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# Landgericht Wuppertal, Beschluss vom 24.03.2010 – 6 T 162/10

ECLI:DE:LGW:2010:0324.6T162.10.00

## Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Das Rechtsmittel des Betroffenen gegen den angefochtenen Beschluss, mit dem das Amtsgericht nach persönlicher Anhörung des Betroffenen auf Antrag des Antragstellers mit sofortiger Wirksamkeit die Abschiebungshaft längstens bis zum 26. April 2010 angeordnet hat, ist zulässig als Beschwerde, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

**Rn. 3**

Zu Recht hat das Amtsgericht, wie in der angefochtenen Entscheidung dargelegt, worauf die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, die Abschiebungshaft angeordnet, da die Haftgründe des § 62 Abs. 2 Nr. 1 und 5 AufenthG vorliegen.

**Rn. 4**

Dass das Gericht in der angefochtenen Entscheidung, wie im Schreiben vom 23. März 2010 dargelegt, falsche verfahrensrechtliche Normen zitiert hat, ist insoweit ohne Belang.

**Rn. 5**

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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Zitiervorschlag: Landgericht Wuppertal, Beschluss vom 24.03.2010 – 6 T 162/10, ECLI:DE:LGW:2010:0324.6T162.10.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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