Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 2024

OLG Stuttgart Beschluss vom 28.10.2024 – 6 U 78/24

ECLI:DE:OLGSTUT:2024:1028.6U78.24.00

ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

Orientierungssatz

1. Der Leasinggeber verliert seinen leasingvertraglichen Entgeltanspruch nicht dadurch, dass der Leasingnehmer den Leasingvertrag infolge eines mit dem Leasinggut erlittenen Unfalls kündigen konnte und gekündigt hat. Der Leasingvertrag bildet daher den Rechtsgrund für in der Vergangenheit bereits erbrachte Leistungen einschließlich der Leasingsonderzahlung.(Rn.7)

2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.

Verfahrensgang

vorgehend LG Stuttgart, 26. Juni 2024, 8 O 1/24

Tenor§

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 26.6.2024 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 7.000 € festzusetzen sein.

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen, beginnend mit Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2024-10-28/6-u-78-24#rd_1

Die zulässige Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

2

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

3

Der Klägerin steht kein Anspruch auf - auch nicht auf teilweise - Rückzahlung der Leasingsonderzahlung zu.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2024-10-28/6-u-78-24#rd_2

Ihre abweichende Auffassung übersieht den Finanzierungscharakter des Leasing, der über die leasingtypische Gefahrtragung der Klägerin dazu führt, dass sie (auch) im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung die Finanzierungskosten und den Gewinn des Leasinggebers - abzüglich möglicher Vorteile - in grundsätzlich vollem Umfang tragen muss.

1.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2024-10-28/6-u-78-24#rd_3

Trägt - leasingtypisch und zulässig, vgl. statt aller Reinkinig/Eggert, Der Autokauf, 15. Aufl., Kap. 41 Rn. 1 - der Leasingnehmer wie vorliegend die Gefahr für die (auch zufällige) Verschlechterung oder den Untergang des Leasinggutes, führt das dazu, dass der Leasingnehmer auch in diesen Fällen nicht von der Zahlung des Leasingentgeltes befreit wird.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2024-10-28/6-u-78-24#rd_4

Vielmehr trägt der Leasingnehmer das Risiko, Leasingentgelt zahlen zu müssen, obwohl er die Gegenleistung - die Gebrauchsüberlassung - nicht mehr erhält (Preisgefahr; vgl. wiederum Reinking/Eggert, a. a. O., Kap. 41 Rn. 1 a. E.). Das ist Konsequenz der Tatsache, dass das Leasing in der auch streitgegenständlichen Ausgestaltung vor allem Finanzierungsfunktion hat; der Leasinggeber hat daher auch dann Anspruch auf Ersatz seiner Kosten und auf seinen Gewinn, wenn das finanzierte Gut vor Ablauf der Vertragslaufzeit untergeht, ohne dass den Leasinggeber ein Verschulden trifft; insoweit liegen die Dinge nicht grundsätzlich anders, als im Fall der Darlehensfinanzierung eines PKW, in dem das Darlehen gleichfalls einschließlich seiner Zinsen bzw. einer Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen ist, auch wenn das finanzierte Fahrzeug sogleich verunfallt.

2.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2024-10-28/6-u-78-24#rd_5

Dementsprechend hat die Beklagte ihren leasingvertraglichen Entgeltanspruch vorliegend nicht dadurch verloren, dass die Klägerin den streitgegenständlichen Leasingvertrag infolge des mit dem Leasinggut erlittenen Unfalls kündigen konnte und gekündigt hat.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2024-10-28/6-u-78-24#rd_6

Vielmehr bildet der Leasingvertrag den Rechtsgrund für in der Vergangenheit bereits erbrachte Leistungen (sogleich a)) und steht der Beklagten für die Zeit nach Kündigung ein Anspruch auf noch ausstehendes Leasingentgelt zu (unten b)).

a)

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2024-10-28/6-u-78-24#rd_7

Da es sich nach der ausdrücklichen - wiederum nicht ungewöhnlichen, vgl. erneut nur Reinking/Eggert, a. a. O., Kap. 48 Rn. 135 - vertraglichen Vereinbarung in Ziff. IV 2. der AGB bei der streitgegenständlichen Leasingsonderzahlung um - demnach lediglich vorausgezahltes - Leasingentgelt handelt, besteht keine Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachte Rückzahlung der Leasingsonderzahlung; diese steht infolge der oben 1. beschriebenen Verteilung der Preisgefahr vielmehr trotz Kündigung der Beklagten zu.

b)

10

Darüber hinaus stand der Beklagten ein Anspruch auf Leasingentgelt in Gestalt der vereinbarten Leasingraten auch für die Zeit nach Kündigung zu.

aa)

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2024-10-28/6-u-78-24#rd_8

Die Höhe dieses Anspruchs ist in Ziff. … der AGB der Beklagten geregelt und die von der Beklagten erstellte Abrechnung entspricht dieser vertraglichen Regelung; außerdem hat die Beklagte diesen Anspruch - der Regelung in Ziff. ... ihrer AGB entsprechend - tatsächlich nicht geltend gemacht, nachdem ihr eine entsprechende Leistung seitens der Versicherung zugeflossen war.

bb)

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2024-10-28/6-u-78-24#rd_9

Lediglich musste sich die Beklagte bei der Berechnung ihres Anspruchs wegen noch ausstehender Leistungen diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie infolge der vorzeitigen Vertragsbeendigung hat; diese Vorteile berücksichtigt die Regelung in Ziff. … der AGB der Beklagten jedoch zutreffend und die Beklagte hat diese Regelung in ihrer Abrechnung auch angewandt.

c)

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2024-10-28/6-u-78-24#rd_10

Entgegen dem Eindruck, den die Klägerin offenbar von den Verhältnissen hat, steht sie in Anwendung dieser Grundsätze im Übrigen nicht deswegen erheblich schlechter, weil sie eine Leasingsonderzahlung geleistet hat und das Fahrzeug vergleichsweise früh verunfallt ist:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2024-10-28/6-u-78-24#rd_11

Ohne Leasingsonderzahlung wären die monatlich zu leistenden Raten höher ausgefallen; über den Anspruch nach soeben b) hätte sie sich daher in diesem Fall einem höheren Anspruch der Beklagten wegen der bei Kündigung künftig noch zu leistenden Raten ausgesetzt gesehen. Und soweit ihr Gebrauchsvorteile in besonders hohem Umfang entgangen sind, weil das Fahrzeug besonders früh verunfallt ist, steht dem der Vorteil gegenüber, dass das Fahrzeug, für dessen Verlust sie von der Versicherung im Ergebnis entschädigt worden ist, einen noch entsprechend höheren Wert hatte.

d)

15

Danach bestehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht, ohne dass es auf die von der Berufung im Einzelnen aufgeworfenen Fragen ankäme.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2024-10-28/6-u-78-24#rd_12

Auch die von der Berufung zitierten Erwägungen von Hettwer (in: Reinking/Eggert, a. a. O., Kap. 48 Rn. 359) betreffen nicht die streitgegenständlichen Fragen; um die Zuweisung eines möglichen Übererlöses geht es vorliegend nicht.

II.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2024-10-28/6-u-78-24#rd_13

Es wird anheimgestellt, die Berufung im Hinblick auf die damit verbundene Kostenersparnis innerhalb der gesetzten Frist zur Stellungnahme zurückzunehmen.

18

Nach diesem Hinweisbeschluss hat die Klägerin die Berufung zurückgenommen.