Rechtsprechung / OLG Hamm / 2004

OLG Hamm Beschluss vom 20.01.2004 – 26 U 113/01

ECLI:DE:OLGHAM:2004:0120.26U113.01.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf Antrag des Sachverständigen Dipl.Ing. ... und nach Anhörung des Vertreters der Staatskasse wird der Bescheid der Anweisungsstelle des Oberlandesgerichts vom 20.05.2003 teilweise abgeändert:

Über die bereits gewährte Entschädigung hinaus wird eine weitere Entschädigung des Sachverständigen in Höhe von 506,- € zzgl. 16 % MWSt, insgesamt 586,96 € festgesetzt.

Gründe§

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Der Antrag auf richterliche Entscheidung gegen den Bescheid vom 20.05.2003 ist nach § 16 ZSEG zulässig.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-01-20/26-u-113-01#rd_1

Der Rechtsbehelf hat in der Sache Erfolg. Der Antragsteller wendet sich zu Recht gegen die Versagung der Erstattung der für elf Gehilfenstunden angesetzten (11 Std × 46,- €/Std =) 506,- € zzgl. MWSt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-01-20/26-u-113-01#rd_2

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG werden einem Sachverständigen die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendeten Kosten, einschließlich der notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, ersetzt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-01-20/26-u-113-01#rd_3

Der Antragsteller hat zur Vorbereitung seines Gutachtens, welches Grenz- und Höhenvermessungen umfasste und in das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. ... einbezogen worden ist, Messgehilfen beschäftigt. Diese Messgehilfen waren bei ihm fest angestellt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-01-20/26-u-113-01#rd_4

Die Höhe des erstattungsfähigen Aufwandes für eine fest angestellte Hilfskraft ist grundsätzlich auf der Grundlage des an die Hilfskraft gezahlten Bruttojahresentgelts einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgratifikationen zuzüglich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu ermitteln (vgl. KG OLG-Report 1999, 35, 36; Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 22. Aufl. § 8 ZSEG, Rn 18). Von diesem Grundsatz ist im gegebenen Fall eine Ausnahme zu machen. Die Höhe des wegen der Hinzuziehung der Hilfskräfte dem Antragsteller entstandenen Aufwandes lässt sich hier anhand des Vermessungsgebührentarifs der Gebührenverordnung für Vermessungs- und Katasterbehörden NRW vom 21.02.2002 (VermGebO NRW) bestimmen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-01-20/26-u-113-01#rd_5

Gemäß § 2 der Kostenordnung für, die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Vermessungsingenieurinnen ... NRW (ÖbVermIngKO NRW) gilt der Vermessungsgebührentarif der VermGebO NRW auch für die Tätigkeit von Vermessungsingenieuren nach § 1 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Vermessungsingenieurinnen ... NRW (ÖbVermIngBO NRW), soweit die Kostenordnung keine besonderen Vorschriften enthält.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-01-20/26-u-113-01#rd_6

Die gutachterliche Tätigkeit des Antragstellers und öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl.Ing. ... umfasste Vermessungsarbeiten i.S. des § 1 ÖbVermIngBO NRW, die in der ÖbVermIngKO NRW nicht besonders geregelt sind. Ziff. 1.1.2. des Vermessungsgebührentarifs sieht, falls - wie hier - nicht besonders geregelte Gebührentatbestände eingreifen, für jede angefangene Arbeitshalbstunde einer Fachkraft einen Stundensatz von 23,- € vor.

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Nach dieser Regelung ist der dem Antragsteller durch die Einschaltung der Messgehilfen entstandene Aufwand zu ermitteln.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-01-20/26-u-113-01#rd_7

Die in den Gebührenvorschriften bestimmten Kostensätze für die Fachhilfskräfte sind nach dem Prinzip der Kostendeckung bemessen, um zu einer angemessenen pauschalierten Abgeltung der eingesetzten Arbeitskräfte zu kommen. Dem Vereinfachungszweck dieser Gebührenvorschriften entspricht es, die Einzelermittlung des Stundensatzes für Hilfskräfte generelle zu vermeiden, die einen unangemessenen Aufwand erforderte.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-01-20/26-u-113-01#rd_8

Dieser Rechtsgedanke gilt auch, wenn ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur als Sachverständiger eingeschaltet wird und dieser im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit Hilfskräfte beschäftigt (vgl. KG KG-Report 1999, 35 ff., betr. Hilfskräfte der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung; OLG Bamberg JurBüro 1979, 410, betr. Hilfskräfte der Bundesanstalt für Wasserbau).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-01-20/26-u-113-01#rd_9

Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine "externe" Hilfskraft oder um einen eigenen, fest angestellten Mitarbeiter des Sachverständigen handelt (vgl. KG und OLG Bamberg jeweils a.a.O.). § 8 ZSEG sieht eine solche Unterscheidung nicht vor; nach Sinn und Zweck der Regelung ist sie auch nicht berechtigt. Entscheidend ist allein, ob der in der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Gebührenordnung bestimmte Stundensatz nach dem Prinzip der Kostendeckung festgesetzt worden ist. Daran bestehen bei dem hier anwendbaren VermGebT keine Zweifel.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-01-20/26-u-113-01#rd_10

Dementsprechend ergibt sich für die angefallenen elf Gehilfenstunden ein weiterer Entschädigungsanspruch des Antragstellers in Höhe von (11 Std. × 2 × 23,- €/½ Std =) 506,- € zzgl. 16 % MWSt, d.h. 586,96 €.