Rechtsprechung / OLG Zweibrücken / 2005

OLG Zweibrücken Beschluss vom 25.01.2005 – 2 WF 9/05

ECLI:DE:POLGZWE:2005:0125.2WF9.05.0A

FamilienrechtRheinland-PfalzFamilienrecht Rheinland-PfalzVolltext

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Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2005-01-25/2-wf-9-05#rd_1

Die gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe gerichtete sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2005-01-25/2-wf-9-05#rd_2

Das Familiengericht hat den Antrag des Antragstellers vom 6. Dezember 2004, die ihm - jeweils auf entsprechende Anträge - für die Ehesache sowie für die Folgensachen Regelung des Versorgungsausgleiches, des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und des Kindesunterhalts bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf die Folgesachen Regelung des Umganges und des Ehegattenunterhalts zu erstrecken, mit Recht abgewiesen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2005-01-25/2-wf-9-05#rd_3

Bei (erstmaliger) Stellung des Prozesskostenhilfeantrages für diese beiden Folgesachen war das Verbundverfahren bereits insgesamt, d. h. einschließlich sämtlicher anhängigen Folgesachen, beendet; eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe konnte deshalb nicht mehr erfolgen (vgl. Zöller/Philippi, 25. Aufl., § 117 Rdnr. 2 d). Eine "Auslegung" der seitens des Antragstellers während des Scheidungsverfahrens gestellten Prozesskostenhilfeanträge dahingehend, dass sie für das gesamte Scheidungsverfahren einschließlich aller (schon oder künftig) anhängigen Folgesachen gelten sollen, sieht das Gesetz nicht vor; mit Ausnahme der Folgesache Regelung des Versorgungsausgleiches muss für alle Folgesachen Prozesskostenhilfe gesondert beantragt und bewilligt werden (vgl. § 624 Abs. 2 ZPO; Zöller/Philippi aaO, § 624 Rdnr. 7).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2005-01-25/2-wf-9-05#rd_4

Aus der Regelung des vom Antragsteller für seine Ansicht herangezogenen § 48 Abs. 2 RVG (bzw. der für das vorliegende Verfahren nach geltenden inhaltsgleichen Regelung in § 122 Abs. 3 BRAGO) ergibt sich nichts anderes. Auf der Grundlage dieser Vorschrift erhält ein im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe für die Ehesache beigeordneter Rechtsanwalt für seine Mitwirkung am Vergleichsschluss in einer der dort genannten Folgesachen, für die Prozesskostenhilfe - gleich aus welchen Gründen - nicht bewilligt und damit eine Beiordnung nicht erfolgt ist, die gesetzliche Vergütung - also eine Vergleichsgebühr. Damit soll eine vergleichsweise Beilegung von (anhängigen oder nicht anhängigen) Folgesachen erleichtert und gefördert werden. Diese Ausnahmeregelung wäre entbehrlich, wenn sich die für die Ehesache bewilligte Prozesskostenhilfe automatisch auf alle Folgesachen erstrecken würde; es also insoweit keiner gesonderten ausdrücklichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe (auf entsprechender Antrag der mittellosen Partei) bedürfte.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-zweibruecken/2005-01-25/2-wf-9-05#rd_5

Der Antragsteller hat die in Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses zum GKG angesetzte Festgebühr seines erfolglosen Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).