Rechtsprechung / OLG Köln / 2009

OLG Köln Beschluss vom 22.07.2009 – 11 U 219/08

ECLI:DE:OLGK:2009:0722.11U219.08.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17.11.2008 - 13 O 485/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

1

G R Ü N D E:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-07-22/11-u-219-08#rd_1

Zur Begründung wird auf die mit Beschluss des Senats vom 12.5.2009 erteilten Hinweise verwiesen. Die Stellungnahme des Beklagten vom 29.6.2009 enthält keine weiteren erheblichen Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung veranlassen könnten.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

4

Berufungstreitwert: 11.340,32 €