Rechtsprechung / OLG Hamm / 2010

OLG Hamm Beschluss vom 09.12.2010 – I-4 W 116/10

ECLI:DE:OLGHAM:2010:1209.I4W116.10.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Senatsbeschluss vom 20.10.2010 wird dahin berichtigt, dass die Kosten des Verfahrens die Antragsgegnerin trägt.

1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-12-09/i-4-w-116-10#rd_1

Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, soweit es in der Kostenentscheidung des Beschlusses fehlerhaft "die Kosten des Beschwerdeverfahrens" heißt, zumal auch am Ende der Gründe insgesamt auf § 91 I ZPO verwiesen wird. Erfasst sind die Kosten der ersten Instanz wie auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.