Rechtsprechung / LG Wuppertal / 2010

LG Wuppertal Beschluss vom 24.03.2010 – 6 T 162/10

ECLI:DE:LGW:2010:0324.6T162.10.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2010-03-24/6-t-162-10#rd_1

Das Rechtsmittel des Betroffenen gegen den angefochtenen Beschluss, mit dem das Amtsgericht nach persönlicher Anhörung des Betroffenen auf Antrag des Antragstellers mit sofortiger Wirksamkeit die Abschiebungshaft längstens bis zum 26. April 2010 angeordnet hat, ist zulässig als Beschwerde, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2010-03-24/6-t-162-10#rd_2

Zu Recht hat das Amtsgericht, wie in der angefochtenen Entscheidung dargelegt, worauf die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, die Abschiebungshaft angeordnet, da die Haftgründe des § 62 Abs. 2 Nr. 1 und 5 AufenthG vorliegen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2010-03-24/6-t-162-10#rd_3

Dass das Gericht in der angefochtenen Entscheidung, wie im Schreiben vom 23. März 2010 dargelegt, falsche verfahrensrechtliche Normen zitiert hat, ist insoweit ohne Belang.

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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.