Rechtsprechung / OLG Köln / 2023

OLG Köln Beschluss vom 22.03.2023 – 26 WF 14/23

ECLI:DE:OLGK:2023:0322.26WF14.23.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die vom Kindesvater in Bezug auf den Beschluss des Senats vom 15. Februar 2023 mit Eingabe vom 13. März 2023 erneut erhobene Anhörungsrüge sowie der Berichtigungsantrag werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

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In der Familiensache

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hat der 26. Zivilsenat – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Köln durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht T., den Richter am Oberlandesgericht L. und die Richterin am Amtsgericht V.

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beschlossen:

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Die vom Kindesvater in Bezug auf den Beschluss des Senats vom 15. Februar 2023 mit Eingabe vom 13. März 2023 erneut erhobene Anhörungsrüge sowie der Berichtigungsantrag werden als unzulässig verworfen.

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Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Gründe§

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2023-03-22/26-wf-14-23#rd_1

Die Wiederholung der Anhörungsrüge und des Berichtigungsantrages, die bereits  mit Beschluss des Senats vom 27. Februar 2023 als unbegründet zurückgewiesen worden sind, ist unzulässig. Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg kann weder für die ursprüngliche Anhörungsrüge oder den Berichtigungsantrag noch für die erneut eingelegten Rechtsbehelfe Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden.

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Rechtsmittelbelehrung:

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.