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Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22.06.2026 – 3 W 106/25

3. Zivilsenat

ECLI:DE:OLGBB:2026:0622.3W106.25.00

Tenor§

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 30.06.2025, Az. 6 VI 532/07 (2), aufgehoben. Das Verfahren wird zur neuen Behandlung und Entscheidung über den Erbscheinantrag der Beteiligten zu 1 vom 04./10.10.2024, auch hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Strausberg zurückverwiesen.

Gründe§

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die leiblichen Kinder der Erblasserin und streiten über die Rechtsnachfolge nach dieser.

Die Erblasserin verfügte unter dem 21.06.2007 als ihren letzten Willen, dass die Beteiligte zu 1 „das Grundstück („Adresse 01“) in („Ort 01“)“ und der Beteiligte zu 2 das „Grundstück ... in („Ort 01“) („Adresse 02“) bekommt“. „Frau („Name 01“)“ in („Ort 01“) sollte ferner vom Sparbuch der Erblasserin 2.000 € erhalten und „Land und Wald / Wiese ... in Teilung gehen“, wobei die Beteiligte zu 2 sich jedoch „um ihren Bruder kümmern“ und beide sich vertragen sollten. Nach dem Tod der Beteiligten zu 1 sollte nach dem Wortlaut des Testaments der Beteiligte zu 3, (Anm.: das ist der Sohn der Beteiligten zu 1) beide Grundstücke erhalten.

Der Barnachlass der Erblasserin beläuft sich auf 74.209,18 € (Ss v 12.02.2025, S. 2, Bl. 66 Papierakte), die ererbten Grundstücksflächen sollen nach unbestrittenen Angaben der Beteiligten zu 1 (sh a.a.O) im Jahr 2007 Werte von 75.600 € ((„Adresse 01“)) und 193.000 € ((„Adresse 02“)) gehabt haben.

Auf Antrag der Beteiligten zu 1 erteilte das Amtsgericht am 09.11.2007 auf der Grundlage dieses Testaments einen Erbschein, der die Beteiligten zu 1 und 2 als Miterben des Nachlasses der Erblasserin zu je 1/2 auswies.

Mit notariellem Antrag vom 04/10.10.2024 beantragte die Beteiligte zu 1 unter Anregung der Einziehung des erteilten Erbscheins die Neuerteilung eines Erbscheins, der die Beteiligten zu 1 und 2 als Vorerben zu je 1/2 des Nachlasses und den Beteiligten zu 3 als Nacherben nach dem Tod der Beteiligten zu 1 ausweisen soll. Zur Begründung ihres Erbscheinantrages ließ sie ausführen, aus dem Inhalt der letztwilligen Verfügung der Erblasserin ergebe sich deutlich, dass der Beteiligte zu 3 nicht lediglich als Ersatz-, sondern als Nacherbe des gesamten Nachlasses nach ihrem, dem Tod der Beteiligten zu 1, habe werden sollen, weshalb auch der zuvor erteilte Erbschein unrichtig sei. Die Erblasserin sei aufgrund der Erkrankung des kinderlosen Beteiligten zu 2 davon ausgegangen, dass dieser vor ihr, der Beteiligten zu 1, versterben werde. Ihr sei es darum gegangen, den gesamten Nachlass in Familienbesitz zu halten; beide vererbten Grundstücke erstreckten sich über zwei Flurstücke, und die Erblasserin habe bewusst den Begriff Grundstücke statt Flurstücke benutzt.

Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 12.02.2025, eingegangen am 13.02.2025, hat die Beteiligte zu 1 u.a. weiter vortragen lassen, nach dem Willen der Erblasserin habe „die Enderbfolge für („Name 02“) [Anm.: d.i. der Beteiligte zu 3] ... eintreten sollen, wenn beide Vorerben verstorben sind“, und nur hinsichtlich der dem Nachlass zugehörigen Wohngrundstücke.

