Rechtsprechung / OLG Celle / 2005

OLG Celle Beschluss vom 15.12.2005 – 22 W 97/05

ZivilrechtNiedersachsenVolltext

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Tenor§

Es wird festgestellt, dass die Inhaftierung des Betroffenen vom 31. August 2005 bis zum 7. Oktober 2005 rechtswidrig war.

Der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 7. Oktober 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 19. September 2005 werden insoweit aufgehoben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Landkreis Göttingen hat dem Betroffenen seine in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-12-15/22-w-97-05#rd_1

Der am 7. Oktober 2005 aus der Sicherungshaft entlassene Betroffene wendet sich mit seiner weiteren sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Hannover vom 7. Oktober 2005, mit dem seine gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 19. September 2005 gerichtete sofortige Beschwerde sowie sein Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen worden war.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-12-15/22-w-97-05#rd_2

Mit dem Beschluss vom 19. September 2005 hat das Amtsgericht den am 31. August 2005 bei Gericht eingegangenen Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der vom Amtsgericht Kassel am 13. Mai 2005 angeordneten und - so ergibt es sich aus den Akten - am 13. Mai 2005 um acht Wochen sowie vom Amtsgericht Hannover - nach ordnungsgemäßer Abgabe - am 5. Juli 2005 nochmals um drei Monate verlängerten Abschiebungshaft als unbegründet zurückgewiesen. Die Gründe für die Freiheitsentziehung seien nicht weggefallen.

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Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen, weil ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht gegeben sei.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-12-15/22-w-97-05#rd_3

Die gegen den Betroffenen bereits vom 15. Dezember 1999 bis zum 30. Mai 2000 vollstreckte Sicherungshaft sei bei der nunmehr vorzunehmenden Fristberechnung nicht einzubeziehen. Eine nachlässige Bearbeitungsweise durch die Verwaltungsbehörde sei nicht festzustellen; die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das der Betroffene nach seiner Festnahme angestrengt habe, sei auf das Verhalten des Betroffenen zurückzuführen, der dort „diverse Schriftsätze“ eingereicht habe. Wenn das Verwaltungsgericht den Landkreis „bitte“, die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bis zu einer Entscheidung des Gerichts auszusetzen, könne dies nicht als Verzögerung der Abschiebung durch die Verwaltungsbehörde angesehen werden. Unmittelbar nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens habe der Landkreis Göttingen die Abschiebung nach Sierra Leone eingeleitet; die ärztliche Begleitung und erforderliche Sicherheitsbegleitung seien sichergestellt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-12-15/22-w-97-05#rd_4

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung gerichteten weiteren Beschwerde. Er ist der Auffassung, es läge ein Verstoß gegen § 63 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vor. Der Betroffene habe sich - unter Anrechnung früherer Haftzeiten - länger als sechs Monate in Sicherungshaft befunden, ohne dass er seine Abschiebung verhindert habe.

II.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-12-15/22-w-97-05#rd_5

1. Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gerichtete sofortige weitere Beschwerde ist mit der Maßgabe zulässig, dass die Feststellung erst für den Zeitraum ab dem 31. August 2005 erfolgen kann. Eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit für den gesamten Zeitraum vom Beginn der Inhaftierung an ist in diesem Verfahren nicht möglich.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-12-15/22-w-97-05#rd_6

Gegenstand der weiteren sofortigen Beschwerde und damit des Feststellungsantrages kann nur der Verfahrensgegenstand sein, über den in der Vorinstanz entschieden worden ist (Keidel/Kunze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27 FGG Rdn. 3). Zwar hat sich der Betroffene bereits seit dem 18. März 2005 in Abschiebungshaft befunden; Gegenstand dieses Verfahrens ist indes lediglich die weitere sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Hannover vom 19. September 2005, mit dem der am 31. August 2005 eingegangene Antrag auf Aufhebung der Sicherungshaft nach § 10 FreihEntzG abgelehnt worden ist.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-12-15/22-w-97-05#rd_7

