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Landessozialgericht NRW, Urteil vom 24.07.2025 – L 19 AS 1340/23

19

ECLI:DE:LSGNRW:2025:0724.L19AS1340.23.00

Tatbestand§

Der Kläger begehrt Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.03.2021 bis 31.05.2021 sowie vom 01.06.2021 bis 30.09.2021.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger war Eigentümer des Hauses im T.-straße in WW. samt einer Photovoltaikanlage. Mit notariellem Kaufvertrag vom 12.06.2020 verkaufte der Kläger die Immobilie zu einem Kaufpreis von 530.000,00 €. Die Übergabe des Hauses an den neuen Eigentümer erfolgte Mitte August 2020. Nach Abzug der auf der Immobilie lastenden Verbindlichkeiten ging dem Kläger auf das Konto bei der X. Bank am 12.08.2020 ein Betrag i.H.v 182.394,24 € zu (vgl. Auszahlungsmitteilung des Notars vom 08.08.2020). Mit Mietvertrag vom 12.06.2020 mietete der Kläger eine 87 qm große Dachgeschosswohnung in diesem Haus an.

Der Kläger ist privat kranken- und pflegeversichert. Der monatliche Beitrag betrug vom 01.01.2021 bis 31.03.2022 567,68 € (KV) und 70,83 € (PV) sowie vom 01.04.2021 bis 31.12.2021 659,78 € (KV) und 70,83 € (PV); im Basistarif 192,18 € (KV) und 70,83 € (PV).

Der Kläger verfügte über ein Konto bei der X.-Bank eG, Region WW. mit der IBAN: N02 sowie bei der Postbank mit der IBAN N01 27. Das Konto bei der X. Bank wies zum Stichtag 01.03.2021 ein Guthaben i.H.v. 37.923,87 € und zum Stichtag 01.06.2021 i.H.v. 22.796,23 € auf. Das Konto bei der Postbank wies zum Stichtag 01.03.2021 ein Guthaben i.H.v. 757,00 € und zum Stichtag 01.06.2025 i.H.v. 777,12 € auf.

Der Kläger wandte sich mit E-Mail vom 30.03.2021 an den Beklagten und übersandte per PDF unter anderem ein Antragsschreiben, mit dem er SGB Il-Leistungen ab dem 01.03.2021 beantragte und um Zusendung entsprechender Formulare bat. Er teilte mit, dass seine Monatsmiete 770,00 € und die monatliche Nebenkosten-Vorauszahlung 178,00 € betrage.

Mit Schreiben vom 06.04.2021 forderte der Beklagte den Kläger auf, binnen 2 Wochen einen vollständig ausgefüllten Weiterbewilligungsantrag sowie eine Erklärung, wie er die letzten vier Monate seinen Lebensunterhalt bestritten habe, abzugeben. Ferner bat er um Nachweise über den Besitzübergang des Hauses (Kaufvertrag, Bankauszüge, Grundbuchauszug etc.) sowie einen Mietvertrag in Kopie und eine vom neuen Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung, ferner um einen Nachweis, dass nach Verkauf des Hauses auch keine Einkünfte aus der Photovoltaikanlage des Hauses mehr zugeflossen seien. Ferner enthielt das Schreiben folgenden Hinweis:

„Wichtiger Hinweis:

Da ein Leistungsanspruch nach dem SGB II Hilfebedürftigkeit (§§ 1, 2, 4, 9 SGB II) voraussetzt, ist Ihre Mitwirkung erforderlich, weil sonst nicht festgestellt werden kann, ob und inwieweit ein Leistungsanspruch besteht. Dabei haben Sie Beweismittel zu bezeichnen und Beweisurkunden vorzulegen oder Ihrer Vorlage zuzustimmen. Ihre Pflicht zur Angabe aller Tatsachen, die für die Geldleistung erheblich sind, besteht nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) und bleibt davon unberührt.

Nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen ist der Antragsteller zum Nachweis der Hilfebedürftigkeit verpflichtet. Sollte er die unbedingt erforderlichen Nachweise nicht vorlegen, geht dies zu seinen Lasten (LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.4.2007 - L 9 AS 11/07 ER; OVG Niedersachsen vom 16.10.2003- 12 ME 342/03).

Sollten Sie daher bis zum o. g. Termin nicht antworten bzw. die angeforderten Unterlagen nicht einreichen, werde ich Ihren Antrag auf Leistungen nach dem SGB II wegen nicht feststellbarer Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II ganz oder teilweise ablehnen.“

Mit Fax um 31.03.2021 übersandt der Kläger dem Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 15.03.2021, wonach der Kläger bis zum 21.04.2021 arbeitsunfähig erkrankt sei. Am 22.04.2021 übersandt der Kläger dem Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 19.04.2021, wonach der Kläger bis zum 26.05.2021 arbeitsunfähig erkrankt sei.

Mit Schreiben vom 26.04.2021, per Fax vom 27.04.2021 an den Beklagten übersandt, wandte sich der Kläger an den Beklagten und teilte mit, er habe seit seinem Antrag vom 30.03.2021 nichts von dem Beklagten gehört. Vorsichtshalber stelle er einen neuen Antrag auf SGB Il-Leistungen ab dem 01.04.2021.

Mit Schreiben vom 27.04.2021 übersandte der Beklagte dem Kläger nochmals das Mitwirkungsschreiben vom 06.04.2021. Weiter teilte er mit, man erwarte die Unterlagen bis zum 10.05.2021. Die Mitwirkung gelte ebenfalls für den Antrag vom 27.04.2021. Danach werde der Antrag abgelehnt.

Mit Schreiben vom 10.05.2021 bat der Kläger um Fristverlängerung bis zum 25.05.2021, da er beim Schreiben aufgrund seiner Augenerkrankung (Grauer Star) auf fremde Hilfe angewiesen sei.

Mit Bescheid vom 12.05.2021 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 30.03.2021 ab. Die mit Schreiben vom 06.04.2021 geforderten Unterlagen bzw. Erklärungen seien nicht vorgelegt bzw. getätigt worden. Die Hilfebedürftigkeit habe nicht ermittelt werden können. Auch seien keine Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen von Amts wegen erkennbar.

Der Kläger legte mit Schreiben vom 08.06.2021 Widerspruch ein und bat mit diesem sowie mit Schreiben vom 15.07.2021 um Fristverlängerung zur Einreichung weiterer Unterlagen, unter anderem da er wegen der Augenerkrankung auf fremde Hilfe angewiesen sei. Ferner übersandte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 28.06.2021, wonach er bis zum 28.07.2021 arbeitsunfähig erkrankt sei.

Mit Fax vom 30.06.2021 beantragte der Kläger erneut SGB-II Leistungen ab 01.06.2021. Der Beklagte forderte den Kläger sodann mit Schreiben vom 15.07.2021 zur Mitwirkung auf, wobei das Mitwirkungsschreiben inhaltlich dem vom 06.04.2021 entsprach.

Am 16.07.2021 übersandte der Kläger eine Mietbescheinigung, aus der eine Gesamtmiete von 980,00 € monatlich (770,00 € Grundmiete + 178,00 € Betriebskosten + 32,00 € Stromkosen) hervorging.

Es erfolgten sodann weitere Fristverlängerungsanträge des Klägers sowie Vorlagen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

Mit Bescheid vom 30.08.2021 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 30.06.2021 für die Zeit ab Juni 2021 ab. Die mit Schreiben vom 15.07.2021 geforderten Unterlagen bzw. Erklärungen seien nicht vorgelegt bzw. getätigt worden. Die Hilfebedürftigkeit habe nicht ermittelt werden können. Auch seien keine Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen von Amts wegen erkennbar.

