Rechtsprechung / OLG Köln / 13. Zivilsenat / 2026

OLG Köln Beschluss vom 16.04.2026 – 13 W 19/26

13. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2026:0416.13W19.26.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 27. Januar 2026 (Az. 15 T 47/25), beim Landgericht eingegangen am 5. Februar 2026, wird als unzulässig verworfen.

Gründe§

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts über eine Streitwertbeschwerde ist die weitere Beschwerde nur zulässig, wenn das Landgericht sie zugelassen hat (§§ 66 Abs. 4 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das ist hier nicht geschehen.