Rechtsprechung / OLG Celle / 2015

OLG Celle Beschluss vom 22.07.2015 – 3 W 48/15

ZivilrechtNiedersachsenVolltext

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Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Landgerichts vom 19. Februar 2015 teilweise geändert und der Streitwert des Rechtsstreits auf bis zu 25.000,00 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2015-07-22/3-w-48-15#rd_1

Die Kläger haben im Wesentlichen die Feststellung begehrt, dass 4 Darlehen durch Widerruf beendet worden seien. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Streitwert auf die Summe der 4 Darlehen festgesetzt, wogegen sich die Beschwerde der Kläger richtet, die nur einen Wert von 17.735, 42 € auf der Basis von 80 % ( positive Feststellung ) des 3,5-fachen Wertes des jährlichen Zinsbezuges der 4 Verträge festgesetzt erstreben, während die Beklagte den angefochtenen Beschluss verteidigt.

II.

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Die zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2015-07-22/3-w-48-15#rd_2

1. Der Wert der Feststellungsklage richtet sich nach dem Interesse der Kläger an der Feststellung der Wirksamkeit der Vertragsbeendigung durch die von ihnen erklärten Widerrufe der vier Kreditverträge.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2015-07-22/3-w-48-15#rd_3

a) Zu Recht weist die Beklagte allerdings darauf hin, dass - nach Auslegung - nicht die positive Feststellung, dass die Darlehen durch die Widerrufsschreiben beendet worden seien, begehrt wird, was unzulässig wäre, da nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann. Nur das Rechtsverhältnis selbst kann Gegenstand der Klage sein, sodass sich die Feststellung von Vorfragen oder von Elementen eines Rechtsverhältnisses nicht durchsetzen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 3. Mai 1983, VI ZR 79/80, juris Rn. 10). Nach Auslegung wird mithin die Feststellung der Beendigung der Darlehensverträge und somit das Nicht - mehr - Bestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt, und damit eine negative Feststellung, sodass der übliche Abzug von 20 % im Rahmen einer nur positiven Feststellung - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht vorzunehmen ist.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2015-07-22/3-w-48-15#rd_4

b) Abweichend von der Entscheidung des Senates zu 3 W 22/14, in dem allerdings die Höhe der offenen Restvaluta streitig war, stellt der Senat bei der Festsetzung des Wertes der Feststellungsklage nach dem Interesse der Kläger mit dem Oberlandesgericht Stuttgart nach §§ 3, 9 ZPO auf den 3,5-fachen Jahresbetrag der Vertragszinsen ab (vgl. Beschl. v. 30. Apr. 2015, 6 W 25/15, juris).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2015-07-22/3-w-48-15#rd_5

Zwar haben die Kläger vorliegend in der Klageschrift als Gegenstandswert 168.000,00 € genannt, der in Übereinstimmung mit den Parteien vom Landgericht (Protokoll Bl. 128 d. A.) auch entsprechend festgesetzt worden ist.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2015-07-22/3-w-48-15#rd_6

Tatsächlich war vorliegend aber die Höhe der Valuta gar nicht streitig, weil es sich um endfällige Darlehen gehandelt hat, auf die nur Zinsen gezahlt wurden, mithin die Gesamtbeträge - unstreitig - offen sind, sodass dieser Betrag nicht das wirkliche Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung darstellt. Vielmehr ist Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung die Rückabwicklung, d. h. die jeweils erhaltenen Beträge sind zurückzuerstatten. Die Kläger müssen daher die erhaltene Darlehensvaluta an die Beklagte zurückzahlen, was allerdings auch ohne Widerruf der Darlehensverträge der Fall wäre, sodass diese Beträge bei der Festsetzung des Streitwertes außer Ansatz bleiben müssen. Daneben wären die Kläger im Falle des wirksamen Widerrufs verpflichtet, den marktüblichen Zins, in der Regel der Vertragszins, an die Beklagte zu zahlen. Ihrerseits würden die Kläger die von ihnen geleisteten Zinszahlungen nebst Nutzungsersatz erhalten (nach BGH der Verzugszinssatz von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz), was für die Höhe des Streitwertes zu saldieren wäre. Wenn - wie hier - die Endfälligkeit, mithin der Rückzahlungszeitpunkt der Darlehen erst Ende 2019 ist, wird der Darlehensnehmer im Regelfall nach einem wirksamen Widerruf die Darlehen zinsgünstiger umschulden, d. h. das Interesse an dem Widerruf besteht an sich in der Zinsdifferenz zwischen dem widerrufenen Darlehen und dem neu abgeschlossenen Darlehen, wobei letzteres in der Regel unbekannt ist und zudem nach der Laufzeit ohnehin differieren kann. Auf dieser Grundlage stellt sich die vom Oberlandesgericht Stuttgart (a. a. O.) vorgenom-mene Schätzung mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Vertragszinsen zum einen als zutreffende Bewertung nach dem Interesse der Kläger an der Feststellung der Beendigung der Darlehensverträge dar und gibt den Gerichten eine handhabbare Möglichkeit, rechnerisch nachvollziehbar den Wert festzusetzen.

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c) Vorliegend errechnet sich der Wert der Feststellung mithin wie folgt:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2015-07-22/3-w-48-15#rd_7

Bei zwei Darlehensverträgen á 50.000,00 € = 100.000,00 € mit einem Vertragszins von 4,09 % ergeben sich bei einem 3,5-fachen Jahreswert ein Betrag von 14.315,00 €.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2015-07-22/3-w-48-15#rd_8

Hinsichtlich der beiden Darlehensverträge über je 34.000,00 €, also 68.000,00 €, bei einem Vertragszins von 3,3 % ergibt sich bei einem 3,5-fachen Jahreswert ein Betrag von 7.854,00 €,

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insgesamt mithin 22.169 €.

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d) Wie gesagt, ist ein Abzug von 20 % nicht vorzunehmen, da es sich in der Sache um eine negative Feststellung gehandelt hat.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2015-07-22/3-w-48-15#rd_9

2. Auf die Beschwerde der Kläger war mithin der Beschluss des Landgerichts entsprechend abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG.

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