Der Kläger legte mit Schreiben vom 23.09.2021 Widerspruch ein. Unter anderem aufgrund diverser Erkrankungen bedürfe es einer Fristverlängerung zum Einreichen der Unterlagen.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 08.11.2021 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen den Bescheid vom 12.05.2021 bzw. gegen den Bescheid vom 30.08.2021 als unbegründet zurück. Die Hilfebedürftigkeit habe ohne die angeforderten Nachweise zu aktuellen Einkünften und zu einem Erbe nicht geprüft werden können.

Der Kläger beantragt am 29.10.2021 per Fax erneut Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17.01.2022 ab, da eine Entscheidung über die Hilfebedürftigkeit des Klägers mangels Vorlage von Unterlagen nicht habe getroffen werden können. Den am 16.02.2022 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid 25.03.2022 als unbegründet zurück.

Der Kläger hat am 08.12.2021 Klage gegen die Widerspruchsbescheide vom 08.11.2021 erhoben. Wegen seiner Augenerkrankung könne er seine Akten nicht bearbeiten.

Der Kläger hat schriftlich sinngemäß beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 12.05.2021 und 30.06.2021 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 08.11.2021 zu verpflichten ihm Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, einschließlich der Beiträge für die Krankenversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 17.08.2023 die Klage abgewiesen.

Gegen den am 23.08.2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19.09.2023 Berufung eingelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 17.08.2023 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 12.05.2021 und 30.06.2021 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 08.11.2021 zu verpflichten ihm Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II einschließlich der Beiträge für die Krankenversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Mit Verfügung vom 03.06.2025, zugestellt den Kläger am 06.06.2025, hat der Senat den Kläger unter Fristsetzung nach § 106a SGG bis zum 04.07.2025 aufgefordert folgenden Unterlagen vorzulegen bzw. Angaben zu machen:

vollständige und lückenlose Kontoauszüge für den Zeitraum 01.08.2020 bis 30.11.2020 des Kontos bei der X.-Bank eG, Region WW., mit der IBAN: N02

vollständige und lückenlose Kontoauszüge für den Zeitraum 01.08.2020 bis 31.01.2021 bei der Postbank mit der IBAN N01 27

verfügten Sie neben den o.g. Konten noch über weitere Konten? Wenn ja, wird um Angabe der Kontoverbindung gebeten sowie der Kontoauszüge für den Zeitraum 01.08.2020 bis 30.09.2021

Erläuterung der Gutschriften auf dem Konto der Postbank von jeweils 500,00 € am 22.04.2021, 06.05.2021, 02.06.2021, 06.07.2021, 05.08.2021, 02.09.2021. Von welchem Konto wurde das Geld überwiesen?

Erläuterung der Gutschriften auf dem Konto bei der X. Bank am 25.03,2021 i.H.v. 1.390,00 € (B. M.) und am 08.07.2021 i.H.v. 4.887,96 € (Zentralstelle Zahlstelle Justiz)

Erläuterung, weshalb sich auf den Konten zwar Abbuchungen für Ärzte und Apotheken befinden, jedoch keine Erstattungen der Krankenkasse. Auf welches Konto, erfolgten die Erstattungen der Krankenkasse?

Erläuterung, weshalb auf dem Konto der X. Bank Mietzahlungen an Y. S. und an I. A. zu finden sind.

Erläuterung, weshalb Mietzahlungen an I., A. im Verwendungszweck bereits Mietzahlungen für das Jahr 2022 enthalten (z.B. am 12.08.2021 Miete für Januar 2022)

Haben Sie aus der Photovoltaikanlage im streitigen Zeitraum 01.03.2021 bis 30.09.2021 Einkünfte erzielt?

