Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 14. Zivilsenat / 2017

OLG Stuttgart Urteil vom 22.02.2017 – 14 U 21/16

14. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0222.14U21.16.00

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Tenor§

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 16.03.2016, Az. 7 O 41/15, abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zugunsten der Klägerin eine Einlageforderung von EUR 8.700,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

- aus 100,00 € seit dem 02.10.2011;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2011;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2011;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.10.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.10.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.10.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2015;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2015;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2015;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2015;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2015;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2015;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2015;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2015;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2015;

und ab dem 02.10.2015 bis 02.12.2018 jeweils aus EUR 100,00 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Folgetag auf den 1. eines Monats, einzustellen ist.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 17%, die Beklagte 83%, mit Ausnahme der Mehrkosten, welche in erster Instanz durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts angefallen sind und die der Klägerin zur Last fallen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil für die vollstreckende Partei insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn die vollstreckende Partei leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Randnummer1

Die Klägerin, eine Publikums-Kommanditgesellschaft, nimmt die Beklagte auf Zahlung von rückständigen und zukünftig fälligen Einlagen in Anspruch. Hilfsweise beantragt sie die Feststellung, dass die entsprechenden Beträge in eine Abfindungsrechnung einzustellen seien.

1.

Randnummer2

Die Beklagte beteiligte sich am 07.10./08.11.2008 an der Klägerin als Treugeber-Kommanditistin (GA 27, Anl. K 1). Die Beteiligungssumme betrug 18.000 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 6%. Gemäß einer ebenfalls am 07.10./08.11.2008 unterzeichneten Zusatzvereinbarung (GA 29, Anl. K 2) schuldete die Beklagte dabei eine Kontoeröffnungszahlung von 4.500 € zuzüglich des Agios in Höhe von 1.080 € sowie ab dem 01.11.2008 monatliche Teilbeträge in Höhe von 100 €. Als Laufzeit waren 15 Jahre (180 Monate) vereinbart. Die Beklagte leistete die vereinbarte Kontoeröffnungszahlung (einschließlich Agio) in Höhe von 5.580 € sowie ratierliche Zahlungen bis zum September 2011 in Höhe von weiteren 3.500 €. Ab Oktober 2011 stellte sie - nachdem sie unter dem 20.09.2011 gegenüber der Klägerin die Lastschriftermächtigung mit sofortiger Wirkung widerrufen hatte (s. Anl. B 1, GA 76), wobei allerdings der Zugang des Schreibens bestritten ist - die Zahlungen ein.

Randnummer3

Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin (Anl. K 4) enthält u.a. die folgenden Regelungen:

Randnummer4

„...

§ 4 Treugeberkommanditisten / Direktkommanditisten

Randnummer5

(1) Die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen gelten nicht nur für direkt beitretende Kommanditisten, sondern auch analog für Anleger, die sich als Treugeberkommanditisten über den Treuhänder RA B., G., mittelbar an der Gesellschaft beteiligen ...

Randnummer6

§ 5 Beteiligung, Abschlussgebühr (Agio)

Randnummer7

(1) Der Kommanditist leistet die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einlage. ...

...

Randnummer8

(3) Der Kommanditist leistet ein Aufgeld (Agio) in Höhe von 6% (sechs v.H.) seiner Einlage. Dieses wird in eine gesamthänderisch gebundene Kapitalrücklage geleistet.

Randnummer9

(4) Die Erbringung von Einlagen kann auch in Einzelbeträgen erfolgen. Dazu ist eine gesonderte Teilzahlungsvereinbarung erforderlich. Wird eine Teilzahlungsvereinbarung getroffen, so hat der betreffende Kommanditist eine erste Teilzahlung von mindestens 25 v. H. (Fünfundzwanzig) des Zeichnungsbetrags zu erbringen. Das Agio in Höhe von 6 v. H. (Sechs) aus der gesamten Zeichnungssumme ist zusammen mit der ersten Mindestteilzahlung zu erbringen. Die erste Mindestteilzahlungssumme erhöht nicht die Beitragssumme sondern reduziert die Laufzeit der Teilzahlungsvereinbarung. Der Kommanditist ist berechtigt, jederzeit Zuzahlungen zu leisten um damit die Laufzeit der Teilzahlungsvereinbarung zu verkürzen. ... Noch nicht erbrachte Teilzahlungsbeträge werden als ausstehende Einlagen behandelt und verbucht.

Randnummer10

(5) Gesellschafterkonten

Randnummer11

Für jeden Kommanditisten werden folgende Kapitalkonten geführt:

Randnummer12

I. Feste Einlage

II. Fiktive Einlage (Verzicht auf Entnahme)

III. Entnahmen

IV. Laufender Gewinn oder Verlust

V. Gewinne oder Verluste der Vorjahre kumuliert.

Randnummer13

§ 11 Gewinn- und Verlustbeteiligung, Vorabgewinn

Randnummer14

...

