Rechtsprechung / OLG Köln / 1992

OLG Köln Urteil vom 16.01.1992 – 5 U 108/91

ECLI:DE:OLGK:1992:0116.5U108.91.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.04.1991 - 25 0 416/90 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.680,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-16/5-u-108-91#rd_2

Der Kläger macht wegen eines Ereignisses vom 11.08.1989 Ansprüche gegen die Beklagte aus einer bei dieser unterhaltenen Unfallversicherung geltend, die u.a. einen Betrag von 515.000,00 DM bei Invalidität und 74,00 DM Tagegeld ab dem ersten Tag der ärztlichen Behandlung umfaßt. Vertragsbestandteil sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AUB 88). Außer der Unfallversicherung bei der Beklagten unterhielt der Kläger weitere Unfallversicherungen bei der S und beim H. Außerdem bestand im Rahmen einer privaten Krankenversicherung bei der I ebenfalls eine Tagegeldversicherung in Höhe von 100,00 DM ab der 2. Unfallwoche und in Höhe von weiteren 100,00 DM ab der 7. Woche sowie eine Krankenhaustagegeldversicherung über 130,00 DM täglich. Gemäß Anzeige vom 01.09.1989 will der Kläger am 11.08.1989 bei einem Flug von Paris nach Guadeloupe dergestalt einen Unfall erlitten haben, daß ihm beim Herausnehmen eines Faxgerätes aus dem Handgepäckfach in dem Flugzeug ein stechender Schmerz den rechten Oberarm durchfuhr.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-16/5-u-108-91#rd_3

Auf die in der Unfallanzeige enthaltene Frage nach früheren Unfällen gab er einen solchen aus 1982 sowie einen weiteren aus 1987 an und diesbezügliche Entschädigungen seitens der B sowie der S. Die in Punkt 10.1 enthaltene Frage nach weiteren privaten Unfallversicherungen beantwortete der Kläger mit Angabe zu den Versicherungen bei der S sowie B2. Auf die Frage nach Krankenkasse oder Krankenversicherung gab er die I an.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-16/5-u-108-91#rd_4

Aufgrund eines Attestes des behandelnden Arztes Dr. G vom 28.11.1989 bezahlte die Beklagte unter dem Vorbehalt, daß es sich entsprechend dem ärztlichen Attest tatsächlich um eine Zerrung handele, ein Krankentagegeld in Höhe von insgesamt 3.478,00 DM. Anläßlich einer weiteren gutachterlichen Äußerung seitens Frau Dr. med. T, in welcher eine hohe Mitwirkung degenerativer Veränderungen festgestellt wurde, ließ die Beklagte seitens ihres Gutachters Dr. S2 ein weiteres Gutachten erstellen. Aufgrund des Ergebnisses dieses Gutachtens forderte die Beklagte vom Kläger die erbrachte Leistung in Höhe von 3.478,00 DM zurück.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-16/5-u-108-91#rd_5

Der Kläger hat behauptet, am 11.08.1989 einen versicherten Unfall erlitten zu haben, aufgrund dessen die Beklagte ihm neben Krankentagegeld auch eine Invaliditätsentschädigung zu zahlen habe. Die unfallbedingte Invalidität sei nämlich von Frau Dr. T vor dem 11.11.1990 festgestellt worden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-16/5-u-108-91#rd_6

Der Kläger hat beantragt,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-16/5-u-108-91#rd_8

festzustellen, daß durch den Unfall des Klägers vom 11. August 1989 der Versicherungsfall zur Unfallversicherung Nr. xxxxx eingetreten sei,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-16/5-u-108-91#rd_10

festzustellen, daß der Unfall vom 11. August 1989 zu einer Teil-Invalidität des Klägers nach § 7 Abs. 1 AUB 1988 in noch festzustellendem Umfang geführt habe,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-16/5-u-108-91#rd_12

festzustellen, daß die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung von 3.478,00 DM habe,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-16/5-u-108-91#rd_14

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.290,26 DM zuzüglich 12 % Zinsen

