Rechtsprechung / OLG Hamm / 1999

OLG Hamm Beschluss vom 02.09.1999 – 2 (s) Sbd. 6 - 161 u. 162/99

ECLI:DE:OLGHAM:1999:0902.2S.SBD6.161U162.9.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-09-02/2-s-sbd-6-161-u-162-99#rd_1

Die Antragsteller begehren für ihre Tätigkeit im vorliegenden Verfahren als gerichtlich bestellte Verteidiger des Angeklagten S jeweils eine angemessene Pauschvergütung, die nach ihrer Auffassung noch über den Höchstgebühren eines Wahlverteidigers liegen sollte.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-09-02/2-s-sbd-6-161-u-162-99#rd_2

Der Senat hat bereits durch Beschluss vom 17. März 1997 (2 (s) Sbd. 5 - 240/96 und 18/97) die Anträge der Antragsteller auf Bewilligung einer Pauschvergütung abgelehnt sowie beiden Antragstellern durch Beschluss vom 8. März 1999 (2 (s) Sbd. 5 - 243/98 u. 1/99) einen Vorschuss auf eine künftige Pauschvergütung in Höhe von jeweils 25.000,- DM bewilligt. In diesen Beschlüssen hat der Senat Ausführungen zum besonderen Umfang und zur besonderen Schwierigkeit des vorliegenden Wirtschaftsstrafverfahrens gemacht. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen, insbesondere auch hinsichtlich der dargelegten Tätigkeit der Antragsteller. Nachdem nunmehr auch hinreichende Informationen über die - eingeschränkte - Tätigkeit der Antragsteller im Revisionsverfahren vorliegen, kann eine endgültige Entscheidung über die Pauschvergütungsanträge getroffen werden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-09-02/2-s-sbd-6-161-u-162-99#rd_3

Der Vertreter der Staatskasse hat in seiner ausführlichen Stellungnahme vom 26. Juli 1999 die den Antragstellern zustehenden gesetzlichen Gebühren sowie die sich aus den vorliegenden Akten ergebenden Prozessdaten zutreffend wiedergegeben. Der Senat nimmt daher zur Vermeidung von Wiederholungen auch auf diese den Antragstellern bekanntgegebene Stellungnahme Bezug. Da sie zudem mit der Senatsrechtsprechung übereinstimmt, tritt ihr der Senat auch in ihrer Begründung bei.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-09-02/2-s-sbd-6-161-u-162-99#rd_4

Danach ist zusammenfassend festzustellen, dass es sich für beide Antragsteller um ein besonders schwieriges und auch besonders umfangreiches Verfahren gehandelt hat. Sowohl der enorme Aktenumfang als auch die insgesamt sehr lange Verfahrensdauer haben dem Verfahren das besondere Gepräge gegeben.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-09-02/2-s-sbd-6-161-u-162-99#rd_5

Bei der Bemessung der Höhe der zu bewilligenden Pauschvergütung war insbesondere zum einen zu berücksichtigen, dass die Vorbereitung der am 12. September 1996 begonnen Hauptverhandlung nach der Beiordnung der Antragsteller angesichts des außerordentlichen Umfangs des Aktenmaterials einen ganz erheblichen Arbeitsaufwand erforderte. Dies gilt auch für Rechtsanwalt X, der sich zunächst als Wahlverteidiger über einen längeren Zeitraum bereits in die Materie eingearbeitet hatte. Darüber hinaus hat die Vor- und Nachbereitung der einzelnen Hauptverhandlungstage die Antragsteller zusätzlich in erheblichem Umfang in Anspruch genommen und im übrigen auch zu zahlreichen Besprechungen der Antragsteller untereinander sowie mit ihrem Mandanten geführt. Insoweit wird auf die Ausführungen der Antragsteller in ihren Schriftsätzen verwiesen.

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Andererseits bedeutete es während der Hauptverhandlung für die Antragsteller jedoch auch eine Erleichterung, dass für ihren Mandanten jeweils ein weiterer Verteidiger zur Verfügung stand. Rechtsanwalt X hat von den insgesamt 98 Hauptverhandlungstagen nur an 92 Tagen und Rechtsanwalt Q nur an 88 Tagen teilgenommen. Zudem war Rechtsanwalt Q an diesen von ihm wahrgenommenen Hauptverhandlungstagen an 21 Tagen jeweils für zum Teil mehrere Stunden vorübergehend nicht anwesend, während Rechtsanwalt X nur an einem der von ihm wahrgenommenen Tage für rund eine halbe Stunde nicht anwesend war.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-09-02/2-s-sbd-6-161-u-162-99#rd_7

Diese Umstände machen deutlich, dass die Antragsteller auch neben ihrer Tätigkeit für das vorliegende Verfahren noch die Möglichkeit hatten, in nicht unerheblichem Umfang andere Mandate wahrzunehmen und einigermaßen flexibel ihre übrige Arbeitszeit einzuteilen, was insbesondere für Rechtsanwalt Q, der zudem

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seine Kanzlei am Sitz des Gerichts betreibt, zutrifft. Im übrigen hat auch der Vertreter der Staatskasse bereits auf die relativ lockere Terminierung zutreffend hingewiesen.

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Daraus folgt, dass für die Antragsteller an sich entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Pauschvergütung in der Nähe der Höchstgebühren eines Wahlverteidigers nicht in Betracht kommen könnte. Diese Gebühren können nämlich nur dann erreicht oder in besonderen Ausnahmefällen gar überschritten werden, wenn der Verteidiger über einen sehr langen Zeitraum von vielen Monaten oder gar mehreren Jahren nahezu ausschließlich für das vorliegende Verfahren tätig gewesen wäre.

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Wenn der Senat gleichwohl hier Pauschvergütungen jeweils in der Nähe der Wahlanwaltshöchstgebühren - bezüglich der Antragsteller gestaffelt nach der zusätzlichen Abwesenheit während nur zum Teil wahrgenommener Hauptverhandlungstage - festgesetzt hat, liegt dies in erster Linie darin begründet, dass aufgrund der enormen Fülle des Aktenmaterials und aufgrund des Umfanges der Vorbereitung auf die Hauptverhandlung jedenfalls zeitweilig andere anwaltliche Verpflichtungen kaum übernommen und wahrgenommen werden konnten.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-09-02/2-s-sbd-6-161-u-162-99#rd_11

Unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände und des gesamten Vorbringens der Antragsteller erschienen dem Senat die aus dem Tenor ersichtlichen Pauschvergütungen angemessen, so dass sie - unter Ablehnung der weitergehenden Anträge - in den genannten Höhen festgesetzt worden sind.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-09-02/2-s-sbd-6-161-u-162-99#rd_12

Zudem stehen die bewilligten Pauschvergütungen in angemessenem Verhältnis zu denjenigen, die den Pflichtverteidigern der früheren Mitangeklagten Lohmann und I durch Senatsbeschluss vom 5. November 1998 (2 (s) Sbd. 5 - 86 - 89/98) bewilligt worden sind.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-09-02/2-s-sbd-6-161-u-162-99#rd_13

Auf die festgesetzten Beträge sind die bereits durch Senatsbeschluss vom 8. März 1999 gewährten Vorschüsse in Höhe von jeweils 25.000,- auf eine künftige Pauschvergütung sowie die darüber hinaus bereits gezahlten Vorschüsse auf die gesetzlichen Gebühren anzurechnen.