(2) Der Kommanditist ist an dem unter Berücksichtigung des vorstehenden Absatzes 1 ermittelten Gewinn/Verlust wie folgt beteiligt:

Randnummer15

Am nach dem Vorabgewinn verbleibenden Gewinn/Verlust nimmt der Kommanditist entsprechend dem Verhältnis seiner Kapitalkonten I. und II. zur Summe der Kapitalkonten I. und II. sämtlicher Kommanditisten teil.

...

Randnummer16

§ 13 Dauer der Gesellschaft

Randnummer17

...

(2) Die Beteiligung ist für mindestens zehn Jahre ab Beitritt des jeweiligen Kommanditisten unkündbar. Von diesem Zeitpunkt an verlängert sie sich jeweils um ein Jahr, falls sie nicht mit einer Frist von drei Monaten auf den 31. Dezember gekündigt wird. ...

Randnummer18

(3) Die Kündigung hat nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Der Kündigende scheidet vielmehr aus der Gesellschaft aus.

Randnummer19

(4) Bei vorzeitiger vertragswidriger Beendigung dieses Vertrages oder bei Zahlungseinstellung schuldet der Gesellschafter der ... ... Gesellschaft mbH & Co. KG neben dem Aufgeld (Agio) zur Deckung der Emissions-, Vertriebs- und Verwaltungskosten eine Abgangsentschädigung in Höhe von 19% der Gesamtzeichnungssumme ohne Agio. Ein etwaiges Abfindungsguthaben des Gesellschafters ist um die Abgangsentschädigung zu kürzen. Fehlbeträge sind nach Abrechnung zur Zahlung fällig.

...

Randnummer20

Im Falle der außerordentlichen Beendigung ist ein etwaiges Abfindungsguthaben erst fällig zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beteiligung erstmals hätte ordentlich gekündigt werden können, frühestens zum Ende der vereinbarten Mindestlaufzeit.

Randnummer21

§ 14 Ausschluss von Gesellschaftern

Randnummer22

(1) Gesellschafter können aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

...

Randnummer23

(4) Ein Gesellschafter kann ausgeschlossen werden, ohne dass es eines Gesellschafterbeschlusses bedarf, wenn er trotz zweifacher Mahnung mit Fristsetzung seine Einlage nicht oder nur teilweise erbringt. ...

Randnummer24

Am 06. Oktober 2011 verfügte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), dass die für die persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin, die ... ... ... Verwaltungs GmbH, fingierte Erlaubnis, Finanzdienstleistungen des Finanzierungsleasings zu erbringen, aufgehoben werde und das Finanzdienstleistungsinstitut der Klägerin gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 KWG abzuwickeln sei (Bescheid der BaFin auszugsweise vorgelegt als Anlage K 3, GA 31 ff.). Seither wird die Klägerin liquidiert.

Randnummer25

Die Klägerin ließ unter dem 06.10.2011 eine Liquidationseröffnungsbilanz erstellen (s. Bilanz nebst Erläuterungen, Anl. K 7, GA 52 ff.). Ausweislich dieser Bilanz ergab sich ein Aktivvermögen in Höhe von 4,383 Mio. € und ein Passivvermögen in Höhe von 4,626 Mio. €, mithin eine Unterdeckung von 243.000,00 €.

Randnummer26

Aktuell besteht ein Bankguthaben in Höhe von 2,6 Mio. Euro und Forderungen aus nicht eingezahltem Kapital in Höhe von nominell rund 1,5 Millionen Euro, die die Klägerin klageweise geltend macht. Die Klägerin führt noch weitere Gerichtsverfahren, in denen Ansprüche der Gesellschaft aus Leasingverträgen geltend gemacht werden. Darüber hinaus macht die Klägerin Schadenersatzforderungen gegen ehemalige Verantwortliche der Leasinggesellschaften bzw. gegen deren Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung geltend.

Randnummer27

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten,

dass die Beklagte als Treuhandkommanditistin laut Gesellschaftsvertrag einem Direktkommanditisten gleichgestellt und damit passivlegitimiert sei.

Randnummer28

Der die Klägerin vertretende Abwickler habe die Liquidation der Klägerin bis zu deren Vollbeendigung durchzuführen. Auch der Innenausgleich unter den Gesellschaftern sei, jedenfalls wenn es sich wie hier um eine Publikums-/Massengesellschaft handele, Teil der Aufgabe des Abwicklers. Es handele sich bei den rückständigen Einlageforderungen um rückständige Sozialansprüche, deren Einforderung Voraussetzung für die Ausgleichung unter den Gesellschaftern sei. Deshalb sei die Geltendmachung aller offenen Einlageforderungen erforderlich, ohne dass es darauf ankomme, wie sich die Liquidität der Gesellschaft aktuell darstelle. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebiete es vielmehr, alle rückständigen Einlagen vollständig einzufordern.

