Rechtsprechung / OLG Hamm / 23. Zivilsenat / 2001

OLG Hamm Beschluss vom 26.04.2001 – 23 W 594/00

23. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2001:0426.23W594.00.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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In Abänderung des Kostenansatzes des Amtsgerichts Hagen vom 14. Januar 2000 wird die Gebühr für das Verfahren im allgemeinen nach Nr. 1201 des Kostenverzeichnisses zum GKG auf 14.762,50 DM festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Beschwerdewert wird auf 36.702,50 DM festgesetzt.