Rechtsprechung / OLG Düsseldorf / 2017

OLG Düsseldorf Beschluss vom 03.08.2017 – 27 U 25/17

ECLI:DE:OLGD:2017:0803.27U25.17.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Verfügung nach § 935 ZPO zunächst bis zur Entscheidung über den Verfügungsantrag der Antragstellerin einstweilen untersagt, ohne vorherige Durchführung eines transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens Verträge über die Vermietung, Verpachtung    oder unentgeltliche Nutzungsüberlassung von Flächen des ehemaligen Freibads B. in T. zum Betrieb von Beachvolleyballfeldern, eines Schach-/Mühlefelds, einer Sauna, einer Minigolfanlage, eines Grillplatzes, einer Boulebahn, einer Zeltwiese, eines Vereinsheims, eines Wohnhauses und eines Waldkindergartens abzuschließen.

Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2017-08-03/27-u-25-17#rd_2

Der Erlass der Sicherungsverfügung ist zur Sicherstellung des Primärrechtsschutzes der Antragstellerin unerlässlich. Jedoch besteht keine Veranlassung, der Antragsgegnerin, wie beantragt, einen Vertragsschluss mit der Antragstellerin zu erlauben. Auf eine derartige Bevorteilung hat die Antragstellerin keinen Anspruch.