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-16/5-u-108-91#rd_15

aus 1.554,00 DM seit dem 27.11.1989,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-16/5-u-108-91#rd_16

aus    488,40 DM seit dem 19.12.1989,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-16/5-u-108-91#rd_17

aus 1.448,18 DM seit dem 02.04.1990,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-16/5-u-108-91#rd_18

aus    393,68 DM seit dem 01.05.1990,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-16/5-u-108-91#rd_19

aus    435,86 DM seit dem 01.06.1990,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-16/5-u-108-91#rd_20

aus    421,80 DM seit dem 01.07.1990,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-16/5-u-108-91#rd_21

aus   435,86 DM seit dem 01.08.1990 und

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-16/5-u-108-91#rd_22

aus  154,66 DM seit dem 11.08.1990 zu zahlen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-16/5-u-108-91#rd_23

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-16/5-u-108-91#rd_24

Sie hat ein Unfallgeschehen bestritten sowie ferner auch eine unfallbedingte Invalidität bzw. ferner deren ärztliche Feststellung binnen 15-MonatsFrist. Jedenfalls sei im Hinblick auf degenerative Vorschäden ein eventuelles Tagegeld um 90 % nach § 8 AVB 88 zu kürzen. Ab dem 47. Tag entfalle jede Leistungspflicht ihrerseits.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-16/5-u-108-91#rd_25

Außerdem sei sie nach §§ 9 II, 10 AVB 88 schon deshalb leistungsfrei, weil der Kläger in der Schadensanzeige vorsätzlich unwahre Angaben zu den weiteren Versicherungen, früheren Unfällen und diesbezüglichen Entschädigungsleistungen der Versicherungen gemacht habe.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-16/5-u-108-91#rd_26

Durch Urteil vom 23.04.1991, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage im vollem Umfang abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei leistungsfrei, weil der Kläger die Unfallanzeige nicht wahrheitsgemäß ausgefüllt habe. Er habe von der I für den Unfall 1982 bezogene Leistungen nicht erwähnt und auch bei Ziffer 10 die Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen bei dieser Versicherung verschwiegen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-16/5-u-108-91#rd_27

Gegen dieses am 15.05.1991 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.06.1991, einem Montag, Berufung eingelegt und diese am 18.09.1991 begründet.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-16/5-u-108-91#rd_28

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend, zum einen habe die Beklagte Kenntnis von den Versicherungen bei der I gehabt; zum anderen habe er diese ja auch als private Krankenversicherung angegeben und diesbezügliche Leistungen deshalb nicht der Frage nach Unfallversicherungen zugeordnet. Die Frage nach früheren Unfällen habe er wahrheitsgemäß beantwortet. Im übrigen fehle es insoweit jedenfalls an einem erheblichen Verschulden seinerseits sowie auch an einer Interessengefährdung zu Lasten der Beklagten. Seine unfallbedingte Invalidität sei binnen Jahresfrist eingetreten und von Frau Dr. T auch festgestellt worden, dies aufgrund einer Untersuchung am 30.10.1990. Eingetreten sei die Invalidität schon mindestens drei Monate vor dieser Untersuchung.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-16/5-u-108-91#rd_29

Der Kläger beantragt,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-16/5-u-108-91#rd_30

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen Schlußanträgen erster Instanz zu erkennen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-16/5-u-108-91#rd_31

Die Beklagte beantragt,

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-16/5-u-108-91#rd_32

die Berufung zurückzuweisen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-16/5-u-108-91#rd_33

Auch sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag, nimmt auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug und macht ergänzend geltend, der Kläger habe jedenfalls nur zwei statt der tatsächlich erlittenen drei Unfälle angegeben und die von der I hierauf erbrachten Leistungen verschwiegen. Auch die Angaben zu Ziffer 10 des Fragenkatalogs seien unrichtig bzw. unvollständig. Als Versicherungsmakler habe der Kläger die nötigen Kenntnisse, um über den Umfang seiner Auskunftspflicht ausreichend informiert zu sein. Von den Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen bei der I habe sie erst aufgrund eines Anrufes eines Mitarbeiters bei dieser am 04.05.1990 erfahren.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-16/5-u-108-91#rd_34