Mit Schriftsatz vom 01.07.2025, eingegangen am 03.07.2025 teilte der Kläger mit, dass er davon ausgehe, dass er die Kontoauszüge dem Jobcenter eingereicht habe, er sie derzeit nicht finde, aber weiter suchen werde. An die genannten Buchungen könne er sich nicht erinnern, er brauche Zeit, um das rekonstruieren zu können. Wegen der fehlenden Erstattungen der Krankenkasse verweise er auf einen hohen Selbstbehalt. Vermieter seiner Wohnung sei Herr I.. Vor dem erzwungenen Verkauf des Hauses seien Sachen von ihm in einem Lagerraum untergebracht worden, der von Herrn Y. vermietet werde. Aus der Photovoltaikanlage habe er seit dem Verkauf des Hauses im August keine Einnahmen mehr. Er beantrage neben einer Terminsverlegung in den Spätherbst auch eine Fristverlängerung zur Beantwortung der Fragen bis zum 20.09.2025.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streit- und beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Der Senat konnte in der Sache in der Besetzung mit dem Berichterstatter als Vorsitzen-den und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden, weil die Voraussetzungen gemäß § 153 Abs. 5 SGG vorliegen und der Senat die Berufung mit Beschluss vom 16.05.2024 auf den Berichterstatter, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, übertragen wurde.

Der Senat hat in Abwesenheit der Beteiligten aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden. Auf diese, sich aus dem Regelungsgehalt der §§ 110 Abs. 1 S. 2, 111 Abs. 1, 124 Abs. 2, 126, 153 Abs. 1 SGG ergebende Möglichkeit sind die Beteiligten mit den ordnungsgemäß zugestellten Ladungen hingewiesen worden.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Streitgegenstand des Verfahrens sind der Bescheid vom 12.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2021, mit welchem der Beklagte den Antrag des Klägers vom 30.03.2021 abgelehnt hat, sowie der Bescheid vom 30.08.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2021, mit welchem der Beklagte den Antrag des Klägers vom 30.06.2021 abgelehnt hat. Streitige Zeiträume sind daher der 01.03.2021 bis 31.05.2021 sowie der 01.06.2021 bis 30.09.2021, da der Beklagte den Antrag des Klägers aus Oktober 2021 mit Bescheid vom 17.01.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2022 neu beschieden hat und somit ein neues Verwaltungsverfahren begonnen hat.

Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger ist nicht beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Der Bescheid vom 12.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2021 sowie der Bescheid vom 30.08.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2021 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II im Zeitraum vom 01.03.2021 31.05.2021 sowie vom 01.06.2021 bis 30.09.2021.

Zwar hat der Kläger in den streitbefangenen Zeiträumen die Voraussetzungen für den Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II dem Grunde nach insofern erfüllt, als er in diesem Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik gehabt hatte und erwerbsfähig i.S.v. § 8 SGB II gewesen ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger im streitigen Zeitraum nicht in der Lage gewesen ist, eine Erwerbstätigkeit mit einer Dauer von mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes zu verrichten.

Zur Überzeugung des Senates ist jedoch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 SGB II gewesen ist. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

Grundsätzlich ist für den Nachweis einer Tatsache - vorliegend der Hilfebedürftigkeit - der sog. Vollbeweis erforderlich. Hierfür muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen der Tatsachen verschaffen. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen (BSG, Urteile vom 27.06.2006 - B 2 U 20/04 R und vom 17.04.2013 - B 9 V 1/12 R). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tatsache in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG, Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B; BSG, Urteil vom 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R). Gewisse Zweifel sind unschädlich, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (BSG, Urteil vom 31.01.2012 - B 2 U 2/11 R).

Nach diesen Maßstäben konnte sich der Senat nicht im Sinne eines Vollbeweises davon überzeugen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum hilfebedürftig gewesen ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände verbleiben insofern gewichtige Zweifel, die der Kläger nicht ausgeräumt hat.

