Rechtsprechung / OLG Celle / 2001

OLG Celle Beschluss vom 19.11.2001 – 7 W 47/01 (L)

ErbrechtNiedersachsenVolltext

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Tenor§

Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2001-11-19/7-w-47-01-l#rd_1

Die Beteiligte zu 1 begehrt von der Beteiligten zu 2 Auskunft über seit Februar 1994 entnommene Gewinne aus dem ihr zur Nutznießung überlassenen Hof ... Straße. in ..., die Versicherung der Richtigkeit der zu erteilenden Auskunft an Eides statt sowie Zahlung eines Fünftels der sich gegebenenfalls ergebenden Gewinnentnahme.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2001-11-19/7-w-47-01-l#rd_2

Der im Grundbuch von ... Blatt ... eingetragene Hof im Sinne der Höfeordnung stand ursprünglich im Eigentum des am 15. Juli 1989 verstorbenen Landwirts E. ... Aus seiner Ehe mit A. ... sind fünf Abkömmlinge hervorgegangen, darunter die am 6. Dezember 1946 geborene Beteiligte zu 1 sowie der am 6 Januar 1945 geborene B. ..., der mit der Beteiligten zu 2 verheiratet war und am 6. September 1992 verstorben ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2001-11-19/7-w-47-01-l#rd_3

Durch Übergabevertrag vom 28. April 1987 hatte der Landwirt E. ... seinen Hof an seinen Sohn B. ... übertragen. Nach dessen Tod wurde der gemeinsame Sohn des B. ... und der Beteiligten zu 2, aufgrund deren gemeinschaftlichen notariellen Testamentes vom 9. Mai 1988 Hoferbe sowie Alleinerbe des hoffreien Vermögens. Das notarielle Testament vom 9. Mai 1988 enthielt das Vermächtnis zugunsten der Beteiligten zu 2, ihr sowohl am Hof als auch am hoffreien Vermögen den unentgeltlichen Nießbrauch bis zur Vollendung ihres 63. Lebensjahres einzuräumen. Dies geschah hinsichtlich des Hofes durch Erklärung vom 19. Januar/20. November 1993. Der Nießbrauch zugunsten der Beteiligten zu 2 wurde am 10. Februar 1994 im Grundbuch eingetragen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2001-11-19/7-w-47-01-l#rd_4

Am 17. Oktober 1998 verstarb C. ... Die Beteiligte zu 2 wurde aufgrund gesetzlicher Erbfolge sowohl dessen Hoferbin als auch Alleinerbin des hoffreien Vermögens gem. Hoffolgezeugnis mit Erbschein des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Buxtehude vom 1. April 1999.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2001-11-19/7-w-47-01-l#rd_5

Die Beteiligte zu 1 hat die Auffassung vertreten, die Bestellung des Nießbrauchs durch den Hoferben C. ... stelle einen nachabfindungspflichtigen Tatbestand im Sinne des § 13 HöfeO dar, dies sei als Veräußerung im Sinne Abs. 1 der vorgenannten Vorschrift bewerten.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2001-11-19/7-w-47-01-l#rd_6

Die Beteiligte zu 2 hat vorgetragen, soweit die Flächen des Hofes langfristig verpachtet seien, sei dies bereits von ihrem Schwiegervater E. ... bzw. von ihrem Ehemann veranlasst worden. Dies sei der Antragstellerin seit Ende der 80er Jahre bekannt. Sie hat sich deshalb vorsorglich auf Verjährung evt. Ansprüche berufen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2001-11-19/7-w-47-01-l#rd_7

Das Landwirtschaftsgericht hat die Anträge der Beteiligten zu 1 durch Beschluss vom 6. Juli 2001 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1, die für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe erlangen möchte. Sie ist weiterhin der Auffassung, die Bestellung des Nießbrauchs zugunsten der Beteiligten zu 2 stelle einen Abfindungsergänzungsanspruch auslösenden Vorgang i.S. des § 13 HöfeO dar.

