragsteller geübte Kritik (u. a.: „nicht hinnehmbare Verzögerung“ und „spätere Rechtskraft“) wird nicht näher erläutert und erweist sich auch vor dem Hintergrund, dass über alle Verfahren bereits im Juli 2009 erst- und im Januar 2010 zweitinstanzlich entschieden war, als nicht nachvollziehbar. Diese Laufzeiten sind für personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren in Mecklenburg-Vorpommern auch nicht außergewöhnlich.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-mecklenburg-vorpommern/2014-01-06/8-l-110-13#rd_8

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne von §§ 87 Abs. 2 PersVG M-V, 92 Abs. 1 Satz 1, 72 Ab. 2 ArbGG vorliegen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-mecklenburg-vorpommern/2014-01-06/8-l-110-13#rd_9

Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 29.11.2006 – 8 L 426/05 –, m.w.N.).