Der - an einer frühkindlichen Hirnschädigung leidende und teilweise unter Betreuung stehende - Beteiligte zu 2 wendet sich gegen die Erbscheinseinziehung und -neuerteilung. Der 2007 erteilte Erbschein gebe die Rechtslage zutreffend wieder, das jetzige Vorgehen sei dem Umstand geschuldet, dass die Beteiligte zu 1 die Erbauseinandersetzung hintertreiben wolle. Das Grundstück („Adresse 01“) bestehe aus zwei Flurstücken und die Erblasserin habe vermeiden wollen, dass ihr Schwiegersohn, der Ehemann der Beteiligten zu 1, nach dem Tod der Tochter deren Grundstücke erbe. Vor diesem Hintergrund habe die Erblasserin eine Schlusserbeneinsetzung beabsichtigt, die sich nur auf das der Beteiligten zu 1 vererbte Objekt habe beziehen sollen. Da er, der Beteiligte zu 2, die ererbten, nunmehr unstreitig verpachteten landwirtschaftlichen Flächen nicht mehr bewirtschaften könne, habe er eine Erbauseinandersetzung betrieben, die die Beteiligte zu 1 aber zu vermeiden suche, um weiterhin ungehinderten Zugang zu dem Gesamtnachlass zu erhalten.

Das Amtsgericht hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 07.04.2025 den vorausgegangenen Erbschein eingezogen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Nachlassrichter ausgeführt, nach Wortlaut der verfahrensgegenständlichen Verfügung und weiteren Umständen sei anzunehmen, dass die Erblasserin eine Vor- und Nacherbschaft zu installieren gewollt habe, jedoch nicht hinsichtlich beider hälftiger Erbanteile, sondern nur der Wohngrundstücke. Der Beteiligte zu 3 habe nämlich bei verständiger Auslegung erst nach dem Tod beider Kinder der Erblasserin in den Nachlass eintreten sollen, da anderenfalls auch der Beteiligte zu 2 von den Rechten an seinem Grundstück ausgeschlossen würde. Für die Erblasserin sei klar gewesen, dass der Beteiligte zu 2 behindert und mit weiteren Nachkommen ihrer 1954 und 1956 geborenen Kinder nicht mehr zu rechnen gewesen sei, weshalb sie für den Fall des Versterbens beider unmittelbarer Abkömmlinge den Beteiligten zu 3 habe einsetzen wollen.

Mit weiterem Beschluss vom 30.06.2025 hat das Amtsgericht die zur Begründ,ung des Erbscheinantrags der Beteiligten zu 1 vom 04/10.10.2024 „in Verbindung mit dem geänderten Antrag vom 13.02.2025“ erforderlichen Tatsachen unter Hinweis auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 07.04.2025 für festgestellt erklärt. Die Erblasserin sei von beiden Beteiligten zu je 1/2 des Nachlasses beerbt worden, hinsichtlich der o.a. Grundstücke jeweils als Vorerben bei Eintritt des Nacherbfalls zugunsten des Beteiligten zu 3 mit dem Tode des letztversterbenden Vorerben.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2 mit seiner Beschwerde, die sein vorausgehendes Sachvorbringen wiederholt und vertieft. Die im angefochtenen Beschluss enthaltene Ausweisung beider Kinder als jeweils gemeinschaftliche Vorerben beider Grundstücke, so der Beschwerdeführer weiter, widerspreche dem eindeutig formulierten Willen der Erblasserin und habe zur Folge, dass eine gesamthänderische Bindung beider Kinder an beiden Grundstücken entstünde. Vielmehr sei ein Erbschein zu erteilen, der ausweise, dass die Beteiligte zu 1 Vorerbin ausschließlich des Grundstücks („Adresse 01“) und der Beteiligte zu 2 Vorerbe ausschließlich des Grundstücks („Adresse 02“), jeweils unter Nacherbschaft des Beteiligten zu 3, sei.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 26.09.2025 nicht abgeholfen und sie Sache dem Senat als Beschwerdegericht vorgelegt. Die grundstücksbezogene Formulierung des Testamentsinhalts sei, wie der Nachlassrichter zur Begründung ausgeführt hat, allenfalls als Teilungsanordnung hinsichtlich der Wohngrundstücke zu verstehen, begründe lediglich schuldrechtliche Ansprüche und sei deshalb im Erbschein nicht auszuweisen, lasse zudem die Höhe der Erbteile und den Wert der Beteiligung der Erben an der Nachlassmasse unberührt.