Überdies sind die Beschlüsse des Amtsgerichts Kassel vom 18. März 2005 und 13. Mai 2005 und des Amtsgerichts Hannover vom 5. Juli 2005, mit denen die Abschiebungshaft angeordnet bzw. verlängert worden ist, vom Betroffenen nicht mit den allein statthaften fristgebundenen Rechtsmitteln angefochten worden mit der Folge, dass insoweit formelle Rechtskraft eingetreten ist.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-12-15/22-w-97-05#rd_8

Der Senat geht davon aus, dass der Betroffene seinen - nicht näher spezifizierten - Antrag entsprechend verstanden wissen will, zumal eine Klageerweiterung im Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde ohnehin nicht möglich ist (Keidel/Kunze/Winkler ebenda; BGH NJW 2000, 1847; BayObLG NJW-RR 98, 470).

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2. Die weitere sofortige Beschwerde ist begründet.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-12-15/22-w-97-05#rd_9

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts hält der auf die weitere sofortige Beschwerde hin vorzunehmenden rechtlichen Nachprüfung nach § 27 Abs. 1 FGG nicht stand. Die Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-12-15/22-w-97-05#rd_10

Die gegen den Betroffenen vollzogene Abschiebungshaft war in dem hier zur Entscheidung stehenden Zeitraum, nämlich vom 31. August 2005 bis zur Entlassung am 7. Oktober 2005 rechtswidrig.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-12-15/22-w-97-05#rd_11

Nach § 63 Abs. 3 AufenthG kann die Sicherungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden; sie kann um höchstens 12 Monate verlängert werden, wenn der Ausländer seine Abschiebung verhindert. Die Haftdauer ist jedoch auch schon zuvor beschränkt. So muss schon zu Beginn sicher sein, dass die Abschiebung binnen drei Monaten durchgeführt werden kann, § 63 Abs. 3 Satz 4 AufenthG.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-12-15/22-w-97-05#rd_12

Schließlich darf die Höchstdauer von sechs Monaten auch nicht ohne weiteres als verhältnismäßig verstanden werden. Sie kann nur hingenommen werden, wenn die Ausländerbehörde die Abschiebung nicht entgegen dem Beschleunigungsgebot verzögert. Die Haft ist danach auf den Zeitraum zu begrenzen, der unbedingt erforderlich ist, um die Abschiebung vorzubereiten und durchzuführen (vgl. Renner, AusländerR, 8. Aufl., § 62 AufenthG Rdn. 23, 11 m.w.N.).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-12-15/22-w-97-05#rd_13

Diesen Grundsätzen ist mit der angefochtenen Entscheidung nicht Rechnung getragen worden. Die Fristen, innerhalb derer der Betroffene hätte abgeschoben werden müssen, sind in mehrfacher Weise überschritten worden.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-12-15/22-w-97-05#rd_14

Das Amtsgericht hätte auf den Antrag des Betroffenen nach § 10 Abs. 1 FreihEntzG die Abschiebungshaft aufheben und die Freilassung des Betroffenen anordnen müssen, weil der Grund für die Freiheitsentziehung beim Eingang des Aufhebungsantrages bei Gericht am 31. August 2005 bereits weggefallen war.

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Im einzelnen ergibt sich unter Zugrundelegung des von der Kammer mitgeteilten Sachverhalts Folgendes:

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-12-15/22-w-97-05#rd_15

a. Die Sicherungshaft war mit Ablauf des 5. Oktober 2005 schon deswegen rechtswidrig, weil nicht einmal eine formelle Rechtsgrundlage für die Inhaftierung mehr bestand. Die mit dem letzten Verlängerungsbeschluss durch das Amtsgericht Hannover angeordnete Haft endete mit Ablauf des 5. Oktobers 2005; nämlich drei Monate nach dem Beschluss vom 5. Juli 2005, mit dem die Haft „um drei Monate“ verlängert wurde. Warum der Betroffene erst am 7. Oktober 2005 aus der Haft entlassen wurde - ausweislich der bei den Akten befindlichen Vollstreckungsübersicht sollte die Haft sogar erst am 8. Oktober 2005 enden - erschließt sich nicht.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-12-15/22-w-97-05#rd_16

b. Die Sicherungshaft war mit Ablauf des 18. September 2005 rechtswidrig, weil der Betroffene seine Abschiebung nicht im Sinne von § 63 Abs. 3 Satz 2 AufenthG verhindert hat.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-12-15/22-w-97-05#rd_17

