Rechtsprechung / OLG Hamm / 2012

OLG Hamm Beschluss vom 17.01.2012 – III-5 RVGs 38/11

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0117.III5RVGS38.11.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe

von insgesamt 37.378,- € eine Pauschgebühr in Höhe von insgesamt

63.000,- € (i. W.: dreiundsechzigtausend Euro) bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-01-17/iii-5-rvgs-38-11#rd_1

Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit im vorliegenden Verfahren bis zum Beginn des Revisionsver­fahrens eine Pauschgebühr, die er mit 80.000,- € neben den gesetzlichen Gebühren, mithin also mit insgesamt 117.378,- € beziffert hat.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-01-17/iii-5-rvgs-38-11#rd_2

Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse unter dem 5. Mai 2011 dem Grunde nach befürwortend Stellung genommen und gegen die Bewilligung einer an­gemessenen Pauschgebühr keine Bedenken erhoben. Allerdings dürfte der Vertreter der Staatskasse in seiner Stellungnahme entgegen dem Antrag irrtümlich davon ausgegangen sein, dass der Antragsteller insgesamt eine Pauschgebühr in Höhe von 80.000,- € anstelle der gesetzlichen Gebühren verlangt hat. Bereits diese Pauschgebühr in Höhe von insgesamt 80.000,- € hält der Vertreter der Staatskasse für übersetzt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-01-17/iii-5-rvgs-38-11#rd_3

Wegen weiterer Einzelheiten hinsichtlich des Tätigkeitsumfangs und den dem An­tragsteller zustehenden gesetzlichen Gebühren sowie den vornehmlich auch in der schwierigen Persönlichkeit des früheren Angeklagten liegenden Besonderheiten des vorliegenden Falles wird auf diese ausführlich und im Einzelnen begründete Stel­lungnahme Bezug genommen. Ihr tritt der Senat auch dem gesamten Inhalt nach bei.

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Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-01-17/iii-5-rvgs-38-11#rd_4

Es steht außer Frage, dass es sich für den Antragsteller bis zum Erlass des Urteils um ein besonders schwieriges und auch besonders umfangreiches Großverfahren aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität gehandelt hat. Sowohl der enorme Aktenumfang als auch die insgesamt sehr lange Verhandlungsdauer haben dem Verfahren ein besonderes Gepräge gegeben. Hinzu kommt die bereits genannte besonders schwierige Persönlichkeit des Mandanten, die die vom Antragsteller geschilderten außergewöhnlichen Tätigkeiten, auch in Bezug auf das Verhältnis und die Kommunikation mit den weiteren Verteidigern, aufwies.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-01-17/iii-5-rvgs-38-11#rd_5

Es steht für den Senat auch außer Frage, dass die dem Antragsteller zustehenden gesetzlichen Gebühren für diesen nicht mehr zumutbar sind, so dass ihm dem Grunde nach eine Pauschgebühr zusteht.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-01-17/iii-5-rvgs-38-11#rd_6

Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles mit all seinen Besonderheiten und auch der Ausführungen des Antragstellers in seinem Antrag sowie seiner Erwiderung auf die Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse erachtet der Senat insgesamt eine Pauschgebühr in Höhe von 63.000,- €, die etwa den Höchstgebühren eines Wahlverteidigers entspricht, für angemessen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-01-17/iii-5-rvgs-38-11#rd_7

Dabei hat der Senat nicht nur berücksichtigt, dass dem Antragsteller schon von Gesetzes wegen höhere Gebühren zustehen als in Verfahren, die vor einer allge­meinen Strafkammer verhandelt werden, sondern dass ihm auch von seinem Man­danten ganz erhebliche Beträge, wie sie der Vertreter der Staatskasse genannt und berechnet hat, zugeflossen sind. Addiert man diese Beträge (rd. 71.000,- € brutto bzw. rd. 33.000,- € netto) zu der bewilligten Pauschgebühr hinzu, ergibt sich ein Betrag von rund 100.000,- €. Daher ist nur eine Pauschgebühr, die den bewilligten Betrag von 63.000,- € noch unterschreiten würde, für den Antragsteller nicht zumutbar.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-01-17/iii-5-rvgs-38-11#rd_8

Entgegen den Ausführungen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 25. Mai 2011 hat der Vertreter der Staatskasse in seiner Stellungnahme weder die gesetz­lichen Regelungen noch die Belastung des Antragstellers durch den vorliegenden Fall verkannt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-01-17/iii-5-rvgs-38-11#rd_9

Vielmehr verkennt der Antragsteller die Bedeutung einer Pauschgebühr. Durch diese sollen lediglich ihm unzumutbare Belastungen, die durch die Pflichtverteidigung be­stehen, vermieden werden. Keinesfalls ist durch eine Pauschgebühr etwa ein Betrag zu bewilligen, den ein Wahlverteidiger in vergleichbaren Fällen im Zusammenhang mit Honorarvereinbarungen erzielen könnte.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-01-17/iii-5-rvgs-38-11#rd_10

Insbesondere hat der Vertreter der Staatskasse auch zutreffend darauf hingewiesen, dass bei der Bemessung der Pauschgebühr und der Feststellung der Unzumutbar­keit auch vom Mandanten an den Pflichtverteidiger gezahlte Honorare berücksichtigt werden können, was auch der ständigen Senatsrechtsprechung entspricht.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-01-17/iii-5-rvgs-38-11#rd_11

Bei der Bemessung des bewilligten Betrages hat der Senat auch in nicht unerhebli­cher Weise berücksichtigt, dass bei der Bearbeitung des Pauschgebührenantrags aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, eine erhebliche Verzöge­rung eingetreten ist und dass dem Antragsteller erhebliche Fahrzeiten vom Ort seiner Kanzlei zu den Hauptverhandlungsterminen entstanden sind..

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-01-17/iii-5-rvgs-38-11#rd_12

Überdies steht die bewilligte Pauschgebühr in angemessenem Verhältnis zu denjeni­gen Beträgen, die im vorliegenden Verfahren in zahlreichen Beschlüssen sowohl Pflichtverteidigern des Mandanten des Antragstellers als auch Pflichtverteidigern der weiteren Mitangeklagten bewilligt worden sind.

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Der weitergehende Antrag war somit abzulehnen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-01-17/iii-5-rvgs-38-11#rd_13

War schon ein Gesamtbetrag einer Pauschgebühr von 80.000,- €, von dem der Ver­treter der Staatskasse noch ausgegangen war, mit diesem als übersetzt anzusehen, so ist der tatsächliche Antrag von weit mehr als 100.000,- € als maßlos übersetzt und mit dem Gefüge der gesetzlichen Gebühren und einer Pauschgebühr als nicht mehr vereinbar anzusehen.