Der Senat hat die Beteiligten im Gerichtstermin vom 10.02.2026 in der Sache angehört.

II.

Das zulässige Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 hat zumindest einen vorläufigen Erfolg.

1. Der angefochtene Beschluss muss schon deshalb der Aufhebung und die Sache der Zurückverweisung an das Amtsgericht unterliegen, weil das Nachlassgericht aus Rechtsgründen daran gehindert ist, von dem Inhalt eines gestellten Erbscheinantrags abzuweichen und einen Erbschein abweichenden Inhalts, wie vorliegend erfolgt, zu erlassen (std. Rspr., vgl. zuletzt OLG Zweibrücken, Beschl v 18.02.2025 - 8 W 6/25 -, juris). Das Amtsgericht ist mit seinem Feststellungsbeschluss vom 30.06.2025 allerdings inhaltlich von dem am 04./10.10.2024 gestellten Erbscheinantrag der Beteiligten zu 1 abgewichen, indem es den Eintritt der Nacherbfolge nicht - wie beantragt - hinsichtlich des gesamten Nachlasses und bei Eintritt des Todes der Beteiligten zu 1, sondern nur wegen der dem Nachlass zugehörigen Wohngrundstücke und diese betreffend erst bei Eintritt des Todes beider Beteiligter als Vorerben für festgestellt erklärt hat. Der Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 vom 12./13.02.2025 enthält entgegen der Wertung des Amtsgerichts keinen Erbscheinantrag, sondern lediglich Ausführungen zum Inhalt des testierten Willens der Erblasserin mit der zu Ziff. I näher dargestellten Schlussfolgerung. Zwar ist die Abweichung zu dem Antrag aus der Urkunde des Notars („Name 03“) vom 04.10.2024 noch relativ gering, jedoch herrscht in einem Erbscheinsverfahren grundsätzlich eine strikte Antragsbindung. Das Nachlassgericht kann nur über den konkret gestellten Antrag entscheiden und nur dann einen Feststellungsbeschluss gemäß § 352e FamFG zu diesem Antrag erlassen, wenn dieser Antrag die Rechtslage zutreffend wiedergibt. Andernfalls muss das Nachlassgericht den Antrag zurückweisen. Eine „eingeschränkte“ oder „teilweise“ Feststellung zu einem gestellten Antrag ist nicht möglich (OLG Zweibrücken aaO).

Eine Zurückverweisung der Sache kann im vorliegenden Fall auch erfolgen, ohne dass ein Zurückverweisungsantrag gestellt worden ist, weil das Nachlassgericht einerseits über einen Antrag entschieden hat, der gar nicht gestellt war, und andererseits über den gestellten Antrag gar nicht entschieden hat. In einem solchen Fall kann eine Zurückverweisung der Sache von Amts wegen erfolgen, weil ein Fall vorliegt, in dem das Erstgericht im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG „in der Sache noch nicht entschieden hat“ (vgl. Sternal, FamFG 21. Auflage § 69 Rdnr. 19 m.w.N.).

Eine Änderung des Erbscheinantrages (erst) im Beschwerderechtszug wäre im Übrigen nach allg. Auff. unzulässig (arg. e OLG Zweibrücken aaO; BayObLG NJW-RR 2003, 297 ff).

2. In der Sache bemerkt der Senat folgendes:

Den Beteiligten wird auf einen etwa entsprechend neu gestellten Erbscheinantrag hin ein Erbschein zu erteilen sein, der sie als gesetzliche Erben zu je 1/2 Anteil des Nachlasses ausweist.