Zwar bestehen Indizien dafür, dass der Kläger hilfebedürftig gewesen sein könnte. Der Kläger verfügte zum Stichtag 01.03.2021 über verwertbares Vermögen i.S.d. S 12 Abs. 1 und 4 SGB II auf dem von ihm angegebenen Konten bei der X. Bank i.H.v. 37.923,87 € und bei der Postbank i.H.v. 757,00 € sowie zum Stichtag 01.06.2021 i.H.v. 22.796,23 € bei der X. Bank und i.H.v. 777,12 € bei der Postbank. Dieses Vermögen übersteigt den Vermögenfreibetrag des Klägers gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 4 SGB II deutlich. Vor dem Hintergrund der Übergangsregelung des § 67 Abs. 2 SGB II i.d.F. vom 01.12.2021 und 10.03.2021, wonach abweichend von §§ 9, 12 und 19 Abs. 3 Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt wird, dürfte dieses Vermögen wegen Unerheblichkeit geschützt gewesen sein. Was „erhebliches“ Vermögen im Sinne dieser Norm darstellt, hat der Gesetzgeber weder im Gesetz noch in der Begründung erläutert oder vorgegeben. Es entspricht jedoch den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit, die sich an den wohngeldrechtlichen Bestimmungen orientiert, dass hierunter ein Vermögen von unter 60.000,00 € fällt (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.2023 - L 3 AS 3160/21).

Jedoch hat der Kläger nicht sämtliche Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit ausräumen können. Trotz Aufforderung im zweitinstanzlich Verfahren, verbunden mit einer wirksamen Fristsetzung nach § 106a SGG, ist innerhalb der gesetzten Frist keine Vorlage der angeforderten Kontoauszüge, kein nachvollziehbarer und nachweisbarer Vortrag zu den Erstattungen der Krankenversicherungsleistungen sowie zu den im streitigen Zeitraum erfolgten Gutschriften auf den Konten erfolgt. Weder kann der Senat die zahlreichen Umbuchungen auf den Konten, auch des D. Kontos nachvollziehen, noch hat der Kläger dazu Angaben gemacht, ob er nicht über weitere, bisher nicht angegebene Konten verfügt. Dem Senat ist es ohne die Mitwirkung des Klägers nicht möglich, neben den Vermögenverhältnissen die tatsächlichen Einkommensverhältnisse zu prüfen, so dass die Hilfebedürftigkeit nicht ermittelt werden kann.

Der Kläger trägt die objektive Beweislast für die Feststellung ihrer Hilfebedürftigkeit (BSG, Urteile vom 18.02.2010 - B 14 AS 32/08 R und vom 19.02.2009 - B 4 AS 10/08 R; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 01.02.2010 - 1 BvR 20/10). Denn die Unerweislichkeit einer Tatsache - vorliegend die Hilfebedürftigkeit - geht zu Lasten desjenigen Beteiligten, der aus ihr eine günstige Rechtsfolge herleitet (vgl. BSG, Urteil vom 24.05.2006 - B 11a AL 7/05 R). Auch derjenige, der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II beantragt, trägt die Folgen der objektiven Beweislosigkeit, wenn sich nach Ausschöpfung der verfügbaren Beweismittel die Leistungsvoraussetzungen nicht feststellen lassen. Weigert sich der Antragsteller im Rahmen der ihn treffenden Obliegenheit, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, geht dieses materiell-rechtlich zu seinen Lasten, wenn das Vorliegen seiner Bedürftigkeit und damit seine Leistungsberechtigung nicht festgestellt werden kann (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 10/08 R). Ist nicht feststellbar, dass der Bedarf nicht durch den Zufluss von Einkommen gedeckt ist, kann ein Kläger plausibel weder darlegen noch belegen, wie er seinen Bedarf gedeckt haben will, sind seine Angaben zu Einkommen oder Vermögen unvollständig geblieben und hat er an der Sachverhaltsaufklärung nicht in der erforderlichen Weise mitgewirkt, sind Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II mangels nachgewiesener Hilfebedürftigkeit nicht zu bewilligen (Urteile des Senats vom 30.08.2018 - L 19 AS 2436/16 und vom 14.09.2012 - L 19 AS 937/12).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.