Rechtsprechung / OLG Hamm / 8. Zivilsenat / 2017
OLG Hamm Beschluss vom 28.08.2017 – 8 U 69/17
8. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2017:0828.8U69.17.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
1.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Verfügungskläger auferlegt.
Es wird klargestellt, dass eine Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten bereits in dem landgerichtlichen Urteil vom 14. August 2017 enthalten ist.
2.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 22.000,00 € festgesetzt.