Entgegen der Annahme des Amtsgerichts scheidet eine gegenständlich beschränkte Vor- und Nacherbfolge in die verfahrensgegenständlichen Grundstücke grundsätzlich wegen des das Erbrecht beherrschenden Grundsatzes der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) aus. Mit dem Erbfall geht das Vermögen kraft Gesetzes (§ 1922 BGB) rechtlich zwingend insgesamt und ungeteilt „als Ganzes“ auf den/die Erben über. Die Erbfolge in einzelne Nachlassgegenstände ist mit dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge grundsätzlich unvereinbar (allg. Auff.; vgl. Senat, Beschluss vom 11.10.2023, ErbR 2024, 127 = BeckRS 2023, Nr. 31755).

Damit stellt sich für die Auslegung der letztwilligen Verfügung der Erblasserin die Frage, wie die von ihr gegenständlich gedachte Zuwendung im Rahmen der möglichen erbrechtlichen Gestaltungsformen zu erfassen ist, damit die von der Erblasserin gewünschte Wirkung eintreten kann (§ 2084 BGB).

Um dem in dem Testamentstext zutage getretenen Willen der Erblasserin Rechnung zu tragen, hinsichtlich dessen im Ergebnis der in der Sache unergiebigen Anhörung der Beteiligten durch den Senat keine weitergehenden Erkenntnisquellen vorhanden sind, sind unterschiedliche rechtlich wirksame Wege denkbar.

a)

In Betracht kommt zunächst eine Auslegung dahin, dass die Erblasserin es bei der gesetzlichen Erbenstellung der Beteiligten zu 1 und 2 belassen wollte und dem Beteiligten zu 3 die im Einzelnen aufgeführten Grundstücke im Wege eines aufschiebend bedingten Vermächtnisses zuwenden wollte, und zwar als schuldrechtlichen Anspruch gemäß § 2174 BGB nach dem Tod der Beteiligten zu 1. Es würde sich dann um ein auf den Tod der Beteiligten zu 1 befristetes Vermächtnis im Sinne des § 2177 BGB handeln, das dem Beteiligten zu 3 einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben der Beteiligten zu 1 auf Übertragung des Grundstückes gewähren würde, das jedoch nicht zu Verfügungsbeschränkungen zu Lasten der Erben führte (OLG Hamburg, Beschluss vom 06.10.2015, 2 W 69/15, zit. n. juris, Rn 21; OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2015, I-15 W 138/15, zit. n. juris, Rn 20). Der Schutz der Rechte des seine Schwester ggf. überlebenden Beteiligten zu 2 kann dabei angesichts des nicht anders auslegungsfähigen Testamentsinhalts nur durch die Nichtgeltendmachung des Vermächtnisanspruchs des Beteiligten zu 3 ihm gegenüber gewährleistet werden.

b)

Zum anderen kann eine gegenständlich beschränkte Nacherbfolge auch dadurch erreicht werden, dass den Personen, die zu Vorerben berufen werden (hier also den Beteiligten zu 1 und 2) alle Nachlassgegenstände mit Ausnahme derjenigen, für die die Vor- und Nacherbschaft gewollt ist, als Vorausvermächtnis zugewendet werden, so dass sich das Recht des Nacherben (hier: des Beteiligten zu 3) nur auf diese bezieht (OLG Hamburg, a.a.O., Rn 23). Das Vorausvermächtnis unterliegt als solches nicht der Nacherbfolge, vgl. §§ 2150, 2110 Abs. 2, 2174 BGB).

c) Hinsichtlich der Frage, in welcher Form der Erbschein für den Vorerben in einer Konstellation wie der vorliegenden zu fassen ist, werden folgende Möglichkeiten erörtert (vgl. OLG Hamburg a.a.O, Rz.29 ff):

