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# Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 16.09.2021 – 26 W 2/21

26. Zivilsenat  
ECLI:DE:OLGK:2021:0916.26W2.21.00

## Tenor

Die sofortige Beschwerde der beschwerdeführenden Person gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 16. August 2021 (Az. 15 O 387/20) wird aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden,

Die beschwerdeführende Person hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.

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Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 16.09.2021 – 26 W 2/21, ECLI:DE:OLGK:2021:0916.26W2.21.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2021-09-16/26-w-2-21

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