Rechtsprechung / OLG Köln / 1996

OLG Köln Beschluss vom 03.12.1996 – 4 WF 218/96

ECLI:DE:OLGK:1996:1203.4WF218.96.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-12-03/4-wf-218-96#rd_1

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet, weil die Verhängung eines Zwangsgeldes gem. § 33 FGG i.V.m. § 11 VAHRG die vorherige Androhung eines Zwangsgeldes gem. § 33 Abs. 3 Satz 1 FGG zwingend voraussetzt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-12-03/4-wf-218-96#rd_2

Eine solche vorherige Androhung ist - wie eine Rückfrage beim Amtsgericht ergeben hat - irrtümlich unterblieben, so daß der angefochtene Beschluß ersatzlos aufzuheben war.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-12-03/4-wf-218-96#rd_3

Einer Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht, weil an dem amtswegigen Auskunftsverfahren nur der Antragsgegner beteiligt ist.