Rechtsprechung / OLG Braunschweig / 2016

OLG Braunschweig Beschluss vom 13.12.2016 – 2 W 67/16

ZivilrechtNiedersachsenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Braunschweig vom 23.08.2016 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-braunschweig/2016-12-13/2-w-67-16#rd_1

Gegenstand der weiteren Beschwerde sind die mit Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers abgerechneten Auslagen für eine dem Schuldner zugestellte Eintragungsanordnung nach Nr. 701 KV GvKostG in Höhe von 3,45 EUR.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-braunschweig/2016-12-13/2-w-67-16#rd_2

Hinsichtlich der tatsächlichen Umstände wird Bezug genommen auf den landgerichtlichen Beschluss vom 10.08.2016 (Ziff. I = Bl. 110 R d. A.), der die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Helmstedt vom 24.06.2016 zum Gegenstand hat.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-braunschweig/2016-12-13/2-w-67-16#rd_3

Das Landgericht hat der Beschwerde der Gläubigerin stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die von Amts wegen anzuordnende Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht im Interesse des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers erfolge, sondern der Warnung des übrigen Wirtschaftsverkehrs vor zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Schuldnern und damit einem öffentlichen Zweck diene. Die hier im Streit stehende Auslage betreffe keine Kosten für Amtshandlungen, die zur Zweckerreichung des Vollstreckungsauftrags im Sinne der Befriedigung des Gläubigers mit seinem titulierten Anspruch erforderlich seien. Nur solche Kosten seien aber von der Kostenhaftung des Auftraggebers im Rahmen der Kosten, die sich auf seinen Vollstreckungsauftrag zurückführen ließen, umfasst.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-braunschweig/2016-12-13/2-w-67-16#rd_4

Gegen diesen dem Land Niedersachsen, vertreten durch den Bezirksrevisor beim Landgericht, am 15.08.2016 zugestellten Beschluss hat dieser die - durch das Landgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassene - weitere Beschwerde eingelegt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-braunschweig/2016-12-13/2-w-67-16#rd_5

Zur Begründung hat er angeführt, dass Abschnitt 7 KV des GvKostG im Gegensatz zu Abschnitt 1 keine Einschränkung hinsichtlich der Erhebung von Auslagen für Zustellungen, die der Gerichtsvollzieher von Amts wegen vornehme, enthalte. Daher fielen Auslagen nach Abschnitt 7 KV auch dann an, wenn der Ansatz von Gebühren nach Abschnitt 1 KV GvKostG ausgeschlossen sei. Die Auftraggeberhaftung des Gläubigers gem. § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GvKostG erstrecke sich auch auf die im Eintragungsanordnungsverfahren nach § 882 c ZPO anfallenden Auslagen. Dieses Verfahren sei die zwangsläufige Folge und damit ein Annex des vorausgegangenen Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft.

6

Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde des Bezirksrevisors durch Beschluss vom 24.08.2016 nicht abgeholfen.

II.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-braunschweig/2016-12-13/2-w-67-16#rd_6

Die weitere Beschwerde ist gem. §§ 66 Abs. 4, Abs. 2 S. 2, Abs. 5 S. 1, 5 GKG, 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, da das Landgericht sie zugelassen hat.

8

Die weitere Beschwerde ist aber unbegründet.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-braunschweig/2016-12-13/2-w-67-16#rd_7

Die Rechtsfrage, ob die Auslagen für die einem Schuldner zugestellte Eintragungsanordnung nach Nr. 701 KV GvKostG dem Gläubiger in Rechnung gestellt werden können, ist umstritten. Hinsichtlich des Streitstands wird auf die landgerichtliche Entscheidung vom 10.08.2016 Bezug genommen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-braunschweig/2016-12-13/2-w-67-16#rd_8

Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung dem Gläubiger nicht in Rechnung gestellt werden können. Auf die zutreffende Begründung des landgerichtlichen Beschlusses wird zunächst vollumfänglich Bezug genommen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-braunschweig/2016-12-13/2-w-67-16#rd_9

Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ist eine Handlung, die von Amts wegen vorzunehmen ist, also unabhängig davon, ob der Gläubiger diese begehrt oder nicht.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-braunschweig/2016-12-13/2-w-67-16#rd_10

Durch die Neuregelung der Zwangsvollstreckung sollte bei der Gesetzesreform das Ziel verfolgt werden, durch eine Neuregelung des Schuldnerverzeichnisses den Schutz des Rechtsverkehrs vor illiquiden oder zahlungsunwilligen Schuldnern zu verbessern. Die drohende Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt nicht im Interesse des Gläubigers. Das Schuldnerverzeichnis ist vielmehr ein reines Auskunftsregister über die Kreditunwürdigkeit einer Person und liegt im Allgemeininteresse. Die Eintragung erfolgt damit von Amts wegen als amtliche Folgemaßnahme aufgrund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckung (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2015, Az. I ZB 107/14, Rn. 22 mit weiteren Nachweisen, zit. n. juris).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-braunschweig/2016-12-13/2-w-67-16#rd_11

Es ist daher zwar richtig, dass die Maßnahme zunächst kausal auf ein Zwangsvollstreckungsbetreiben des Gläubigers zurückzuführen ist. Diese Kausalität führt indes im Rahmen eines Verursacherprinzips zu keiner vollen Kostenpflicht hinsichtlich aller dann folgenden Gebühren und Auslagen als Annex zu einem einmal veranlassten Zwangsvollstreckungsauftrag.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-braunschweig/2016-12-13/2-w-67-16#rd_12

Vielmehr ist hinsichtlich jeder einzelnen Maßnahme zu fragen, ob diese auf Betreiben des Gläubigers oder aber von Amts wegen erfolgt. In letzterem Fall hat der Gläubiger keine Einflussmöglichkeiten auf die Maßnahme, so dass sich etwa auch Schuldner und Gläubiger nicht einigen können, dass eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis unterbleibt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 22 a.E., zit. n. juris). Dann aber können die entsprechenden Auflagen auch nicht dem Gläubiger auferlegt werden, denn hinsichtlich dieser speziellen Maßnahme ist der Gläubiger eben gerade nicht Auftraggeber und damit Kostenschuldner im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. GvKostG.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-braunschweig/2016-12-13/2-w-67-16#rd_13

Damit verfängt auch die Begründung des Bezirksrevisors nicht, dass Abschnitt 7 KV des GvKostG im Gegensatz zu Abschnitt 1 keine Einschränkung hinsichtlich der Erhebung von Auslagen für Zustellungen, die der Gerichtsvollzieher von Amts wegen vornehme, enthalte. Voraussetzung für die Kostenhaftung für Auslagen ist nämlich stets, dass ein entsprechender Auftrag des Gläubigers erfolgt ist. Dies ist bei einer Maßnahme, die von Amts wegen erfolgt, aber gerade nicht der Fall.

16

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen.', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );" onmouseout="UnTip()"> Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE230252017&psml=bsndprod.psml&max=true