aa) Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG 1965, 457, 464 ff) hat insoweit Hinweise gegeben: Weil eine Nacherbfolge nur hinsichtlich des ganzen Nachlasses oder eines quotenmäßigen Bruchteils angeordnet werden könne, nicht aber hinsichtlich eines einzelnen Nachlassgegenstandes, sei der Satz „Bezüglich des Hauses ... ist Nacherbschaft angeordnet" mindestens ungenau. Die auf Anordnung des Erblassers beruhenden Beschränkungen müssten im Erbschein vollständig angegeben sein, aber andererseits nur insoweit, als sie sich auf die Verfügungsbefugnis des Erben auswirken. Im Falle eines Vorausvermächtnisses sei im Erbschein kenntlich zu machen, dass sich das Recht des Nacherben auf diesen Gegenstand nicht erstrecke. Solle sich der dem Nacherben zugewandte Bruchteil des Nachlasses nach der Anordnung des Erblassers in einem einzelnen Nachlassgegenstand erschöpfen, so müsse aus dem Erbschein hervorgehen, dass der (Vor-)Erbe hinsichtlich der übrigen Nachlassgegenstände in der Verfügung nicht beschränkt sei, sich also das Recht des Nacherben auf diese nicht erstrecke. Dagegen, dass diese Angabe nicht in negativer, sondern in positiver Form erfolge, bestünden keine Bedenken. Gebilligt hat das Gericht sodann eine Fassung dahin „Der Erblasser ... ist beerbt worden von ... (Ehegatte) allein. Bezüglich eines Xtels des Nachlasses ist Nacherbfolge angeordnet. Das Recht der Nacherben erstreckt sich nur auf das Anwesen Z ...

bb) Das OLG Hamm (a.a.O.) hat eine Fassung etwa dahin „Alleinerbe der ... ist ... Hinsichtlich des Anteils von 1/2 am Hausgrundstück ... in ... ist Vor- und Nacherbschaft angeordnet. Nacherbe ist ..." nicht kritisiert.

cc) Im Falle des OLG München (ZErb 2014, 306) hatte der Beschwerdeführer den erteilten Erbschein beanstandet mit der Begründung, die darin angegebenen Quoten seien nicht nachvollziehbar (nach juris Rz. 2, 5, 7). Das Gericht meinte, mit der Angabe, „Das Recht des Nacherben erstreckt sich nur auf das Anwesen H." sei zum Ausdruck gebracht, dass der eingesetzte Alleinerbe das übrige Vermögen im Wege des Vorausvermächtnisses unbeschwert durch die Nacherbfolge erworben habe. Dabei sei das Wertverhältnis aber nicht anzugeben: Es bestehe regelmäßig kein Anlass, für die Gegenstände eines Vorausvermächtnisses, auf die sich das Recht des Nacherben nicht erstrecke, zusätzlich deren wertmäßigen Anteil am Gesamtnachlass zu berechnen und im Erbschein auszuweisen. Bei einem Vorausvermächtnis einerseits und der Beschränkung der Nacherbfolge auf einen Bruchteil des Nachlasswertes handele es sich um zwei Fallgestaltungen, die nicht vermengt werden dürften. Es genüge, den Umfang des Vorausvermächtnisses positiv oder negativ zu bezeichnen (a.a.O., nach juris Rz. 2 f, 10, 14, 15, 16).

dd) Kroll-Ludwigs (DNotZ 2015, 387 ff) vertritt in der Anmerkung zur Entscheidung des OLG München die Ansicht, der vom BayObLG entwickelte Vorschlag könne nicht überzeugen. Das OLG München habe zu Recht herausgearbeitet, dass es sich bei der Aussetzung eines Vorausvermächtnisses einerseits und der Beschränkung der Nacherbfolge auf eine Quote um zwei völlig unterschiedliche Gestaltungen handele, was sich insbesondere bei der Verfügungsbeschränkung des Vorerben zeige. Während er über das Vorausvermächtnis frei verfügen könne (§ 2110 Abs. 2 BGB), unterliege er bei der Anordnung der Vor- und Nacherbschaft hinsichtlich einer Quote vor Teilung des Nachlasses hinsichtlich des gesamten Nachlasses der Verfügungsbeschränkung gemäß § 2113 BGB. Darüber hinaus dürfe der Erbschein nichts bezeugen, was rechtlich nicht möglich sei. Wenn sich aber eine Anordnung der Nacherbschaft zu einem Bruchteil und das Vorausvermächtnis gegenseitig ausschlössen, sei es nicht möglich, im Erbschein die Vor- und Nacherbschaft in Quoten auszudrücken und gleichzeitig zu bestimmen, dass sich die Nacherbschaft ausschließlich auf einen bestimmten Vermögensgegenstand erstrecken solle (a.a.O., S. 388). Andererseits wendet sie sich gegen die Ansicht des OLG München, wonach eine positive und eine negative Formulierung gleichermaßen möglich seien. Ihrer Meinung nach widerspricht eine positive Formulierung dem Grundsatz, wonach eine Sondererbfolge in einen Einzelgegenstand gerade nicht zulässig ist. Vorzugswürdig sei deshalb in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung in der Literatur eine negative Formulierung dahin „Von der Nacherbfolge ausgenommen ist das gesamte Vermögen mit Ausnahme von ..." (a.a.O., S. 389 m.w.N.).

