Rechtsprechung / OLG Düsseldorf / 2007

OLG Düsseldorf Beschluss vom 29.11.2007 – I-2 U 183/98

ECLI:DE:OLGD:2007:1129.I2U183.98.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Das Urteil des Senats vom 29. November 2007 (I 2 U 183/98) wird gemäß

§ 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 4 Zeile 1 und auf Seite 11 in Merkmal (3.3) heißen muss:

„... so dass die so hergestellte Gummibahn blasenfrei ist.“

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2007-11-29/i-2-u-183-98#rd_1

Die Berichtigung gemäß § 319 ZPO ist geboten, weil der Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach der Fassung, die er im Nichtigkeitsverfahren erhalten hat (vgl. Anlage CC 1), vor dem Wort "hergestellt" das Wort "so" aufweist.

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R1 R2 R3