Rechtsprechung / OLG Hamm / 2006

OLG Hamm Beschluss vom 07.11.2006 – 10 W 149/04

ECLI:DE:OLGHAM:2006:1107.10W149.04.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird die Gegenvorstellung der Rechtsanwälte des Beteiligten zu 5. gegen die

Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens durch den Senatsbeschluss

vom 27.04.2006 zurückgewiesen.

Gründe§

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Mit Schriftsatz vom 20.07.2006 haben die Rechtsanwälte des Beteiligten zu 5. klar-

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gestellt, dass ihr zunächst als „Beschwerde“ bezeichneter Rechtsbehelf gegen den

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o.g. Senatsbeschluss als „eigene Gegenvorstellungen“ gegen die Wertfestsetzungen

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behandelt werden sollen.

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Dies ist zwar zulässig. In der Sache bleibt die Gegenvorstellung aber ohne Erfolg.

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Der Senat sieht weiterhin keine Veranlassung den festgesetzten Geschäftswert,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-07/10-w-149-04#rd_1

der sich gemäß § 20 b HöfeVO nach dem Wert des Hofes nach Abzug der Schulden richtet, zu erhöhen. Nach den Angaben des auf dem Hof lebenden Beteiligten zu

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4. soll der letzte Einheitswert 51.600,- DM (= 26.382,66 €) betragen haben

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(vgl. Bl. 251 d.A.). Die Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 5. geben den

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-07/10-w-149-04#rd_2

Gesamteinheitswert für 1986 mit 27.354,12 € an (vgl. Bl. 274 d.A.). Selbst wenn diese Werte zugrunde gelegt werden, ergeben sie (multipliziert mit 4) einen Wert der

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unter 110.000,- € anzusetzen wäre. Da erst bei Erreichung dieses Betrages die

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Kostentabelle einen Kostensprung verzeichnet und sämtliche Angaben auf Schätzun-

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gen beruhen, erscheint der am 27.04.2006 festgesetzte Wert des Beschwerdever-

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fahrens, der in gleicher Höhe schon vom Amtsgericht Beckum festgesetzt worden

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ist, weiterhin als zutreffend.