Rechtsprechung / OLG Köln / 2003
OLG Köln Beschluss vom 26.03.2003 – 17 W 7/03
ECLI:DE:OLGK:2003:0326.17W7.03.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Die nach einem Gegenstandswert von 8,00 EUR entstandene Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 96 % und der Antragsgegner zu 4 %.
1
G r ü n d e :
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-03-26/17-w-7-03#rd_2
Der Senatbeschluss war - wie geschehen - im Kostenausspruch nach § 319 ZPO zu berichtigen, weil bezüglich der mit den Kosten zu belastenden Parteien eine Vertauschung der Person der Kostenschuldner erfolgte.
3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-03-26/17-w-7-03#rd_3
Aus dem Beschluss vom 19.3.2003 ergibt sich im einzelnen, dass die überwiegenden Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterlegenen Antragstellerin aufzuerlegen waren.