Rechtsprechung / LG Wuppertal / 2009

LG Wuppertal Beschluss vom 04.08.2009 – 1 O 61/08

ECLI:DE:LGW:2009:0804.1O61.08.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird der Antrag der Antragstellerin vom 10.07.2008 kostenpflichtig zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2009-08-04/1-o-61-08#rd_1

Mit Schriftsatz vom 16.05.2008, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 26.05.2008 zugestellt, hat die Antragsgegnerin Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vom 20.02.2008 eingelegt und zugleich Antrag nach § 926 ZPO gestellt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2009-08-04/1-o-61-08#rd_2

Am 27.05.2008 haben die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen, nach dessen Ziffer 4 jede Partei für sich die Kosten ihrer Rechtsverfolgung, Anwälte, Gerichtskosten etc. trägt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2009-08-04/1-o-61-08#rd_3

Mit Schriftsätzen vom 11.06. und 24.06.2008 hat der Verfahrensbevollmächtigte den Widerspruch und den Antrag nach § 926 ZPO gemäß Schriftsatz vom 16.05.2008 zurückgenommen.

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Mit Schriftsatz vom 10.07.2008 stellt der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin Kostenantrag, dem die Antragsgegnerin entgegentritt.

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Der Kostenantrag vom 10.07.2008 ist unbegründet und unterliegt der Zurückweisung.

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Die Parteien haben am 27.05.2008 eine vergleichsweise Regelung getroffen, wonach jede Partei die Kosten der Rechtsverfolgung pp. "für sich trägt".

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2009-08-04/1-o-61-08#rd_4

Der Widerspruch und der Antrag gemäß § 926 ZPO waren zu diesem Zeitpunkt dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt, so dass sich die vergleichsweise Regelung auch hierauf bezog.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2009-08-04/1-o-61-08#rd_5

In Erfüllung des außergerichtlichen Vergleichs vom 27.05.2008 hat die Antragsgegnerin im Juni 2008 den Widerspruch und den Antrag nach § 926 ZPO zurückgenommen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2009-08-04/1-o-61-08#rd_6

Prozessanträge, die auf der Basis des Vergleichs vom 27.05.2008 nicht mehr hätten gestellt werden dürfen, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsätzen vom 11. und 24.04.2008 nicht gestellt.

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Mit diesen Schriftsätzen hat sie vielmehr den Widerspruch und Antrag vom 16.05.2008 zurückgenommen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO entspr.