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-16/5-u-108-91#rd_36

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-16/5-u-108-91#rd_37

Auch nach Ansicht des Senats ergibt sich die Leistungsfreiheit der Beklagten schon aufgrund einer Obliegenheitsverletzung des Klägers im Rahmen seiner Angaben in der Schadensanzeige. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob entsprechend der Ansicht des Landgerichts eine Obliegenheitsverletzung darin liegt, daß der Kläger in der Schadensanzeige auf die Frage unter 10.1 die Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherung bei der I nicht angegeben hat. Ebenso kann offenbleiben, ob der Kläger zur Frage 9.2 die aus diesen Versicherungen bezogenen Leistungen aufgrund früherer Unfälle hätte angeben müssen, denn jedenfalls liegt eine als Obliegenheitsverletzung im- Sinn von § 9 Ziffer II, 10 AVB zu wertende Falschangabe darin, daß der Kläger in dem Schadensanzeigeformular zur Frage 9.1 (nach früheren Unfällen) den Unfall vom 15.06.1986 und die hierfür aufgrund von Unfallversicherungen bezogenen Leistungen (sei es nun der Beklagten oder aber der S (die er sämtlich als weitere Unfallversicherer angegeben hatte)) unstreitig nicht aufgeführt hat. Der Kläger, der - auch noch in zweiter Instanz - lediglich pauschal behauptet hat, die Frage nach früheren Unfällen wahrheitsgemäß beantwortet zu haben, hat keine nachvollziehbare Erklärung dafür angeboten, weshalb er - ausweislich des eindeutigen Schadensanzeigeformulares vom 01.09.1989 - den Unfall aus 1986 gerade nicht angegeben hat. Er hat deshalb auch keine Anhaltspunkte dargetan, die geeignet wären, Vorsatz im Sinn von § 10 AVB 88 auszuschließen. Vielmehr spricht angesichts des Umstandes, daß er sich der Unfälle aus 1982 und 1987 erinnerte, alles dafür, daß ihm auch der Unfall aus 1986 durchaus bewußt und er nur bestrebt war, den Eindruck größerer Schadenshäufigkeit zu vermeiden und die Beklagte deshalb zu einer schnelleren Schadensregulierung zu veranlassen. Bei Angabe auch des Unfalls aus 1986 wäre der Eindruck zunehmender Schadenshäufigkeit entstanden (1982, 1986, 1987, 1989), der Veranlassung zu intensiveren Recherchen der Beklagten hätte geben können; bei Auslassen des vorgenannten Unfalles ergaben sich größere zeitliche Lücken zwischen den einzelnen Unfällen, was auf Seiten der Beklagten intensivere Recherchen überflüssig erscheinen lassen konnte. Gerade bei dem Kläger ist angesichts seiner versicherungsbezogenen beruflichen Tätigkeit davon auszugehen, daß ihm dies auch durchaus bewußt war und er sich deshalb zielgerichtet verhielt, als er den Unfall aus 1986 und die hierfür bezogenen Unfallversicherungsleistungen verschwieg. Daß er durchaus daran interessiert war, die Schadensanzeige sowohl hinsichtlich der weiteren Unfallversicherungen als auch der schon erlittenen Unfälle zu "manipulieren", zeigt auch der Umstand, (auf den sich die Beklagte aber nicht berufen hat), daß der Kläger z. B. auch die ausweislich der nicht substantiiert bestrittenen Klageerwiderung bei dem H bestehende weitere Unfallversicherung unter der Frage 10.1 nicht angegeben hat.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-16/5-u-108-91#rd_38

Das vorgenannte Verschweigen des Unfalls aus 1986 ist als eine zur Leistungsfreiheit führende vorsätzliche Obliegenheitsverletzung zu erachten, wobei hinsichtlich der Erwägungen dazu, daß der Kläger sich nicht auf anderweitige Erkundigungsmöglichkeiten der Beklagten berufen kann, auf die diesbezüglichen landgerichtlichen Ausführungen Bezuggenommen wird (siehe S. 8,2. Absatz und S. 9 des landgerichtlichen Urteils). Den dortigen Ausführungen schließt sich der Senat an.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-16/5-u-108-91#rd_39

