Rechtsprechung / OLG Zweibrücken / 2006

OLG Zweibrücken Beschluss vom 07.08.2006 – 4 U 63/05

ECLI:DE:POLGZWE:2006:0807.4U63.05.0A

ZivilrechtRheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

Der Antrag des Streithelfers zu 2), S. T., vom 26. Juni 2006, den Berufungsklägern auch seine Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2006-08-07/4-u-63-05#rd_1

Ein Anspruch des Streithelfers zu 2) auf Erstattung seiner Kosten des Berufungsverfahrens gemäß §§ 516 Abs. 3, 101 Abs. 1 1.HS ZPO scheidet aus, da sich der Streitfehler zu 2) erst am Berufungsverfahren beteiligt hat, als die Kläger ihre Berufung bereits zurückgenommen hatten.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2006-08-07/4-u-63-05#rd_2

Der wirksam erklärte Beitritt in erster Instanz, hier durch Schriftsatz des Streithelfers zu 2) vom 17. November 2004 auf Seiten der Beklagten (vgl. Bl. 103 d. A.), wirkt zwar in der Rechtsmittelinstanz fort.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2006-08-07/4-u-63-05#rd_3

Dies gilt jedoch nur bis zum Vorliegen eines Beendigungsgrundes der Nebenintervention, hier durch Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils durch Rücknahme der Berufung der Kläger mit Schriftsatz vom 4. April 2006, der am gleichen Tag per Fax beim Berufungsgericht eingegangen ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2006-08-07/4-u-63-05#rd_4

Vorliegend hat sich der Streithelfer zu 2) bis zur Berufungsrücknahme der Kläger in keiner Weise am Berufungsverfahren beteiligt, z.B. durch Einreichung eines Schriftsatzes eines postulationsfähigen Rechtsanwalts.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2006-08-07/4-u-63-05#rd_5

Der Streithelfer zu 2) hat vielmehr erst mit Schriftsatz vom 5. April 2006, der am gleichen Tag per Fax bei Gericht eingegangen ist, mitgeteilt, dass er sich auch in der Berufungsinstanz durch die gleichen Prozessbevollmächtigten wie in erster Instanz vertreten lasse, er auch in dieser Instanz dem Rechtsstreit auf Beklagtenseite beitrete und beantrage die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2006-08-07/4-u-63-05#rd_6

Grundsätzlich sind nach herrschender Meinung im Falle der Berufungsrücknahmen auch die Kosten der Nebenintervention gemäß § 101 Abs. 1 1.HS ZPO dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen. Vorliegend erfolgte jedoch die Beteiligung des Streithelfers zu 2) am Berufungsverfahren erst mit Schriftsatz vom 5. April 2006 und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die Kläger ihre Berufung bereits zurückgenommen hatten.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2006-08-07/4-u-63-05#rd_7

Da zu diesem Zeitpunkt eine Unterstützung der Hauptpartei sachlich nicht mehr in Betracht kam, konnte die Erklärung einer Beteiligung im Berufungsverfahren durch den Streithelfer zu 2) nur noch den Zweck haben, nachfolgend einen Kostentitel gegen die Kläger zu erlangen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2006-08-07/4-u-63-05#rd_8

Mit dem Sinn einer Nebenintervention ist es jedoch nicht vereinbar, in diesem Fall eine Kostenerstattung im Berufungsverfahren auszusprechen (vgl. OLGR München, 1994, 142 zu einem Kostenerstattungsanspruch des nach Schluss der mündlichen Verhandlung beitretenden Streitverkündeten und OLG Düsseldorf KoRspr. § 101 ZPO Nr. 28 zum Streitbeitritt nach Vergleichsabschluss).