Rechtsprechung / OLG Köln / 26. Zivilsenat / 2021
OLG Köln Beschluss vom 16.09.2021 – 26 W 2/21
26. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2021:0916.26W2.21.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Die sofortige Beschwerde der beschwerdeführenden Person gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 16. August 2021 (Az. 15 O 387/20) wird aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden,
Die beschwerdeführende Person hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.