Nachdem das Amtsgericht Kassel am 18. März 2005 die Sicherungshaft angeordnet hatte, befand sich der Betroffene seit dem 19. September 2005 - unabhängig von der Frage der Anrechnung der bereits vom 15. Dezember 1999 bis zum 30. Mai 2000 verbüßten Sicherungshaft - länger als sechs Monate in Abschiebehaft.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-12-15/22-w-97-05#rd_18

Diesen Umstand hat weder die Kammer noch das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 19. September 2005 gewürdigt und erörtert. Dies ist rechtsfehlerhaft; die Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sind von Amts wegen zu berücksichtigen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-12-15/22-w-97-05#rd_19

Eine schuldhafte Verhinderung der Abschiebung durch den Betroffenen liegt nach Auffassung des Senats nicht vor. So ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sowohl eine für den 2. Mai 2005 als auch eine für den 27. Juni 2005 geplante Abschiebung nur deswegen nicht durchgeführt wurde, weil das Verwaltungsgericht Göttingen jeweils um Aussetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen „gebeten“ hatte.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-12-15/22-w-97-05#rd_20

Schöpft der Betroffene die ihm durch Gesetz eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten aus, ist dies aber keine von ihm zu vertretende Verhinderung der Abschiebung im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (so auch die vorläufigen Anwendungshinweise des BMI vom 22. 12. 2004 Nr. 62.3.2, abgedruckt in Renner, AusländerR, 8. Aufl. § 62 AufenthG). Nur diese Auslegung entspricht auch dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass die Wahrnehmung von Rechtsschutzmöglichkeiten dem Rechtsuchenden nicht zum Nachteil gereichen darf. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene „diverse Schriftsätze“ einreicht; ausuferndem Prozessverhalten kann und muss das Verwaltungsgericht durch geeignete prozessleitende Maßnahmen entgegenwirken.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-12-15/22-w-97-05#rd_21

Schon in diesem Zusammenhang ist weiter festzuhalten, dass ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren die Abschiebung aufgrund einer vollziehbaren Ausreisepflicht grundsätzlich nicht hemmt; die Abschiebung bleibt möglich. Ein anhängiges Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO stellt kein der Abschiebung dauernd entgegenstehendes Hindernis dar. Erst wenn dem Ausländer aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung vorläufiger Rechtsschutz gewährt wird, ist er bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens zu entlassen (vgl. auch insoweit die vorläufigen Anwendungshinweise des BMI vom 22. 12. 2004 Nr. 62.0.1.3, abgedruckt in Renner, AusländerR, 8. Aufl. § 62 AufenthG).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-12-15/22-w-97-05#rd_22

Will die Ausländerbehörde einer formlosen - im Übrigen jeder Rechtsgrundlage im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren entbehrenden - „Bitte“ des Verwaltungsgerichts, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, nachkommen, dürfen darüber der in Haftsachen besonders zu beachtende Beschleunigungsgrundsatz und die gesetzlich vorgesehenen Fristen für die Dauer der Abschiebehaft nicht ausgeblendet werden.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-12-15/22-w-97-05#rd_23

c. Wegen der Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes war die Haft auch schon vor Ablauf von sechs Monate jedenfalls ab dem hier relevanten Zeitraum vom 31. August 2005 an rechtswidrig.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-12-15/22-w-97-05#rd_24

(1) Der Senat teilt zunächst die Auffassung der Kammer, nach der die vom 15. Dezember 1999 bis zum 30. Mai 2000 verbüßte Sicherungshaft bei der Fristberechnung nicht mehr zu berücksichtigen ist.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-12-15/22-w-97-05#rd_25

