Rechtsprechung / OLG Köln / 2002

OLG Köln Beschluss vom 30.09.2002 – 19 W 38/02

ECLI:DE:OLGK:2002:0930.19W38.02.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde des Beklagten L. gegen den die beantragte Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Landgerichts Köln vom 12.09.2002 - 21 O 298/02 - wird zurückgewiesen.

Gründe§

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

3

Die Rechtsverteidigung des Beklagten zu 2) hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-30/19-w-38-02#rd_1

Der Beklagte zu 2) verteidigt sich nämlich gegen den Grund des Klageanspruchs überhaupt nicht. Seine Einwendungen gegen die Höhe ergeben sich aus dem strafgerichtlichen Urteil, dessen Inhalt die Klägerin zum Gegenstand ihres Vorbringens gemacht hat.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-30/19-w-38-02#rd_2

Seit der Entscheidung des BGH (BGHZ 132, 341 = MDR 1996, 886 mit Anm. von Jaeger in MDR 1996, 888; vgl. ferner Heß, ZfS 2001, 532, 534) muss der Kläger bei einer Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld nur noch eine Größenordnung nennen, damit die Zuständigkeit des Gerichts und nach dessen Entscheidung die Beschwer des Klägers festgestellt werden kann. Dazu muss der Kläger dem Gericht die tatsächlichen Grundlagen vortragen, die die Feststellung der Höhe des Klageanspruchs ermöglichen, um den Streitwert zu schätzen. Der Kläger ist dagegen nicht verpflichtet, die Größenordnung (nach oben) zu begrenzen, weil der Beklagte seine Interessen durch Antrag auf Streitwertfestsetzung selbst wahren kann (vgl. dazu eingehend: Jaeger/Luckey, Das neue Schadensersatzrecht, Rn. 186 ff.).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-30/19-w-38-02#rd_3

Diesen Grundsätzen wird der angefochtene Beschluss, mit dem die Kammer den Antrag des Beklagten zu 2) auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen hat, gerecht.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-30/19-w-38-02#rd_4

Die Klägerin hat einen unbezifferten Klageantrag gestellt und in der Klageschrift die Größenordnung des Schmerzensgeldes gegen jeden der Beklagten mit je 15.000 EUR angegeben, ohne einen Mindestbetrag zu fordern. Zur Begründung hat die Klägerin zulässigerweise auf das strafgerichtliche Urteil verwiesen und psychische Schäden, die gerichtsbekannt nahezu in allen Fällen einer Vergewaltigung erheblich sind, behauptet.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-30/19-w-38-02#rd_5

Das Landgericht hat den Streitwert insgesamt auf 30.000 EUR festgesetzt. Ob dieser Betrag auf der Grundlage der Rechtsprechung, die gerade in Vergewaltigungsfällen deutlich höhere Schmerzensgelder als früher zuspricht (vgl. Jaeger/Luckey, Das neue Schadensersatzrecht, Rn. 163 ff., 170 ff), zutreffend ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in Fällen einer brutalen Vergewaltigung dürfte zusätzlich zu berücksichtigen sein, dass der Gesetzgeber in § 253 BGB n.F. das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung u.a. deshalb als neues Tatbestandsmerkmal eingefügt hat, um dem gewandelten Verständnis in der Bevölkerung vom Wert des allgemeinen Persönlichkeitsrechts besser Geltung verschaffen zu können.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-09-30/19-w-38-02#rd_6

Sollte die Kammer Ihre Auffassung zur Höhe des Schmerzensgeldes demnächst nach oben oder unten korrigieren wollen, ist ihr dies durch neue Streitwertfestsetzung möglich.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.