Rechtsprechung / OLG Koblenz / 2004

OLG Koblenz Beschluss vom 22.12.2004 – 5 U 1332/04

ECLI:DE:OLGKOBL:2004:1222.5U1332.04.0A

ZivilrechtRheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

1. Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels verlustig und hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

2. Der Berufungsstreitwert wird auf 20.984,90 € festgesetzt.

Gründe§

1

1. Der Ausspruch zu Nr. 1 folgt aus § 516 Abs. 3 ZPO.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-12-22/5-u-1332-04#rd_1

2. Im Hinblick auf Nr. 2 ist auszuführen: Gemäß § 47 Abs. 1 GKG bestimmt sich der Berufungsstreitwert nach dem Antrag des Rechtsmittelführers. Demnach wäre hier lediglich von 600 € auszugehen; insoweit hat die Beklagte eine Herabsetzung ihrer Zahlungspflicht erstrebt. Dieser Betrag weicht indessen erheblich von der Beschwer ab, die das erstinstanzliche Urteil für die Beklagte mit sich brachte. Die Beschwer belief sich auf 40.984,90 € (zuerkennender Zahlungsausspruch 20.984,90 €, zuerkennender Feststellungsausspruch 20.000 €).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-12-22/5-u-1332-04#rd_2

Daraus ergibt sich, dass der eingeschränkte Rechtsmittelantrag, der im Schriftsatz vom 17. Dezember 2004 angekündigt wurde, nicht mehr ernsthaft auf eine Fortführung des Rechtsstreits gerichtet gewesen sein kann (zumal dazu bereits aus Zulässigkeitsgründen eine Beschwer von mehr als 600 € hätte geltend gemacht werden müssen), sondern im Hinblick auf die bereits mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2004 in Aussicht gestellte und dann unter dem 20. Dezember 2004 erklärte Abstandnahme vom Berufungsverfahren eingereicht wurde. Damit handelt es sich um eine willkürliche Verfahrensweise, die – in restriktiver Auslegung des § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG – für die Streitwertfestsetzung außer Acht zu bleiben hat (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, BGHZ 70, 365ff = NJW 1978, 1263f).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koblenz/2004-12-22/5-u-1332-04#rd_3

Allerdings lässt sich zur Überzeugung des Senats ein willkürliches Verhalten nur im Hinblick auf das den Zahlungsausspruch betreffende Berufungsbegehren bejahen. Die Anfechtung des Feststellungsausspruchs, der unabhängig davon zu beurteilen ist, kann durchaus aufgrund in der Sache liegender Erwägungen unterblieben sein. Deshalb ist der Rechtsmittelstreitwert allein nach dem Zahlungsbetrag von 20.984,90 € zu bemessen.