Zwar können bei der Berechnung der Höchstfrist der Sicherungshaft frühere Haftzeiten mit zu berücksichtigen sein, dies gilt aber nur dann, wenn diese zur Durchsetzung derselben - auf einem einheitlichen Sachverhalt beruhenden - Ausreisepflicht zurückgehen (KG, FGPrax 2000, 84; BayObLG v. 25. März 2003 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang). Allein der Zeitablauf von nahezu fünf Jahren stellt hier aber eine relevante Zäsur dar, von den zwischenzeitlich zahlreich gestellten Asylanträgen ganz abgesehen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-12-15/22-w-97-05#rd_26

§ 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist damit für die Zeit vom 31. August 2005 bis zum 19. September 2005 nicht anwendbar. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebungshaft in dieser Zeit ist nach dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände zu beurteilen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-12-15/22-w-97-05#rd_27

(2) Die danach hier vorzunehmende Gesamtabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die Abschiebungshaft auch in diesem Zeitraum rechtswidrig war, denn dem Beschleunigungsgrundsatz ist nicht hinreichend Rechnung getragen worden.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-12-15/22-w-97-05#rd_28

Der Betroffene hätte, wenn nicht schon am 2. Mai 2005, so jedenfalls am 27. Juni 2005 mit der vom Verwaltungsgericht Göttingen für erforderlich gehaltenen ärztlichen Begleitung und der notwendigen Sicherheitsbegleitung in sein Heimatland abgeschoben werden können.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-12-15/22-w-97-05#rd_29

Dass die Ausländerbehörde mit der Abschiebung trotzdem bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zuwarten wollte, kann nicht dem Betroffenen zugerechnet werden. Dass in verwaltungsgerichtlichen „Eilverfahren“ haftrelevante Entscheidungen erst nach Ablauf von mehreren Monaten ergehen, rechtfertigt unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes jedenfalls dann keine Fortdauer der Haft, wenn diese zum maßgeblichen Zeitpunkt schon mehr als fünf Monate dauerte, ein Ende des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht abzusehen war und bereits mehrere Abschiebehafttermine - ohne zwingende rechtliche Notwendigkeit - aufgehoben worden waren.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-12-15/22-w-97-05#rd_30

Auch wenn die Ausländerbehörde nach Abschluss des insgesamt mehr als vier Monate währenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens am 6. September 2005 erneut die Abschiebung einleitete, vermag dies den Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes nicht zu entkräften, zumal zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar war, dass die wegen der Sicherungsmaßnahmen einen nicht unerheblichen zeitlichen Vorlauf benötigende Abschiebung nicht mehr innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 62 Abs. 3 AufenthG erfolgen konnte.

III.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-12-15/22-w-97-05#rd_31

Gerichtskosten nach § 14 FrhEntzG waren wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben, § 16 KostO. Dies gilt insgesamt, d.h. sowohl für das Verfahren über die weitere sofortige und die sofortige Beschwerde.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-12-15/22-w-97-05#rd_32

Die Auslagen des Betroffenen hat der Senat dem beteiligten Landkreis in entsprechender Anwendung des § 16 FreihEntzG auferlegt. Ein begründeter Anlass für die Fortdauer der Sicherungshaft im Sinne von § 16 Satz 1 FreihEntzG lag nicht vor.

IV.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-12-15/22-w-97-05#rd_33

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war - unabhängig vom Erfolg der weiteren sofortigen Beschwerde - zurückzuweisen, weil der Antragsteller seine Bedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt hat, § 14 FGG i.V.m. §§ 114, 117 Abs. 2 ZPO.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-12-15/22-w-97-05#rd_34

Prozesskostenhilfe ist für jede Instanz erneut zu beantragen und zu bewilligen. Der Antragsteller hat trotz mehrfacher Ankündigung keine aktuellen Unterlagen zu den Akten gereicht.

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