Rechtsprechung / LG Siegen / 8 Zivilkammer als Einzelrichter / 2025
LG Siegen Beschluss vom 12.09.2025 – 8 O 11/25
8 Zivilkammer als Einzelrichter · ECLI:DE:LGSI:2025:0912.8O11.25.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Es wird gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender
Vergleich
zustande gekommen ist:
1. Die Beklagten zu 2) und 3) zahlen als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger innerhalb von drei Wochen nach Feststellung dieses Vergleichs einen Betrag i.H.v. 20.000,00 €.
2. Durch diese Zahlung sind sämtliche im Rechtsstreit vor dem Landgericht Siegen Az. 8 O 11/25 im Zahlungsantrag und Feststellungsantrag geltend gemachten Ansprüche erledigt. Ebenso erklären die Parteien wechselseitig, dass sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag vom 00. Dezember 0000, Urkunde Nr. N01 des Notars R. gleich ob bekannt oder unbekannt erledigt sind.
3. Unter Berücksichtigung des für den Rechtsstreit und den Vergleich anzusetzenden Gegenstandswert i.H.v. 68.393,46 € tragen die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs die Kläger zu 71 % und die Beklagten zu 29 %.
Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich wird auf jeweils 68.393,46 EUR festgesetzt.
I.