Rechtsprechung / OLG Köln / 2012

OLG Köln Beschluss vom 10.02.2012 – 2 Ws 55/12

ECLI:DE:OLGK:2012:0210.2WS55.12.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zu einer Abänderung der Senatsentscheidung.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-02-10/2-ws-55-12#rd_1

Mit Beschluss des Senats vom 26.01.2012 - 2 Ws 55/12 - ist die sofortige Beschwerde des Verurteilten  vom 16.12.2012 gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts K. vom 16.12.2011  verworfen worden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-02-10/2-ws-55-12#rd_2

Die gegen die Senatsentscheidung  mit  Schriftsatz des Verteidigers vom              07.02.2012 erhobene Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zu einer  Abänderung der Entscheidung. Die im an das Landgericht gerichteten Schriftsatz vom 20.12.2011, der dem Senat erstmals mit der Gegenvorstellung vorgelegt worden ist, zitierte Rechtsprechung des OLG Düsseldorf ( NStZ –RR 1998, S. 159; 2000, S. 223 ) betrifft andere Fallkonstellationen. Ihnen liegt im Anschluß an die Entscheidung des BGH im 18. Bd. S. 268 zugrunde, dass die Staatskasse in der Regel die Kosten eines Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen zu tragen hat, wenn ein Rechtsmittel eingelegt wird, mit dem die Staatsanwaltschaft nur ihre Aufgabe wahrnimmt,  gesetzeswidrige oder etwa auf Irrtum beruhende Gerichtsentscheidungen ohne Rücksicht darauf, welche Wirkung damit für den Verurteilten erzielt wird,  mit dem Gesetz in Einklang zu bringen. Um die Beseitigung einer gesetzeswidrigen oder auf Irrtum beruhenden Entscheidung  ging  es im vorliegenden Fall aber nicht. Dass das Amtsgericht  sich in Verkennung der revisionsrechtlichen Anforderungen an einem Schuldspruch gehindert gesehen hat, hat nicht zu einem gesetzeswidrigen oder irrtümlichen Freispruch geführt. Zur Korrektur des Urteils hat  die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Beschwerdeführers mit dem Ziel seiner Verurteilung und Bestrafung Berufung eingelegt und damit Erfolg gehabt.