Rechtsprechung / OLG Hamm / 2007

OLG Hamm Beschluss vom 25.10.2007 – 4 W 150/07

ECLI:DE:OLGHAM:2007:1025.4W150.07.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

wird die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 16.07.2007 gegen den Streitwertbeschluss der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg vom 04.07.2007 zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2007-10-25/4-w-150-07#rd_2

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das Landgericht hat den Streitwert für das vorliegende Verfügungsverfahren zutreffend mit 15.000,- € festgesetzt. Bei entsprechenden als durchschnittlich zu bewertenden Fällen geht der Senat regelmäßig von einem Wert von jedenfalls rd. 25.000,- € aus, wobei in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, wie es hier vorliegt, im Allgemeinen 2/3 davon angesetzt werden. Auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände liegt hier kein bloß unterdurchschnittlich gelagerter Fall vor, der eine hiervon abweichende und insofern geringere Bemessung rechtfertigt. Die Bemessung orientiert sich dabei an der Bedeutung des Verletzerverhaltens für das zukünftige Wettbewerbsgeschehen und nicht nur, wie die Antragsgegnerin meint, an einem konkreten Schaden, den die Antragstellerin von sich abwehren will.

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Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.