Rechtsprechung / OLG Hamburg / 5. Zivilsenat / 2012
OLG Hamburg Beschluss vom 19.06.2012 – 5 W 58/12
5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHH:2012:0619.5W58.12.0A
ZivilrechtHamburgVolltext
Tenor§
I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 6.6.2012 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 22.5.2010 (Az. 408 HKO 53/12) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000.-, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)