d) Für die abschließende Auslegung der letztwilligen Verfügung und die Beurteilung, welcher der unter a) und b) genannten Wege dem Willen der Erblasserin entspricht, ist es maßgeblich, ob die Erblasserin es bei einem schuldrechtlichen Anspruch des Beteiligten zu 3 belassen wollte oder ob sie die Beteiligten zu 1und 2 in der Verfügung über das Grundstück zugunsten des Beteiligten zu 3 binden wollte (OLG Hamburg, a.a.O., Rn 24; OLG Hamm, a.a.O, Rn 21).

e) Der Senat geht im Rahmen der Auslegung des Inhalts der letztwilligen Verfügung der Erblasserin davon aus, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke dem Beteiligten zu 3 im Wege eines aufschiebend bedingten Vorausvermächtnisses übertragen werden sollen. Dies zeigt sich bereits darin, dass die Erblasserin den Begriff des „Erbens“ bzw. „Vererbens“ in diesem Zusammengang gerade nicht gebraucht hat, der Beteiligte zu 3 sie vielmehr lediglich „erhalten“ sollte, nachdem sie zunächst die Beteiligten zu 1 und 2 „erhalten“ hatten. Es ist auch nicht eindeutig zu erkennen, dass es der Erblasserin gerade darum gegangen war, die ihr gehörenden Grundstücke in jedem Fall in der Familie erhalten zu wissen. Regelungen darüber, dass die Grundstücke für die Beteiligten unverkäuflich sein sollten, sind in den Text der letztwilligen Verfügung gerade nicht aufgenommen worden. Die Anhörung der Parteien durch den Senat hat im Weiteren auch nicht ergeben, dass es der Erblasserin mit den getroffenen Verfügungen darum gegangen war, den Ehemann der Beteiligten zu 1 von dem Nachlass auszuschließen oder auch nur, dass sie sicher davon ausgegangen war, der Beteiligte zu 2 werde vor der Beteiligten zu 1 versterben, was angesichts seiner Erkrankungen - rein geistiger Natur- auch in keiner Weise naheliegt und -lag. Im Gegenteil war die Anhörung der Beteiligten insgesamt unergiebig, weil sie nicht über ihnen bekanntgewordene Willensäußerungen der Erblasserin zur Regelung ihres Nachlasses berichten konnten.

Augenscheinlich ist nach dem textlichen Zusammenhang jedoch, dass die Beteiligten zu 1 und 2 gleichberechtigt am Nachlass der Erblasserin beteiligt werden sollten, erschöpfte sich der immobile Nachlass doch weitgehend in den beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücken, die unter beiden aufgeteilt worden sind, wobei eine ausdrückliche Regelung zur Gesamtrechtsnachfolge - Erbenstellung der Beteiligten - insgesamt fehlt. Dies lässt den Schluss darauf zu, dass es die Erblasserin dementsprechend bei der gesetzlichen Erbregelung gemäß § 1924 Abs. 1 BGB belassen wollte, wonach auch das Barvermögen der Erblasserin unter den Beteiligten zu 1 und 2 als gesetzlichen Erben aufzuteilen wäre, und eine Vor- und Nacherbschaft, insbesondere hinsichtlich einzelner nachlasszugehöriger Grundstücke, nicht festlegen wollte.