Rechtsprechung / OLG Düsseldorf / 2016

OLG Düsseldorf Beschluss vom 30.05.2016 – VII-Verg 15/16

ECLI:DE:OLGD:2016:0530.VII.VERG15.16.00

VergaberechtNordrhein-WestfalenVergaberecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Als PDF speichern

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster vom 28. April 2016 (VK 1-16/16) wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängert.

1

G r ü n d e:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2016-05-30/vii-verg-15-16#rd_2

Von der umstrittenen Präklusionsfrage abgesehen betrifft das Nachprüfungsverfahren im Wesentlichen die, soweit zu ersehen, obergerichtlich noch nicht entschiedene Zulässigkeit einer Bewertung von Mindestanforderungen durch den öffentlichen Auftraggeber sowie die Überprüfbarkeit von Zuschlagskriterien und Bewertungsmaßstäben. Dem diesbezüglichen Beschwerdevortrag ist ein Erfolg nicht von vorneherein abzusprechen. Die Sache bedarf eingehender Prüfung. Bei diesem Befund ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels bis zur Beschwerdeentscheidung zu verlängern, zumal sich auch die Antragsgegnerin nicht explizit dagegen ausgesprochen hat.

3

D.                                                                      M.                                                               F.