Rechtsprechung / OLG Köln / 2009

OLG Köln Beschluss vom 10.07.2009 – 6 W 55/09

ECLI:DE:OLGK:2009:0710.6W55.09.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 23.4.2009 – 31 O 739/08 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-07-10/6-w-55-09#rd_1

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil dieser nicht glaubhaft gemacht hat, Inhaber der Wortmarke „Stealth“ zu sein.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-07-10/6-w-55-09#rd_2

1. Zunächst ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht Erkenntnisse aus anderen Verfahren verwertet hat. Es ist zulässig, Umstände, die gerichtskundig sind, zu verwerten. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, wider besserem Wissen eine Entscheidung auf einen Sachverhalt zu stützen, allein weil dieser unstreitig ist. Es ist daher nicht dem Landgericht anzulasten, dass es Erkenntnisse aus anderen Verfahren, an denen der Antragsteller (mittelbar) beteiligt ist, verwertet hat; vielmehr ist dem Antragsteller vorzuwerfen, dass er sich entgegen § 138 Abs. 1 ZPO nicht vollständig über die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände erklärt hat. Denn er hat sich zur Glaubhaftmachung seiner Rechtsinhaberschaft auf die Eintragung ins Markenregister bezogen, dabei aber verschwiegen, dass – wie sich aus dem Inhalt der Akte 31 O 46/09 ergibt –, das Register nachträglich unrichtig geworden ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-07-10/6-w-55-09#rd_3

2. Soweit der Antragsteller rügt, das Landgericht habe nicht annehmen dürfen, dass die mangelnde Aktivlegitimation des Antragstellers feststünde, verkennt er die Beweislast und die Grundsätze zur Glaubhaftmachung. Hinreichend, aber auch erforderlich ist es insoweit, dass die von der beweisbelasteten Partei  aufgestellte Behauptung auf der Grundlage der vorgelegten Beweismittel überwiegend wahrscheinlich erscheint.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-07-10/6-w-55-09#rd_4

3. Die Würdigung der von dem Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen durch das Landgericht lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Auch der Antragsteller macht solche nicht geltend, sondern beschränkt sich darauf zu rügen, das Landgericht habe die Aussagen aller beteiligten Personen pauschal als unglaubhaft eingestuft. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Vielmehr hat der Antragsteller selbst durch seinen unvollständigen Vortrag Raum für Spekulationen und damit für Unsicherheiten und Zweifel geschaffen und es ist ihm – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht gelungen, diese Zweifel wieder auszuräumen. Der entscheidende Schwachpunkt der eidesstattlichen Versicherungen, insbesondere derjenigen der Mutter des Antragstellers, liegt dabei darin, dass diese keine Einzelheiten der Rückübertragung nennen und daher nicht verifizierbar sind. Um die Richtigkeit der Behauptungen des Antragstellers als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen, genügen sie daher nicht.