Rechtsprechung / LG Ulm / 4. Zivilkammer / 2013

LG Ulm Urteil vom 19.07.2013 – 4 O 81/13

4. Zivilkammer · ECLI:DE:LGULM:2013:0719.4O81.13.0A

ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext

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Tenor§

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 859,46 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Februar 2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird es nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Streitwert: € 859,46.

Tatbestand§

Randnummer1

Der Kläger begehrt Ersatz eines Schadens, der ihm an der vorderen Stoßstange seines Fahrzeugs BMW 525 D Touring entstanden sei, als er diesen am 19. Januar 2013 gegen 18.00 Uhr auf den öffentlichen Parkplätzen neben dem rechten Fahrbahnrand der H.-Straße vor dem Gebäude 29/31 abstellte. Zu dem Zeitpunkt lag Schnee. Die Reparatur des Schadens kostet € 834,56 netto.

Randnummer2

Der Kläger ist der Meinung, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er behauptet, die Parkplätze seien wegen eines Radweges, der zwischen Parkplätzen und Fahrstreifen verläuft, nur dergestalt nutzbar, dass mit dem Stoßfänger über die Bordsteinkante gefahren werde, weshalb auch der an die Parkplätze angrenzende Bereich als Überhangstreifen ausgebildet sei. Die nicht ganz eben liegende Bordsteinkante liege durchschnittlich in einer Höhe von ca. 12 cm. Allerdings seien die Bordsteine teilweise - etwa durch Wurzelwerk der Straßenbäume - hochgedrückt, so dass der Bordstein bis zu 18 cm über der Parkplatzfläche ende. Eine solche Erhebung sei ursächlich für den beim Parken entstandenen Schaden gewesen.

Randnummer3

Neben dem Netto-Betrag, der zur Reparatur notwendig ist, beansprucht der Kläger eine Unkostenpauschale in Höhe von € 25,00.

Randnummer4

Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 859,46 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Februar 2013 sowie vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 120,67 zu bezahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

Randnummer8

Die Beklagte behauptet, an der fraglichen Stelle müsse nicht mit dem Stoßfänger über der Bordsteinkante geparkt werden. Zudem sei eine Verwerfung wie vom Kläger geschildert für diesen erkennbar gewesen. Sie ist der Meinung, eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor. Die Beklagte müsse nur vor solchen Gefahren warnen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht erkennbar seien und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermöge. Das liege hier nicht vor.

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Hilfsweise wendet die Beklagte erhebliches Mitverschulden des Klägers ein, das so schwer wiege, dass das Verschulden der Beklagten dahinter zurücktrete. Die Parkplatzbegrenzung sei nicht zum Überfahren mit dem Stoßfänger geeignet. Gleichwohl habe dies der Kläger getan. Schließlich kenne der Kläger die Parkplatzsituation, denn er wohne in unmittelbarer Nachbarschaft.

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Wegen des näheren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die Lichtbilder (Bl. 25 ff. und Hülle Bl. 43 d. A.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe§

I.

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Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz des durch das Parkmanöver an seinem Fahrzeug erlittenen Schadens gem. § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG. Für die Beschädigung des Fahrzeugs war der Zustand des Randsteins und der Umstand, dass von der Beklagten hierauf nicht hingewiesen wurde, ursächlich.

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