Rechtsprechung / OLG Hamm / 2025

OLG Hamm Beschluss vom 02.07.2025 – 27 W 47/25

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0702.27W47.25.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

Als PDF speichern

Tenor§

Die Gegenvorstellung der Beteiligten gegen den Beschluss des Senats vom

10.06.2025 wird zurückgewiesen.

Gründe§

2

Die Gegenvorstellung ist erfolglos.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-07-02/27-w-47-25#rd_1

Der Senat hat bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass es sich bei der Bezeichnung „M.“ um eine Straßenanschrift handelt. Darauf beziehen sich die Ausführungen des Senats. Auch eine Straßenanschrift stellt lediglich eine Variante einer Ortsbezeichnung dar, was unzureichend ist. So lag – wie im angefochtenen Beschluss bereits ausgeführt – in dem Sachverhalt, der der dort genannten Entscheidung des OLG Köln zugrunde lag, anders als vorliegend, eine Gesellschaftsbezeichnung vor, die neben einer Straßenanschrift (dort bezeichnet als: D.-straße N01“) auch einen sachlichen Namensbezug (dort bezeichnet als: „O.“) enthielt. Es fehlt vorliegend an einer derartigen Sachbezeichnung. Es liegt lediglich eine Ortsbezeichnung vor, was unzureichend ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-07-02/27-w-47-25#rd_2

Auch wenn es hierauf nicht entscheidend ankommt, verdeutlicht der Verweis der Beteiligten darauf, dass mehrere Einzelunternehmen diese Straßenanschrift haben, lediglich, dass es bei der vorliegend angemeldeten Gesellschaftsbezeichnung an der notwendigen Unterscheidungskraft fehlt.