Rechtsprechung / OLG Köln / 2010

OLG Köln Beschluss vom 29.01.2010 – 4 WF 6/10

ECLI:DE:OLGK:2010:0129.4WF6.10.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Tenor§

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

1

G r ü n d e

2

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-01-29/4-wf-6-10#rd_1

Zu Recht hat das Amtsgericht Prozesskostenhilfe für die Abänderungsklage insoweit nicht bewilligt, als der Antragsteller für sein minderjähriges Kind noch nicht einmal den Mindestunterhalt zu zahlen bereit ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-01-29/4-wf-6-10#rd_2

Insoweit verweist der Senat zunächst auf den angefochtenen Beschluss sowie den Nicht-Abhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 30.12.2009 und auf das Vorverfahren über den Kindesunterhalt. Nach alledem ist der Antragsteller genau über seine, dem minderjährigen Kind gegenüber bestehende gesteigerte Erwerbsobliegenheit unterrichtet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-01-29/4-wf-6-10#rd_3

Zu Recht geht das Amtsgericht davon aus, dass der Antragsteller bislang nicht substantiiert dargelegt hat, noch nicht einmal in der Lage zu sein, jedenfalls den Mindestunterhalt zu zahlen.

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Dass es ihm grundsätzlich möglich ist, in Deutschland so viel zu verdienen, dass er sogar mehr als den Mindestunterhalt zahlen kann, steht fest.

7

Dass er sich nach der wohl betriebsbedingten Kündigung allerdings ausreichend um eine neue Arbeitsstelle bemüht hat, steht nicht fest.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-01-29/4-wf-6-10#rd_4

Nach den von ihm selbst vorgelegten Bewerbungslisten hat er in der Zeit nach seiner Kündigung Ende April 2009 bis Mitte November 2009 75 Bewerbungsschreiben verfasst, monatsdurchschnittlich also 11,5.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-01-29/4-wf-6-10#rd_5

Das reicht nach der Rechtsprechung keineswegs aus. Vielmehr ist mindestens ein doppelt so umfangreicher Bewerbungsaufwand zu verlangen, ein Aufwand, der einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit entspricht.

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Nach seinen eigenen Angaben hat sich der Antragsteller auch noch nicht bei Zeitarbeitsfirmen oder privaten Arbeitsvermittlern bemüht.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-01-29/4-wf-6-10#rd_6

Er hat sich bislang nach seinen eigenen Angaben nur als Mineraloge, der in anorganischer Chemie promoviert hat, beworben. Nach seinem Lebenslauf ist er aber auch studierter Geologe.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-01-29/4-wf-6-10#rd_7

Das Amtsgericht hat auch darauf hingewiesen, dass er sich gegebenenfalls auch unterhalb seines Ausbildungsniveaus bewerben muss. Selbst wenn sein Einkommen dann geringer sein sollte, ist doch bei einer Unterhaltspflicht für nur ein Kind (Ehefrau und Mutter sind nachrangig) davon auszugehen, dass er jedenfalls den Mindestunterhalt für ein Kind verdienen kann u. U. auch mit Hilfe eines Nebenjobs.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2010-01-29/4-wf-6-10#rd_8

Bislang reichen die Bemühungen des Antragstellers nicht aus, um festzustellen, dass er zur Leistung des Mindestunterhalt nicht in der Lage sein könnte.