Rechtsprechung / OLG Köln / 1994

OLG Köln Beschluss vom 07.06.1994 – Ss 218/94 (Z) - 127 Z -

ECLI:DE:OLGK:1994:0607.SS218.94Z127Z.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

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G r ü n d e :

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-06-07/ss-218-94-z-127-z#rd_1

Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von 50,00 DM festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG kann daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-06-07/ss-218-94-z-127-z#rd_2

Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist schon nicht ordnungsgemäß erhoben, da nicht vorgetragen ist, was der Betroffene im Fall seiner Anhörung geltend gemacht hätte (vgl. BayObLG NJW 1992, 1907; SenE NZV 1992, 419 = VRS 83, 367).

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Im übrigen beweist die Sitzungsniederschrift vom 15.12.1993, daß der Betroffene das letzte Wort hatte.