Randnummer29

Soweit die Gegenseite eine außerordentliche Kündigung auf eine arglistige Täuschung im Zusammenhang mit dem Beitritt stütze, ende ein solches Austrittsrecht jedenfalls mit Auflösung der Gesellschaft und Eintritt in die Liquidation.

Randnummer30

§ 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags sei angesichts der festgeschriebenen Mindestlaufzeit von 10 Jahren so zu verstehen, dass im Falle der vertragswidrigen Beendigung des Vertrags bzw. Zahlungseinstellung zusätzlich zu noch ausstehenden Einlagen die dort vorgesehene Abgangsentschädigung zu leisten sei.

Randnummer31

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:

Randnummer32

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

Randnummer33

- aus 100,00 € seit dem 02.10.2011;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2011;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2011;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.10.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.10.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.10.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2015;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2015;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2015;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2015;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2015;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2015;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2015;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2015;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2015

Randnummer34

auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer ... zu zahlen.

Randnummer35

2. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, ab dem 01.10.2015 jeweils zum 01. eines Monates 52 ratierliche Zahlungen zu je 100,00 € (insgesamt 5.200,00 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Folgetag auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer ... an die Klägerin zu zahlen.

Randnummer36

3. Hilfsweise wird beantragt, festzustellen, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zugunsten der Klägerin eine Einlageforderung von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

Randnummer37

- aus 100,00 € seit dem 02.10.2011;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2011;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2011;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.10.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.10.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.10.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2015;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2015;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2015;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2015;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2015;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2015;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2015;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2015;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2015

Randnummer38

und ab dem 02.10.2015 jeweils 100,00 € (insgesamt 5.200,00 €) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Folgetag auf den 01. eines Monats, einzustellen ist.

Randnummer39

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt:

Randnummer40

Klageabweisung.

Randnummer41

Sie hat die Auffassung vertreten,

ihr Schreiben vom 20.09.2011 (Anl. B 1, GA 76) sei als außerordentliche Kündigung der Beteiligung zu verstehen.

Randnummer42

Das ganze Anlagekonzept sei insbesondere unter Berücksichtigung der im Prospekt verschwiegenen Vertriebskosten nicht plausibel gewesen. Für den eigentlichen Beteiligungszweck, nämlich die Investition in Immobilien, hätten gerade einmal 38% des Gesamtkapitals zur Verfügung gestanden.

Randnummer43

Die Beklagte hat behauptet, wenn dies wahrheitsgemäß offenbart worden wäre, hätte sie die Beteiligung nicht gezeichnet. Sie habe „von der ganzen Tragweite der hier zugrundeliegenden Manipulationen“ erst im Laufe der Jahre 2012 und 2013 Kenntnis erlangt.

Randnummer44

Aus diesem Grund hat sie im Klageerwiderungsschriftsatz vom 27.11.2015 die Anfechtung der seinerzeit abgegebenen Vertragsschlusserklärungen erklärt.

Randnummer45

Im Übrigen hat sie die Einwände der Verwirkung und Verjährung erhoben.

Randnummer46

Hilfsweise hat sie die Auffassung vertreten, dass etwaige Ansprüche der Klägerin nach der Einstellung der Zahlungen durch die Beklagte gemäß § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags auf die dort vorgesehene Abgangsentschädigung in Höhe von 19% der Gesamtzeichnungssumme, also € 3.420,00 beschränkt seien. Was den Klageantrag Ziff. 2 anbelangt, so sei dieser bestenfalls nur für 36 Monate begründet, da die Beklagte nach 10 Jahren ihre Beteiligung hätte ordentlich kündigen können.

Randnummer47

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie den übrigen Akteninhalt verwiesen.

2.

Randnummer48

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.03.2016 (GA 112 ff.) abgewiesen.

Randnummer49

Der Klageforderung stehe § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags/Treuhandvertrags entgegen. Danach schulde der Gesellschafter bei Zahlungseinstellung der Gesellschaft lediglich eine Abgangsentschädigung in Höhe von 19% der Gesamtzeichnungssumme. Dass diese Entschädigung zusätzlich zur weiterbestehenden Einlageverpflichtung zu leisten sei, ergebe sich aus § 13 Abs. 4 nicht. Soweit diese Regelung möglicherweise im Widerspruch zu anderen Regelungen im Gesellschaftsvertrag stehe, gehe dies mit der Klägerin heim, da Unklarheiten zu ihren Lasten gingen.

Randnummer50

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Randnummer51

Das Urteil des Landgerichts wurde der Klägerin am 05.04.2016 zugestellt (GA 125 a). Am 21.04.2016 legte die Klägerin gegen das Urteil Berufung ein (GA 126 f.), die mit Schriftsatz vom 23.05.2016 (GA 131 ff.) - eingegangen am gleichen Tag - begründet wurde.