Die Voraussetzungen der Relevanzrechtsprechung desBundesgerichtshofes sind ebenfalls erfüllt. Wie bereits erwähnt, hätte das Kenntlichmachen zunehmender Schadenshäufungen, sowie auch die Angabe von unfallbezogenen Leistungen mehrerer Versicherer der Beklagten Veranlassung zu intensiveren Nachprüfungen hinsichtlich des behaupteten neuen Schadensfalles gegeben, aus deren Unterlassen im Hinblick auf unvollständige Angaben des Versicherungsnehmers sich die generelle Gefährdung der Interessen des Versicherers ergibt.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-16/5-u-108-91#rd_40

Dem Kläger, der dieses Ziel bewußt anstrebte, ist schweres Verschulden anzulasten, da er zweckorientiert unter Voranstellung seiner Interessen wahrheitswidrig vortrug. Leistungsfreiheit der Beklagten ist deshalb zu bejahen, so daß die Klageanträge - unbeschadet der Frage ihrer Zulässigkeit im übrigen - schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben konnten.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-16/5-u-108-91#rd_41

Hinsichtlich des Antrages zu 2. fehlt es zudem an der Voraussetzung des § 7 I 1, 2. Abs. AVB 88. Hiernach muß die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht worden sein. Daran fehlt es vorliegend. Insbesondere ist nicht zu erkennen, inwiefern der Kläger die Ansicht vertreten kann, die angebliche Invalidität sei innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt worden. Sowohl der behandelnde Arzt Dr. G als auch die Ärztin Dr. T haben in ihren gutachterlichen Äußerungen vom 08.11.1989 bzw. 09.01.1990 die Frage 7 nach "Invalidität" eindeutig mit "nein" beantwortet. Zusätzlich hat Frau Dr. T unter dem 09.01.1990 einen "komplikationslosen Heilverlauf" sowie "Rückläufigkeit der Beschwerden" attestiert. Auch der Gutachter der Beklagten, Dr. S2, hat unter dem 14.04.1990 eine dauerhafte unfallbedingte Beeinträchtigung mit eingehender Begründung ausgeschlossen. Sonstige ärztliche Stellungnahmen aus 1990 (insbesondere vor dem 11.11.1990) liegen nicht vor, schon gar keine solchen, aus denen sich Anhaltspunkte für eine Invalidität des Klägers entnehmen ließen. Der mit - nicht nachgelassenem - Schriftsatz des Klägers vom 02.01.1992 nachgereichte "fachärztliche Befundbericht" der Frau Dr. T vom 13.11.1991 reicht insoweit nicht aus, da er nicht zeitnah zu der - allenfalls ausreichenden - Untersuchung vom 30.10.1990 erstellt worden ist, ferner insbesondere aber nur von "Verdacht" einer Arammatischen Retatorenmanschettenteilschädigung spricht, nicht also eine konkrete Invaliditätsdiagnose beinhaltet. Ferner krankt der o.g. Bericht auch daran, daß er sich in keiner Weise mit dem Umstand auseinandersetzt, daß - wie erwähnt - Frau Dr. T in ihrer gutachtlichen Äußerung vom 09.01.1990 die Frage nach Invalidität mit "nein" beantwortet sowie einen "komplikationslosen Heilverlauf" attestiert hat. Im Hinblick auf die vorliegenden, gegen Invalidität sprechenden ärztlichen Stellungnahmen hätte der Kläger substantiiert darlegen müssen, daß und mit welcher Diagnose trotz und entgegen der vorgenannten Stellungnahmen binnen 15-Monatsfrist ärztlicherseits Invalidität festgestellt worden sein soll. Die pauschale undifferenzierte Behauptung, Frau Dr. T habe aufgrund von diagnostischen Feststellungen am 30.10.1990 Invalidität festgestellt, ist - gerade im Hinblick auf die eindeutige, gegenteilige frühere Stellungnahme dieser Ärztin - nicht ausreichend spezifiziert und substantiiert und gibt deshalb keine Veranlassung zu diesbezüglicher Beweisaufnahme.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-16/5-u-108-91#rd_42

Nach allem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-16/5-u-108-91#rd_43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-16/5-u-108-91#rd_44

Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klä-gers:              60.268,26 DM.