Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 2010

OLG Stuttgart Beschluss vom 03.05.2010 – 16 WF 34/10

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Tenor§

Das Familiengericht wird angewiesen, dem Verfahren Fortgang zu geben.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-05-03/16-wf-34-10#rd_1

In vorliegender Angelegenheit ging am 17.02.2010 die Untätigkeitsbeschwerde beim Oberlandesgericht ein. Am 18.02.2010 forderte die Geschäftsstelle die Akten an. Am 15.03.2010 hat die Geschäftsstelle moniert. Am 09.04.2010 hat die Geschäftsstelle nochmals moniert. Am 20.04.2010 hat der Senatsvorsitzende die Akten persönlich angefordert und dafür Frist bis 30.04.2010 gesetzt. Am 03.05.2010 sind die Akten immer noch nicht beim Oberlandesgericht eingetroffen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-05-03/16-wf-34-10#rd_2

Damit ist die Untätigkeitsbeschwerde nicht nur zulässig (vgl. Zöller, § 567 Anm. 21), sondern auch begründet. Unabhängig davon, ob Verzögerungen in erster Instanz im Zeitraum bis zum 18.02.2010 aufgetreten sind, liegt jetzt eine Untätigkeit des Richters vor. Es ist weder eine verfahrensfördernde Verfügung bekannt geworden, noch sind die Akten vorgelegt. Deshalb war das Amtsgericht anzuhalten, nunmehr verfahrensfördernde Maßnahmen zu treffen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-05-03/16-wf-34-10#rd_3

Nachdem über die Untätigkeitsbeschwerde ohne Akten entschieden werden musste, eine Entscheidung jetzt aber ergangen ist, kann die Vorlage der Akten unterbleiben.