3.

Randnummer52

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter, wobei die Anträge an den zwischenzeitlichen Zeitablauf angepasst werden.

Randnummer53

Zur Begründung macht die Klägerin geltend, dass man nicht, wie es das Landgericht getan habe, die Regelung in § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags/Treuhandvertrags isoliert betrachten dürfe. Bereits ausweislich der Beitrittserklärung und der Zusatzvereinbarung ergebe sich die Zahlungspflicht der Beklagten über die volle Einlagesumme von 18.000,00 €, wobei eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden sei. In § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags sei ausdrücklich eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren festgelegt. Die Regelung in § 13 Abs. 4 könne nicht so verstanden werden, dass die Zahlungsverpflichtung des Anlegers bezüglich der Einlage in Wegfall gerate, sondern enthalte erkennbar eine zusätzliche Entschädigungsverpflichtung bei vertragswidrigem Verhalten. An verschiedenen Stellen des Prospekts werde darauf hingewiesen, dass es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds handele. Dem Charakter eines geschlossenen Immobilienfonds würde es widersprechen, wenn es die Möglichkeit des jederzeitigen Austritts gebe.

Randnummer54

Schließlich entspreche es gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass das Ausscheiden eines Anlegers aus der Publikumsgesellschaft nach Eintritt in die Liquidation unzulässig sei, weshalb vorliegend nicht nur eine außerordentliche Kündigung, sondern auch die Möglichkeit eines etwaigen Ausscheidens nach § 13 Abs. 4 GV - dieses Recht einmal unterstellt - ausgeschlossen sei.

Randnummer55

Die Klägerin beantragt:

Randnummer56

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

Randnummer57

- aus 100,00 € seit dem 02.10.2011;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2011;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2011;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.10.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.10.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.10.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2015;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2015;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2015;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2015;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2015;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2015;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2015;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2015;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2015;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.10.2015;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2015;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2015;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2016;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2016;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2016;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2016;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2016;

Randnummer58

auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer ... zu zahlen;

Randnummer59

2. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, ab dem 01.06.2016 jeweils zum 01. eines Monats 44 ratierliche Zahlungen zu je 100,00 € (insgesamt 4.400,00 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Folgetag auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer ... an die Klägerin zu zahlen.

Randnummer60

3. Hilfsweise wird beantragt, festzustellen, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zugunsten der Klägerin eine Einlageforderung von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

Randnummer61

- aus 100,00 € seit dem 02.10.2011;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2011;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2011;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.10.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2012;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.10.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2013;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.10.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2014;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2015;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2015;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2015;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2015;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2015;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2015;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2015;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2015;

- aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2015;

Randnummer62

und ab dem 02.10.2015 jeweils aus 100,00 € (insgesamt 5.200,00 €) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Folgetag auf den 1. eines Monats, einzustellen ist.

Randnummer63

Die Beklagte beantragt,

Randnummer64

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer65

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und weist darauf hin, dass die betriebswirtschaftlich und unternehmensrechtlich nicht vorgebildete Beklagte die Formulierung in § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags so habe verstehen dürfen, wie es das Landgericht judiziert habe.

Randnummer66

Im Übrigen verweist die Beklagte auf die Angaben des Klägers zur aktuellen Liquiditätslage, aus denen sich ergebe, dass jedenfalls derzeit kein Anlass für die Klägerin bestehe, weitere offene Einlageforderungen geltend zu machen. Diese könne ggf. nach ordnungsgemäßer Abrechnung erfolgen, wobei dann zu erwarten sei, dass keine zusätzlichen finanziellen Mittel benötigt würden oder sich jedenfalls wesentlich geringere Quoten für die einzelnen Anleger ergäben.

II.

Randnummer67

Die zulässige Berufung ist hinsichtlich des Hauptantrags im Ergebnis unbegründet, hinsichtlich des Hilfsantrags hingegen überwiegend begründet, was zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im tenorierten Umfang führt.

Randnummer68

Der Klägerin steht zwar gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung rückständiger sowie künftig fällig werdender Einlagen bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer ordentlichen Kündigung, also bis Dezember 2018, zu (dazu unter 1.). Allerdings ist dieser Anspruch solange nicht einforderbar, als nicht im Rahmen einer Auseinandersetzungsbilanz festgestellt ist, dass - und ggf. in welcher Höhe - die geforderten Einlagen zum Zwecke des Ausgleichs unter den Gesellschaftern benötigt werden (dazu unter 2.). Auf den entsprechenden Hilfsantrag war festzustellen, dass die bestehenden Ansprüche auf Zahlung der rückständigen bzw. künftig fällig werdenden Einlagen als unselbständige Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen sind (dazu unter 3.)

Randnummer69