II.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2001-11-19/7-w-47-01-l#rd_8

Der von der Beteiligten zu 1 gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war zurückzuweisen. Die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg. Ihre gegen den Beschluss des Landwirtschaftsgerichtes vom 6. Juli 2001 gerichtete sofortige Beschwerde ist nicht erfolgversprechend.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2001-11-19/7-w-47-01-l#rd_9

Die Nießbrauchsbestellung durch C. ... zugunsten seiner Mutter, der Beteiligten zu 2, aufgrund des gemeinschaftlichen notariellen Testamentes der Eheleute B. und A. ... vom 9. Mai 1988 löst keine Nachabfindungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 oder Abs. 4 HöfeO aus.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2001-11-19/7-w-47-01-l#rd_10

1. Zu Recht hat das Landwirtschaftsgericht bereits ausgeführt, dass die Bestellung eines Nießbrauchsrechtes keine Veräußerung i.S. des § 13 Abs. 1 HöfeO darstellt. Veräußerung bedeutet die Übertragung des Eigentums (BGH Agrarrecht 1979, 194). Zu einer Eigentumsübertragung auf die Beteiligte zu 2 ist es unstreitig nicht gekommen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2001-11-19/7-w-47-01-l#rd_11

2. Die Bestellung des Nießbrauchsrechtes seitens des C. ... zugunsten seiner Mutter stellt auch keinen Umgehungstatbestand dar. Ein Umgehungsgeschäft ist lediglich dann zu bejahen, wenn der Hoferbe zwar formal auf die Veräußerung des Hofes oder von Teilen des Hofes verzichtet, im Ergebnis sich jedoch im Wesentlichen den wirtschaftlichen Wert des Hofes einverleibt und lediglich rechtsmissbräuchlich zur Umgehend des Entstehens von Nachabfindungsansprüchen der weichenden Erben auf die endgültige Eigentumsübertragung verzichtet.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2001-11-19/7-w-47-01-l#rd_12

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Sohn der Beteiligten zu 2 hat mit der Nießbrauchbestellung zugunsten seiner Mutter lediglich seine rechtliche Verpflichtung aus dem insoweit keineswegs ungewöhnlichen (vgl. Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 7. Aufl. § 16 Rn. 36 f.) notariellen Testament seiner Eltern vom 9. Mai 1988 erfüllt. Er hat darüber hinaus durch die Nießbrauchbestellung nicht den wirtschaftlichen Wert des Hofes seinem Vermögen einverleibt, es jedoch auch nicht etwa treuwidrig unterlassen, eine Erlös zu erzielen (§ 13 Abs. 5 Satz 3 HöfeO).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2001-11-19/7-w-47-01-l#rd_13

3. Die Bestellung des Nießbrauchs zugunsten der Beteiligten zu 2 erfüllt auch nicht den Tatbestand des § 13 Abs. 4 b HöfeO. Dabei kann dahin stehen, ob die Nießbrauchbestellung überhaupt eine andere als landwirtschaftliche Nutzung des Hofes darstellt. Voraussetzung eines Anspruchs nach § 13 Abs. 4 HöfeO ist jedenfalls, dass der Hoferbe erhebliche Gewinne erzielt. Die Bestellung eines Nießbrauchrechtes stellt für den Hoferben jedoch ausschließlich eine Belastung dar (vgl. Wöhrmann aaO § 16 Rn. 38) und führt nicht zu Einnahmen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2001-11-19/7-w-47-01-l#rd_14

Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem Beschluss des Senates vom 21. Februar 2000 in dem Verfahren 7 W (L) 3/00. Der Senat hat seinerzeit lediglich zur Festlegung des Beschwerdewertes die Begründetheit des Beschwerdevorbringens der damaligen Antragstellerinnen unterstellt, jedoch keineswegs zum Ausdruck gebracht, das Begehren der Antragstellerinnen könne in der Sache erfolgreich sein.

15

Die Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

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